Übereinkommen 115 - Übereinkommen über den Strahlenschutz Übereinkommen über den Schutz der Arbeitnehmer vor ionisierenden Strahlen, 1960
Vom 22. Juni 1960 (BGBl II vom 23.07.1973 S. 933)
Dieses Übereinkommen ist am 17. Juni 1962 in Kraft getreten.
Ort: Genf
Tagung: 44
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 1. Juni 1960 zu ihrer vierundvierzigsten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend den Schutz der Arbeitnehmer vor ionisierenden Strahlen, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 22. Juni 1960, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über den Strahlenschutz, 1960, bezeichnet wird.
Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, es im Wege der Gesetzgebung, durch zusammengefaßte Richtlinien für die Praxis oder mittels anderer geeigneter Maßnahmen durchzuführen. Bei der Durchführung des Übereinkommens hat die zuständige Stelle Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anzuhören.
Dieses Übereinkommen gilt für alle Tätigkeiten, bei denen Arbeitnehmer bei ihrer Arbeit ionisierenden Strahlen ausgesetzt werden.
Dieses Übereinkommen gilt weder für diejenigen radioaktiven Stoffe in umschlossener oder offener Form noch für diejenigen ionisierende Strahlen erzeugenden Geräte, welche auf Grund der geringfügigen Dosen ionisierender Strahlen, die von ihnen empfangen werden können, nach einer der in Artikel 1 vorgesehenen Methoden zur Durchführung des Übereinkommens von seiner Anwendung ausgenommen werden.
Nach dem jeweiligen Stand der Erkenntnisse sind alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer vor ionisierenden Strahlen im Hinblick auf ihre Gesundheit und Sicherheit zu gewährleisten.
Zu diesem Zweck sind die notwendigen Vorschriften zu erlassen und Maßnahmen zu treffen und die für einen wirksamen Schutz wesentlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
Um einen solchen wirksamen Schutz zu gewährleisten,
haben die Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer vor ionisierenden Strahlen, die ein Mitglied nach der Ratifikation des Übereinkommens trifft, den Bestimmungen des Übereinkommens zu entsprechen;
hat das betreffende Mitglied die von ihm vor der Ratifikation des Übereinkommens getroffenen Maßnahmen so bald als möglich abzuändern, damit sie dessen Bestimmungen entsprechen, und in gleicher Weise die Abänderung anderer Maßnahmen zu fördern, die im Zeitpunkt der Ratifikation bestehen;
hat das betreffende Mitglied dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes bei der Ratifikation des Übereinkommens eine Erklärung zu übermitteln, in der es angibt, in welcher Weise und auf welche Kategorien von Arbeitnehmern die Bestimmungen des Übereinkommens Anwendung finden, und in seinen Berichten über die Durchführung des Übereinkommens die dabei erzielten Fortschritte anzugeben;
hat der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Ablauf von drei Jahren nach dem erstmaligen Inkrafttreten dieses Übereinkommens der Konferenz einen besonderen Bericht über die Durchführung des Unterabsatzes b) dieses Absatzes vorzulegen und darin die Vorschläge zu unterbreiten, die er im Hinblick auf weitere entsprechende Maßnahmen für angebracht erachtet.
Die in Artikel 2 genannten Tätigkeiten sind in der Weise zu gestalten und auszuführen, daß der in diesem Teil des Übereinkommens vorgesehene Schutz gewährleistet ist.
Alle Anstrengungen sind zu unternehmen, um die Einwirkung ionisierender Strahlen, der die Arbeitnehmer ausgesetzt werden, auf das erreichbare Mindestmaß zu beschränken; jede unnötige Einwirkung ist von allen Beteiligten zu vermeiden.
Die höchstzulässigen Dosen ionisierender Strahlen, die von Quellen außerhalb oder innerhalb des Körpers ausgehen, sowie die höchstzulässigen Mengen von radioaktiven Stoffen, die in den Körper gelangen können, sind nach den Bestimmungen des Teils I dieses Übereinkommens für die verschiedenen Kategorien von Arbeitnehmern festzusetzen.
Diese höchstzulässigen Dosen und Mengen sind nach dem Stand der neuesten Erkenntnisse laufend zu überprüfen.
Für Arbeitnehmer, die nicht direkt bei Strahlenarbeiten beschäftigt sind, aber an Orten sich aufhalten oder vorbeigehen, wo sie der Einwirkung ionisierender Strahlen oder radioaktiver Stoffe ausgesetzt werden können, sind gemäß Artikel 6 geeignete Werte festzusetzen.