Übereinkommen 155 - Übereinkommen über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt 1981
Vom 11. August 1983 (ILO - International Labour Organization)
Dieses Übereinkommen ist am 11. August 1983 in Kraft getreten.
Ort: Genf
Tagung:67
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 3. Juni 1981 zu ihrer siebenundsechzigsten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt, eine Frage, die den sechsten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 22. Juni 1981, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über den Arbeitsschutz, 1981, bezeichnet wird.
Dieses Übereinkommen gilt für alle Wirtschaftszweige.
Ein Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, kann nach ehestmöglicher Anhörung der beteiligten repräsentativen Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestimmte Wirtschaftszweige, wie die Seeschiffahrt oder die Fischerei, ganz oder teilweise von seiner Anwendung ausschließen, wenn dabei besondere Probleme von erheblicher Bedeutung entstehen.
Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat in seinem ersten Bericht, den es gemäß Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation über die Durchführung des Übereinkommens vorzulegen hat, die Zweige anzugeben, die gegebenenfalls auf Grund von Absatz 2 dieses Artikels von der Anwendung ausgeschlossen worden sind, unter Angabe der Gründe für deren Ausschluß und der Maßnahmen, die getroffen worden sind, um den Arbeitnehmern in den ausgeschlossenen Zweigen einen angemessenen Schutz zu gewähren, und in den folgenden Berichten mitzuteilen, welche Fortschritte im Hinblick auf eine umfassendere Anwendung erzielt worden sind.
Dieses Übereinkommen gilt für alle Arbeitnehmer in den erfaßten Wirtschaftszweigen.
Ein Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, kann nach ehestmöglicher Anhörung der beteiligten repräsentativen Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer begrenzte Gruppen von Arbeitnehmern ganz oder teilweise von seiner Anwendung ausschließen, wenn dabei besondere Schwierigkeiten bestehen.
Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat in seinem ersten Bericht, den es gemäß Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation über die Durchführung des Übereinkommens vorzulegen hat, die begrenzten Gruppen von Arbeitnehmern anzugeben, die gegebenenfalls auf Grund von Absatz 2 dieses Artikels von der Anwendung ausgeschlossen worden sind, unter Angabe der Gründe für deren Ausschluß, und in den folgenden Berichten mitzuteilen, welche Fortschritte im Hinblick auf eine umfassendere Anwendung erzielt worden sind.
umfaßt der Ausdruck "Wirtschaftszweige" alle Bereiche, in denen Arbeitnehmer beschäftigt sind, einschließlich des öffentlichen Dienstes;
umfaßt der Ausdruck "Arbeitnehmer" alle Beschäftigten, einschließlich der öffentlich Bediensteten;
umfaßt der Ausdruck "Arbeitsplatz" alle Orte, wo Arbeitnehmer sich auf Grund ihrer Arbeit aufhalten oder hinbegeben müssen und die dem unmittelbaren oder mittelbaren Verfügungsrecht des Arbeitgebers unterliegen;
umfaßt der Ausdruck "Vorschriften" alle Bestimmungen, denen die zuständige(n) Stelle(n) Gesetzeskraft verliehen hat (haben);
bedeutet der Ausdruck "Gesundheit" im Zusammenhang mit der Arbeit nicht nur das Freisein von Krankheit oder Gebrechen, sondern umfaßt auch die physischen und geistigseelischen Faktoren, die sich auf die Gesundheit auswirken und die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Sicherheit und der Gesundheit bei der Arbeit stehen.
Teil II . Grundsätze einer innerstaatlichen Politik
Jedes Mitglied hat unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Verhältnisse und Gepflogenheiten und in Beratung mit den maßgebenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer eine in sich geschlossene innerstaatliche Politik auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Arbeitsumwelt festzulegen, durchzuführen und regelmäßig zu überprüfen.
Ziel dieser Politik muß es sein, Unfälle und Gesundheitsschäden, die infolge, im Zusammenhang mit oder bei der Arbeit entstehen, zu verhüten, indem die mit der Arbeitsumwelt verbundenen Gefahrenursachen, soweit praktisch durchführbar, auf ein Mindestmaß herabgesetzt werden.
Die in Artikel 4 dieses Übereinkommens erwähnte Politik hat den folgenden Hauptaktionsbereichen Rechnung zu tragen, soweit sie sich auf den Arbeitsschutz und die Arbeitsumwelt auswirken:
Gestaltung, Erprobung, Auswahl, Ersetzung, Einrichtung, Anordnung, Verwendung und Instandhaltung der materiellen Komponenten der Arbeit (Arbeitsplätze, Arbeitsumwelt, Werkzeuge, Maschinen und Ausrüstungen, chemische, physikalische und biologische Stoffe und Einwirkungen, Arbeitsverfahren);
Zusammenhänge zwischen den materiellen Komponenten der Arbeit und den Personen, die die Arbeit ausführen oder überwachen, und Anpassung der Maschinen, der Ausrüstungen, der Arbeitszeit, der Arbeitsorganisation und der Arbeitsverfahren an die körperlichen und geistigen Fähigkeiten der Arbeitnehmer;
Ausbildung, einschließlich der erforderlichen Weiterbildung, Qualifikationen und Motivierung der Personen, die in irgendeiner Eigenschaft daran mitwirken, einen angemessenen Stand des Arbeitsschutzes zu erreichen;
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