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Regelwerk Arbeits- und Sozialrecht ILO

Übereinkommen 146 - Übereinkommen über den bezahlten Jahresurlaub der Seeleute, 1976

Vom 29. Oktober 1976
(BGBl II vom 10.02.2010 S. 939; 26.06.2013 S. 763 13;10.09.2014 S. 891hier nicht mehr gültig)



(Wird durch Seearbeitsübereinkommen ersetzt Inkrafttreten)


Dieses Übereinkommen ist am 13. Juli 1979 in Kraft getreten.

Ort: Genf

Tagung: 62

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 13. Oktober 1976 zu ihrer zweiundsechzigsten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Neufassung des Übereinkommens (Nr. 91) über den bezahlten Urlaub der Schiffsleute (Neufassung), 1949, im Lichte des Übereinkommens ( Nr. 132) über den bezahlten Urlaub (Neufassung), 1970, aber nicht unbedingt auf dieses beschränkt, eine Frage, die den zweiten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 29. Oktober 1976, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über den bezahlten Jahresurlaub der Seeleute, 1976, bezeichnet wird.

Artikel 1

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens sind durch die innerstaatliche Gesetzgebung durchzuführen, soweit ihre Durchführung nicht durch

Gesamtarbeitsverträge, Schiedssprüche, gerichtliche Entscheidungen, amtliche Verfahren zur Lohnfestsetzung oder auf irgendeine andere, den innerstaatlichen Gepflogenheiten entsprechende Art und Weise erfolgt, die unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse jedes Landes geeignet erscheint.

Artikel 2

  1. Dieses Übereinkommen gilt für alle als Seeleute beschäftigten Personen.
  2. Als "Seeleute" im Sinne dieses Übereinkommens gelten Personen, die in irgendeiner Eigenschaft an Bord eines Seeschiffes beschäftigt sind, das in einem Gebiet eingetragen ist, für das das Übereinkommen in Kraft ist; ausgenommen hiervon sind
    1. Kriegsschiffe;
    2. Schiffe, die zur Fischerei oder zu damit unmittelbar zusammenhängenden Arbeiten oder zum Walfang oder zu ähnlichen Zwecken verwendet werden.
  3. Die innerstaatliche Gesetzgebung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Verbände der Reeder und der Seeleute, soweit solche bestehen, welche Schiffe als Seeschiffe im Sinne dieses Übereinkommens zu gelten haben.
  4. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, kann nach Anhörung der beteiligten Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, soweit solche bestehen, seine Anwendung mit den wegen der Besonderheiten des betreffenden Tätigkeitszweiges erforderlichen Änderungen auf die gemäß Absatz 2 Buchstabe b) dieses Artikels von der Definition des Begriffs "Seeleute" ausgeschlossenen Personen oder bestimmte Gruppen dieser Personen ausdehnen.
  5. Jedes Mitglied, das die Anwendung dieses Übereinkommens gemäß Absatz 4 dieses Artikels bei seiner Ratifikation ausdehnt, hat in einer seiner Ratifikationsurkunde beigefügten Erklärung die Gruppen, auf die die Anwendung ausgedehnt wird, sowie die gegebenenfalls erforderlichen Änderungen anzugeben.
  6. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann ferner den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes in der Folge durch eine Erklärung davon in Kenntnis setzen, daß es die Anwendung des Übereinkommens auf Gruppen über diejenigen hinaus ausdehnt, die es bei der Ratifikation angegeben hat.
  7. Soweit notwendig, können von der zuständigen Stelle oder durch geeignete Verfahren in jedem Land nach Anhörung der beteiligten Verbände der Reeder und der Seeleute, soweit solche bestehen, Maßnahmen getroffen werden, um begrenzte Gruppen von Personen, die an Bord von Seeschiffen beschäftigt sind, von der Anwendung dieses Übereinkommens auszuschließen.
  8. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat in seinem ersten Bericht, den es gemäß Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation über die Durchführung des Übereinkommens vorzulegen hat, die Gruppen anzugeben, die gegebenenfalls auf Grund der Absätze 3 und 7 dieses Artikels von der Anwendung ausgeschlossen worden sind, unter Angabe der Gründe für deren Ausschluß, und in den folgenden Berichten den Stand seiner Gesetzgebung und Praxis in bezug auf die ausgeschlossenen Gruppen anzugeben und mitzuteilen, in welchem Umfang dem Übereinkommen in bezug auf diese Gruppen entsprochen wurde oder entsprochen werden soll.

Artikel 3

  1. Alle Seeleute, für die dieses Übereinkommen gilt, haben Anspruch auf einen bezahlten Jahresurlaub von einer bestimmten Mindestdauer.
  2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat in einer seiner Ratifikationsurkunde beigefügten Erklärung die Dauer des Jahresurlaubs anzugeben.
  3. Der Urlaub darf auf keinen Fall weniger als 30 Kalendertage für ein Dienstjahr betragen.
  4. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann in der Folge den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes durch eine weitere Erklärung davon in Kenntnis setzen, daß es einen längeren Jahresurlaub festsetzt, als es im Zeitpunkt der Ratifikation angegeben hat.

Artikel 4

  1. Seeleute, deren Dienstzeit während eines bestimmten Jahres kürzer war als die zum Erwerb des vollen Anspruchs, wie in Artikel 3 vorgeschrieben, erforderliche Zeit, haben für dieses Jahr Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub im Verhältnis zur Dauer ihrer Dienstzeit während dieses Jahres.
  2. Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Begriff "Jahr" das Kalenderjahr oder jeden anderen gleich langen Zeitraum.

Artikel 5

  1. Die Art und Weise, wie die Dienstzeit für die Bemessung des Urlaubsanspruchs berechnet wird, ist von der zuständigen Stelle oder durch geeignete Verfahren in jedem Land zu bestimmen.
  2. Unter Bedingungen, die von der zuständigen Stelle oder durch geeignete Verfahren in jedem Land zu bestimmen sind, ist der Dienst, der ohne Eintragung in die Musterrolle geleistet wird, als Dienstzeit anzurechnen.
  3. Unter Bedingungen, die von der zuständigen Stelle oder durch geeignete Verfahren in jedem Land zu bestimmen sind, sind Arbeitsversäumnisse wegen der Teilnahme an anerkannten See-Ausbildungslehrgängen oder aus Gründen, die die betreffenden Seeleute nicht zu vertreten haben, wie z.B. Krankheit, Unfall oder Mutterschaft, als Dienstzeit anzurechnen.

Artikel 6

Auf den in Artikel 3 Absatz 3 dieses Übereinkommens vorgeschriebenen bezahlten Mindestjahresurlaub sind nicht anzurechnen:

  1. öffentliche und übliche Feiertage, die in dem Flaggenstaat als solche anerkannt sind, gleichviel, ob sie in die Zeit des bezahlten Jahresurlaubs fallen oder nicht;
  2. Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit, Unfall oder Mutterschaft unter Bedingungen, die von der zuständigen Stelle oder durch geeignete Verfahren in jedem Land zu bestimmen sind;
  3. Landgang, der Seeleuten während des Heuerverhältnisses gewährt wird;
  4. Ausgleichsfreizeit gleich welcher Art unter Bedingungen, die von der zuständigen Stelle oder durch geeignete Verfahren in jedem Land zu bestimmen sind.

Artikel 7

  1. Alle Seeleute, die den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Urlaub nehmen, müssen für die ganze Urlaubsdauer mindestens ihr normales Entgelt erhalten (einschließlich des Gegenwertes in bar für jeden Teil dieses Entgelts, der aus Sachleistungen besteht); dieses Entgelt ist in jedem Land auf eine von der zuständigen Stelle oder durch geeignete Verfahren zu bestimmende Weise zu berechnen.
  2. Die nach Absatz 1 dieses Artikels zustehenden Beträge sind den betreffenden Seeleuten vor Urlaubsantritt zu zahlen, sofern die innerstaatliche Gesetzgebung oder eine für sie und ihren Arbeitgeber geltende Vereinbarung nichts anderes bestimmt.
  3. Seeleuten, die aus dem Dienst ausscheiden oder von ihrem Arbeitgeber entlassen werden, bevor sie den ihnen zustehenden Jahresurlaub genommen haben, ist für den ihnen zustehenden Urlaub das in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Entgelt zu zahlen.

Artikel 8

  1. Die Teilung des bezahlten Jahresurlaubs oder die Zusammenziehung des für ein Jahr zustehenden Jahresurlaubs mit einem späteren Urlaub kann von der zuständigen Stelle oder durch geeignete Verfahren in jedem Land zugelassen werden.
  2. Vorbehaltlich Absatz 1 dieses Artikels und sofern eine für den betreffenden Arbeitgeber und die betreffenden Seeleute geltende Vereinbarung nichts anderes bestimmt, ist der in diesem Übereinkommen vorgeschriebene bezahlte Jahresurlaub zusammenhängend zu gewähren.

Artikel 9

In Ausnahmefällen können von der zuständigen Stelle oder durch geeignete Verfahren in jedem Land Vorkehrungen für die Abgeltung des auf Grund dieses Übereinkommens zustehenden Jahresurlaubs durch eine Barzahlung getroffen werden, die mindestens dem in Artikel 7 vorgeschriebenen Entgelt gleichwertig ist.

Artikel 10

  1. Wird die Zeit, zu der der Urlaub zu nehmen ist, nicht durch Vorschriften, durch Gesamtarbeitsvertrag, Schiedsspruch oder auf eine andere, den innerstaatlichen Gepflogenheiten entsprechende Art und Weise bestimmt, so ist sie vom Arbeitgeber nach Anhörung der jeweils beteiligten Seeleute oder ihrer Vertreter und nach Möglichkeit im Einvernehmen mit diesen festzusetzen.
  2. Seeleute dürfen ohne ihre Zustimmung nicht dazu angehalten werden, den ihnen zustehenden Jahresurlaub an einem anderen Ort als dem Ort ihrer Anheuerung oder Anwerbung zu nehmen, je nachdem, welcher ihrem Wohnort näher liegt, es sei denn, daß durch Gesamtarbeitsvertrag oder von der innerstaatlichen Gesetzgebung etwas anderes bestimmt ist.
  3. Seeleute, die ihren Jahresurlaub an einem anderen als dem nach Absatz 2 dieses Artikels zugelassenen Ort antreten müssen, haben Anspruch auf unentgeltliche Beförderung an den Ort ihrer Anheuerung oder Anwerbung, je nachdem, welcher ihrem Wohnort näher liegt. Ihr Unterhalt während der Reise und sonstige unmittelbar mit der Reise zusammenhängende Kosten sind vom Arbeitgeber zu tragen; die Reisezeit darf nicht auf den den Seeleuten zustehenden bezahlten Jahresurlaub angerechnet werden.

Artikel 11

Jede Vereinbarung über die Abdingung des Anspruchs auf den in Artikel 3 Absatz 3 vorgesehenen bezahlten Mindestjahresurlaub oder -- außer in den in Artikel 9 dieses Übereinkommens vorgesehenen Ausnahmefällen -- über den Verzicht auf diesen Urlaub ist nichtig.

Artikel 12

Seeleute, die ihren Jahresurlaub angetreten haben, dürfen nur in äußersten Notfällen und nach angemessener Vorankündigung zurückgerufen werden.

Artikel 13

Es sind mit der Art der Durchführung dieses Übereinkommens im Einklang stehende wirksame Maßnahmen zu treffen, um die ordnungsgemäße Anwendung und Durchsetzung der Vorschriften oder Bestimmungen über den bezahlten Jahresurlaub durch eine angemessene Aufsicht oder durch sonstige Mittel zu gewährleisten.

Artikel 14

Dieses Übereinkommen ändert das Übereinkommen über den bezahlten Urlaub der Schiffsleute (Neufassung), 1949.

Artikel 15

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.

Artikel 16

  1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.
  2. Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.
  3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.

Artikel 17

  1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum erstenmal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.
  2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.

Artikel 18

  1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.
  2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.

Artikel 19

Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.

Artikel 20

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.

Artikel 21

  1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:
    1. Die Ratifikation des neugefaßten Übereinkommens durch ein Mitglied schließt ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 17, vorausgesetzt, daß das neugefaßte Übereinkommen in Kraft getreten ist.
    2. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefaßten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.
  2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben.

Artikel 22

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.

ENDE

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