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ILO

Übereinkommen 148 - Überinkommen über die Arbeitsumwelt (Luftverunreinigung, Lärm und Vibrationen)
Übereinkommen über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Berufsgefahren infolge von Luftverunreinigung, Lärm und Vibrationen an den Arbeitsplätzen, 1977

Vom 20. Juni 1977
(BGBl II vom 12.01.1993 S. 74)



In Kraft für die BRD am 18.11.1994 (BGB. II vom 30.11.1994 S. 3869)

Dieses Übereinkommen ist am 11. Juli 1979 in Kraft getreten.

Ort: Genf

Tagung: 63

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 1. Juni 1977 zu ihrer dreiundsechzigsten Tagung zusammengetreten ist,

verweist auf die Bestimmungen einschlägiger internationaler Übereinkommen und Empfehlungen, insbesondere der Empfehlung betreffend den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer, 1953, der Empfehlung betreffend die betriebsärztlichen Dienste, 1959, des Übereinkommens und der Empfehlung über den Strahlenschutz, 1960, des Übereinkommens und der Empfehlung über den Maschinenschutz, 1963, des Übereinkommens über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, 1964, des Übereinkommens und der Empfehlung über den Gesundheitsschutz (Handel und Büros), 1964, des Übereinkommens und der Empfehlung über Benzol, 1971, und des Übereinkommens und der Empfehlung über Berufskrebs, 1974;

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Arbeitsumwelt: Luftverunreinigung, Lärm und Vibrationen, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 20. Juni 1977, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Arbeitsumwelt (Luftverunreinigung, Lärm und Vibrationen), 1977, bezeichnet wird.

Teil I.
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

  1. Dieses Übereinkommen gilt für alle Wirtschaftszweige.
  2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, kann nach Anhörung der maßgebenden beteiligten Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, soweit solche bestehen, bestimmte Wirtschaftszweige, bei denen besondere Probleme von erheblicher Bedeutung entstehen, vom Geltungsbereich des Übereinkommens ausschließen.
  3. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat in seinem ersten Bericht, den es gemäß Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation über die Durchführung des Übereinkommens vorzulegen hat, die Zweige anzugeben, die gegebenenfalls auf Grund von Absatz 2 dieses Artikels von der Anwendung ausgeschlossen worden sind, unter Angabe der Gründe für deren Ausschluß, und in den folgenden Berichten den Stand seiner Gesetzgebung und Praxis in bezug auf die ausgeschlossenen Zweige anzugeben und mitzuteilen, in welchem Umfang dem Übereinkommen in bezug auf diese Zweige entsprochen wurde oder entsprochen werden soll.

Artikel 2

  1. Jedes Mitglied kann nach Anhörung der maßgebenden Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, soweit solche bestehen, die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verpflichtungen gesondert übernehmen in bezug auf
    1. Luftverunreinigung;
    2. Lärm;
    3. Vibrationen.
  2. Ein Mitglied, das die in dem Übereinkommen vorgesehenen Verpflichtungen für eine oder mehrere der Gefahrenarten nicht übernimmt, hat dies in seiner Ratifikationsurkunde mitzuteilen und in seinem ersten Bericht, den es gemäß Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation über die Durchführung des Übereinkommens vorzulegen hat, die Gründe hierfür anzugeben; in den folgenden Berichten hat es den Stand seiner Gesetzgebung und Praxis in bezug auf die ausgeschlossenen Gefahrenarten anzugeben und mitzuteilen, in welchem Umfang dem Übereinkommen in bezug auf jede dieser Gefahrenarten entsprochen wurde oder entsprochen werden soll.
  3. Jedes Mitglied, das bei der Ratifikation die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verpflichtungen nicht für alle Gefahrenarten übernommen hat, hat dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zu einem späteren Zeitpunkt, wenn es die Umstände seines Erachtens erlauben, mitzuteilen, daß es die in dem Übereinkommen vorgesehenen Verpflichtungen in bezug auf eine oder mehrere der ursprünglich ausgeschlossenen Gefahrenarten übernimmt.

Artikel 3

Im Sinne dieses Übereinkommens

  1. bezieht sich der Ausdruck "Luftverunreinigung" auf jede Luftverschmutzung durch gesundheitsschädliche oder anderweitig gefährliche Stoffe, unabhängig von ihrem Aggregatzustand;
  2. bezieht sich der Ausdruck "Lärm" auf jeden Schall, der zu einer Beeinträchtigung des Hörvermögens führen oder gesundheitsschädlich oder anderweitig gefährlich sein kann;
  3. bezieht sich der Ausdruck "Vibrationen" auf alle mechanischen Schwingungen, die durch feste Körper auf den menschlichen Körper übertragen werden und gesundheitsschädlich oder anderweitig gefährlich sind.

Teil II.
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 4

  1. Durch die innerstaatliche Gesetzgebung ist vorzuschreiben, daß Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Berufsgefahren infolge von Luftverunreinigung, Lärm und Vibrationen an den Arbeitsplätzen sowie zum Schutz der Arbeitnehmer gegen diese Gefahren zu ergreifen sind.
  2. Die Durchführung der vorgeschriebenen Maßnahmen kann durch Erlaß technischer Normen, Sammlungen praktischer Richtlinien oder in anderer geeigneter Form erfolgen.

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