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ILO

Übereinkommen 120 - Übereinkommen über den Gesundheitsschutz (Handel und Büros)
Übereinkommen über den Gesundheitsschutz im Handel und in Büros, 1964

Vom 8. Juli 1964
(BGBl II vom 29.10.1971 S. 1169)



Dieses Übereinkommen ist am 29. März 1966 in Kraft getreten.

Ort: Genf

Tagung: 48

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 17. Juni 1964 zu ihrer achtundvierzigsten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend den Gesundheitsschutz im Handel und in Büros, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

dabei bestimmt, daß einige dieser Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 8. Juli 1964, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über den Gesundheitsschutz (Handel und Büros), 1964, bezeichnet wird.

Teil I .
Verpflichtungen der Parteien

Artikel 1

Dieses Übereinkommen gilt für

  1. Handelsbetriebe;
  2. Betriebe, Einrichtungen und Verwaltungen, in denen die Arbeitnehmer hauptsächlich mit Büroarbeit beschäftigt sind;
  3. alle Abteilungen anderer Betriebe, Einrichtungen und Verwaltungen, in denen die Arbeitnehmer hauptsächlich mit kaufmännischen oder Büroarbeiten beschäftigt sind, soweit diese Abteilungen nicht der innerstaatlichen Gesetzgebung oder anderen Regelungen betreffend den Gesundheitsschutz im Gewerbe, im Bergbau, im Transportwesen oder in der Landwirtschaft unterliegen.

Artikel 2

Die zuständige Stelle kann nach Anhörung der unmittelbar beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, soweit solche bestehen, ausdrücklich bezeichnete Gruppen der in Artikel 1 erwähnten Betriebe, Einrichtungen, Verwaltungen oder Abteilungen von der Anwendung aller oder einiger der Bestimmungen dieses Übereinkommens ausschließen, wenn es infolge der Umstände und der Beschäftigungsbedingungen nicht angebracht wäre, alle oder einige dieser Bestimmungen anzuwenden.

Artikel 3

In allen Fällen, in denen Unklarheit darüber besteht, ob die Bestimmungen dieses Übereinkommens auf einen Betrieb, eine Einrichtung oder Verwaltung Anwendung finden, ist die Frage entweder von der zuständigen Stelle nach Anhörung der maßgebenden beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, soweit solche bestehen, oder auf irgendeine andere Weise zu entscheiden, die mit der Gesetzgebung und Praxis des betreffenden Landes im Einklang steht.

Artikel 4

Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich,

  1. eine Gesetzgebung zu erlassen und in Kraft zu belassen, welche die Anwendung der in Teil II enthaltenen allgemeinen Grundsätze gewährleistet, und
  2. zu gewährleisten, daß die Bestimmungen der Empfehlung betreffend den Gesundheitsschutz (Handel und Büros), 1964, oder gleichwertige Bestimmungen durchgeführt werden, soweit dies im Hinblick auf die innerstaatlichen Verhältnisse möglich und wünschenswert ist.

Artikel 5

Die Gesetzgebung zur Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens ist nach Anhörung der maßgebenden beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, soweit solche bestehen, auszuarbeiten; das gleiche gilt für die Gesetzgebung, welche die Bestimmungen der Empfehlung betreffend den Gesundheitsschutz (Handel und Büros), 1964, oder gleichwertige Bestimmungen durchführen soll, soweit dies im Hinblick auf die innerstaatlichen Verhältnisse möglich und wünschenswert ist.

Artikel 6

  1. Geeignete Maßnahmen sind zu treffen, um durch angemessene Aufsicht oder durch sonstige Mittel die wirksame Anwendung der in Artikel 5 erwähnten Gesetzgebung zu gewährleisten.
  2. Sofern die Art der Durchführung dieses Übereinkommens es gestattet, ist die wirksame Anwendung dieser Gesetzgebung durch angemessene Zwangsmaßnahmen zu gewährleisten.

Teil II .
Allgemeine Grundsätze

Artikel 7

Alle von den Arbeitnehmern benutzten Räume sowie deren Einrichtung sind in gutem Zustand und sauber zu halten.

Artikel 8

Alle von den Arbeitnehmern benutzten Räume sind durch Zufuhr frischer oder gereinigter Luft auf natürlichem oder künstlichem Wege oder auf beiderlei Art in ausreichender und geeigneter Weise zu lüften.

Artikel 9

Alle von den Arbeitnehmern benutzten Räume sind in ausreichender und geeigneter Weise zu beleuchten; Arbeitsräume sind soweit wie möglich durch natürliches Licht zu beleuchten.

Artikel 10

Die Temperatur ist in allen von den Arbeitnehmern benutzten Räumen so angenehm und beständig zu halten, wie die Umstände es gestatten.

Artikel 11

Alle Arbeitsräume und Arbeitsplätze sind so zu gestalten, daß die Gesundheit der Arbeitnehmer keinen schädlichen Wirkungen ausgesetzt ist.

Artikel 12

Den Arbeitnehmern ist Trinkwasser oder ein anderes gesundheitlich einwandfreies Getränk in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen.

Artikel 13

Geeignete Waschgelegenheiten und Aborte sind in ausreichender Zahl vorzusehen und in gutem Zustand zu halten.

Artikel 14

Den Arbeitnehmern sind geeignete Sitzgelegenheiten in ausreichender Zahl zur Verfügung zu stellen; die Arbeitnehmer müssen in vertretbarem Maße die Möglichkeit haben, diese zu benutzen.

Artikel 15

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