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ILO

Übereinkommen 102 - Übereinkommen über Soziale Sicherheit (Mindestnormen)
Übereinkommen über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit, 1952

Vom 28. Juni 1952
(BGBl II vom 18.09.1957 S. 1321)



siehe 121

Dieses Übereinkommen ist am 27. April 1955 in Kraft getreten.

Ort: Genf

Tagung: 35

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 4. Juni 1952 zu ihrer fünfunddreißigsten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit, eine Frage, die zum fünften Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 28. Juni 1952, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über Soziale Sicherheit (Mindestnormen), 1952, bezeichnet wird.

Teil I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

  1. In diesem Übereinkommen
    1. bedeutet der Ausdruck "vorgeschrieben" von oder auf Grund der innerstaatlichen Gesetzgebung bestimmt,
    2. bedeutet der Ausdruck "Wohnsitz" den gewöhnlichen Wohnsitz im Gebiet des Mitglieds und der Ausdruck "Einwohner" eine Person, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Gebiet des Mitglieds hat,
    3. bedeutet der Ausdruck "Ehefrau" eine Ehefrau, für deren Unterhalt der Ehemann sorgt,
    4. bedeutet der Ausdruck "Witwe" eine Frau, für deren Unterhalt der Ehemann zur Zeit seines Todes gesorgt hat,
    5. bedeutet der Ausdruck "Kind" ein Kind unter dem Alter, in dem die Schulpflicht endet, oder ein Kind unter fünfzehn Jahren, je nachdem was vorgeschrieben ist,
    6. bedeutet der Ausdruck "Wartezeit" entweder eine Beitragszeit oder eine Beschäftigungszeit oder eine Wohnsitzzeit oder irgendeine Verbindung dieser Zeiten, je nachdem was vorgeschrieben ist.
  2. Der Ausdruck "Leistungen" in den Artikeln 10, 34 und 49 bedeutet entweder unmittelbare Betreuung oder mittelbare Leistungen, die in der Rückerstattung der von der betreffenden Person gemachten Aufwendungen bestehen.

Artikel 2

Jedes Mitglied, für das dieses Übereinkommen gilt, hat

  1. anzuwenden
    i) den Teil I,
    ii) mindestens drei der Teile II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX und X, darunter mindestens einen der Teile IV, V, VI, IX und X,
    iii) die entsprechenden Bestimmungen der Teile XI, XII und XIII,
    iv) den Teil XIV,
  2. bei seiner Ratifikation anzugeben, für welche der Teile II bis X es die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen übernimmt.

Artikel 3

  1. Ein Mitglied, dessen Entwicklung auf wirtschaftlichem und medizinischem Gebiet noch ungenügend ist, kann, sofern und solange die zuständige Stelle es für notwendig erachtet, durch eine seiner Ratifikation beigefügte Erklärung die in den folgenden Artikeln vorgesehenen zeitweiligen Ausnahmen für sich in Anspruch nehmen: 9 d); 12, 2; 15 d); 18, 2; 21 c); 27 d); 33 b); 34, 3; 41 d); 48 c); 55 d); und 61 d).
  2. Jedes Mitglied, das eine Erklärung nach Absatz 1 dieses Artikels abgegeben hat, muß in dem nach Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation zu erstattenden Jahresbericht über die Anwendung dieses Übereinkommens zu jeder Ausnahme, die es für sich in Anspruch genommen hat, mitteilen, daß
    1. die Gründe hierfür weiterbestehen oder
    2. es von einem bestimmten Zeitpunkt an darauf verzichtet, die Ausnahme weiter in Anspruch zu nehmen.

Artikel 4

  1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann in der Folge dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes mitteilen, daß es die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen für einen oder mehrere der Teile II bis X, die in seiner Ratifikation nicht bereits angegeben waren, übernimmt.
  2. Die Verpflichtungen nach Absatz 1 dieses Artikels gelten als Bestandteil der Ratifikation und haben vom Zeitpunkt ihrer Mitteilung an die Wirkung einer Ratifikation.

Artikel 5

Ist ein Mitglied für die Anwendung eines der durch seine Ratifikation erfaßten Teile II bis X dieses Übereinkommens gehalten, vorgeschriebene Personengruppen zu schützen, die insgesamt mindestens einen bestimmten Hundertsatz der Arbeitnehmer oder der Einwohner bilden, so hat sich dieses Mitglied zu vergewissern, daß der in Betracht kommende Hundertsatz erreicht worden ist, bevor es sich zur Anwendung eines solchen Teils verpflichtet.

Artikel 6

Für die Anwendung der Teile II , III, IV, V, VIII (soweit die ärztliche Betreuung in Frage kommt), IX oder X dieses Übereinkommens kann ein Mitglied den durch eine Versicherung gewährten Schutz auch dann in Rechnung stellen, wenn diese Versicherung nach der innerstaatlichen Gesetzgebung für die geschützten Personen zwar keine Pflichtversicherung ist, aber

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