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Übereinkommen 161 - Übereinkommen über die betriebsärztlichen Dienste, 1985
Vom 26. Juni 1985
(BGBl. II vom 29.07.1994 S. 1198)
In Kraft für die BRD am 17.10.1995 (Bek. 1.01.1995 S. 184
Dieses Übereinkommen ist am 17. Februar 1988 in Kraft getreten.
Ort:Genf
Tagung: 71
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 7. Juni 1985 zu ihrer einundsiebzigsten Tagung zusammengetreten ist,
stellt fest, daß der Schutz der Arbeitnehmer gegen allgemeine und Berufskrankheiten sowie gegen Arbeitsunfälle eine der Aufgaben ist, die der Internationalen Arbeitsorganisation gemäß ihrer Verfassung obliegen,
verweist auf die einschlägigen internationalen Arbeitsübereinkommen und -empfehlungen, insbesondere auf die Empfehlung betreffend den
Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer, 1953, die Empfehlung betreffend die
betriebsärztlichen Dienste, 1959, das Übereinkommen über Arbeitnehmervertreter, 1971, sowie das Übereinkommen und die Empfehlung über den Arbeitsschutz, 1981, die die Grundsätze einer innerstaatlichen Politik und die Maßnahmen auf nationaler Ebene festlegen,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die betriebsärztlichen Dienste, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 26. Juni 1985, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die betriebsärztlichen Dienste, 1985, bezeichnet wird.
Teil I .
Grundsätze einer innerstaatlichen Politik
Im Sinne dieses Übereinkommens
Jedes Mitglied hat unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Verhältnisse und Gepflogenheiten und in Beratung mit den maßgebenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, soweit solche bestehen, eine in sich geschlossene innerstaatliche Politik auf dem Gebiet der betriebsärztlichen Dienste festzulegen, durchzuführen und regelmäßig zu überprüfen.
Die zuständige Stelle hat die maßgebenden Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, soweit solche bestehen, zu den Maßnahmen anzuhören, die zur Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens zu treffen sind.
Teil II .
Aufgaben
Unbeschadet der Verantwortung des einzelnen Arbeitgebers für die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer, die er beschäftigt, und unter gebührender
Berücksichtigung der Notwendigkeit, daß die Arbeitnehmer an den Angelegenheiten des Arbeitsschutzes mitwirken, haben die betriebsärztlichen Dienste diejenigen der folgenden Aufgaben wahrzunehmen, die angemessen sind und den Berufsgefahren des Betriebes entsprechen:
(Stand: 09.12.2022)
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