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Übereinkommen 176 - Übereinkommen über den Arbeitsschutz in Bergwerken, 1999
Vom 22. Juni 1995
(BGBl II Fundstsellennachweis vom 10.02.2010 S. 939)
Dieses Übereinkommen ist am 5. Juni 1998 in Kraft getreten.
Ort: Genf
Tagung: 82
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 6. Juni 1995 zu ihrer zweiundachtzigsten Tagung zusammengetreten ist,
verweist auf die einschlägigen internationalen Arbeitsübereinkommen und -empfehlungen, insbesondere auf das Übereinkommen über die Abschaffung der Zwangsarbeit, 1957; das Übereinkommen und die Empfehlung über den Strahlenschutz, 1960; das Übereinkommen und die Empfehlung über den Maschinenschutz, 1963; das Übereinkommen und die Empfehlung über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, 1964; das Übereinkommen und die Empfehlung über das Mindestalter (Untertagearbeiten), 1965; das Übereinkommen über die ärztliche Untersuchung Jugendlicher (Untertagearbeiten), 1965; das Übereinkommen und die Empfehlung über die Arbeitsumwelt (Luftverunreinigung, Lärm und Vibrationen), 1977; das Übereinkommen und die Empfehlung über den Arbeitsschutz, 1981; das Übereinkommen und die Empfehlung über die betriebsärztlichen Dienste, 1985; das Übereinkommen und die Empfehlung über Asbest, 1986; das Übereinkommen und die Empfehlung über den Arbeitsschutz im Bauwesen, 1988; das Übereinkommen und die Empfehlung über chemische Stoffe, 1990, und das Übereinkommen und die Empfehlung über die Verhütung von industriellen Störfällen, 1993,
ist der Auffassung, daß die Arbeitnehmer das Bedürfnis und das Recht haben, in bezug auf Arbeitsschutzmaßnahmen im Zusammenhang mit den Gefahren und Risiken, denen sie im Bergbau ausgesetzt sind, unterrichtet, ausgebildet und tatsächlich angehört und an deren Ausarbeitung und Durchführung beteiligt zu werden,
erkennt an, daß es wünschenswert ist, Todesfälle, Verletzungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen unter Arbeitnehmern oder Teilen der Bevölkerung oder Umweltschäden infolge von Bergbautätigkeiten zu verhüten,
verweist auf die Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen der Internationalen Arbeitsorganisation, der Weltgesundheitsorganisation, der Internationalen Atomenergie-Organisation und anderen in Frage kommenden Institutionen und weist auf die einschlägigen, von diesen Organisationen veröffentlichten Übereinkünfte, Richtliniensammlungen, Regeln und Leitlinien hin,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend den Arbeitsschutz in Bergwerken, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 22. Juni 1995, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über den Arbeitsschutz in Bergwerken, 1995, bezeichnet wird.
Teil I .
Begriffsbestimmungen
Teil II
Geltungsbereich und Durchführungsmittel
(Stand: 09.12.2022)
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