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Übereinkommen 110 - Übereinkommen über die Arbeitsbedingungen der Plantagenarbeiter, 1958
Vom 22. Januar 1960
(ILO - International Labour Organization)
Dieses Übereinkommen ist am 22. Januar 1960 in Kraft getreten.
Ort:Genf
Tagung:42
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 4. Juni 1958 zu ihrer zweiundvierzigsten Tagung zusammengetreten ist,
hat die Frage der Arbeitsbedingungen der Plantagenarbeiter geprüft, die den fünften Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet,
hat für diesen Sonderfall die Annahme einer zweckentsprechenden Urkunde für angezeigt erachtet, um die Anwendung gewisser aus bestehenden Übereinkommen entnommener Bestimmungen auf die Plantagenarbeiter zu beschleunigen, bis die Ratifikationen dieser Übereinkommen ein größeres Ausmaß erlangt und deren Bestimmungen auf alle Personen innerhalb ihres Geltungsbereiches Anwendung gefunden haben, und um ferner die Anwendung bestimmter Übereinkommen, die zur Zeit nicht für Plantagenarbeiter gelten, auf diese auszudehnen, und
dabei bestimmt, daß diese Urkunde die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten soll.
Die Konferenz nimmt heute, am 24. Juni 1958, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Plantagenarbeit, 1958, bezeichnet wird.
Teil I. Allgemeine Bestimmungen
Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, seine Bestimmungen auf alle Plantagenarbeiter in gleicher Weise und ohne Unterschied der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, des Glaubensbekenntnisses, der politischen Meinung, der Staatsangehörigkeit, der sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einem Stammesverband oder der Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft anzuwenden.
In Übereinstimmung mit Artikel 19 Absatz 8 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation darf keine Bestimmung dieses Übereinkommens so ausgelegt werden, als würde dadurch irgendein Gesetz, Rechtsspruch, Gewohnheitsrecht oder Vertrag berührt, die den beteiligten Arbeitnehmern günstigere Bedingungen gewährleisten, als sie in dem Übereinkommen vorgesehen sind.
Teil II. Anstellung und Anwerbung; Wanderarbeiter
Im Sinne dieses Teiles des Übereinkommens gelten als "Anwerbung" alle Handlungen, die unternommen werden zu dem Zweck, sich oder Dritten die Arbeit von Personen zu beschaffen, die ihre Dienste an der Arbeitsstätte, bei einer öffentlichen Auswanderungs- oder Arbeitsvermittlungsstelle oder in einer von einem Arbeitgeberverband geleiteten und der Aufsicht der zuständigen Stelle unterstehenden Stelle nicht freiwillig anbieten.
Die Anwerbung eines Familienhauptes darf nicht so ausgelegt werden, als ob sie die Anwerbung irgendeines Mitgliedes seiner Familie mitumfasse.
(Stand: 09.12.2022)
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