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Übereinkommen 144 - Übereinkommen über dreigliedrige Beratungen (internationale Arbeitsnormen)
Übereinkommen über dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung internationaler Arbeitsnormen, 1976
Vom 21. Juni 1976
(BGBl. II vom 10.02.2010 S. 939)
Dieses Übereinkommen ist am 16. Mai 1978 in Kraft getreten.
Ort: Genf
Tagung: 61
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 2. Juni 1976 zu ihrer einundsechzigsten Tagung zusammengetreten ist,
verweist auf die Bestimmungen bestehender internationaler Arbeitsübereinkommen und Empfehlungen -- insbesondere das Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes, 1948, das Übereinkommen über das Vereinigungsrecht und das Recht zu Kollektivverhandlungen, 1949, und die Empfehlung betreffend die Beratung in einzelnen Wirtschaftszweigen und im gesamtstaatlichen Rahmen, 1960 --, worin das Recht der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer auf die Bildung freier und unabhängiger Verbände bekräftigt wird und Maßnahmen zur Förderung wirksamer Beratungen auf nationaler Ebene zwischen den Staatsorganen und den Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer gefordert werden, sowie auf die Bestimmungen zahlreicher internationaler Arbeitsübereinkommen und Empfehlungen, in denen die Anhörung der Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu Maßnahmen für deren Durchführung vorgesehen ist;
hat den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung unter dem Titel "Schaffung dreigliedriger Einrichtungen und Verfahren zur Förderung der Durchführung internationaler Arbeitsnormen" geprüft und beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung internationaler Arbeitsnormen, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 21. Juni 1976, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über dreigliedrige Beratungen (internationale Arbeitsnormen), 1976, bezeichnet wird.
In diesem Übereinkommen bezeichnet der Ausdruck "maßgebende Verbände" die maßgebenden Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, die im Genuß der Vereinigungsfreiheit stehen.
Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, Verfahren anzuwenden, die wirksame Beratungen zwischen Vertretern der Regierung, der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer im Hinblick auf die in Artikel 5 Absatz 1 dieses Übereinkommens genannten Fragen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Internationalen Arbeitsorganisation sicherstellen.
Wenn dies nach Beratung mit den maßgebenden Verbänden, soweit solche Verbände bestehen, angebracht erscheint, hat die zuständige Stelle einen Jahresbericht über das Funktionieren der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren herauszugeben.
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
(Stand: 09.12.2022)
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