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ILO

Übereinkommen 62 - Übereinkommen über Unfallverhütungsvorschriften (Hochbau)
Übereinkommen über Unfallverhütungsvorschriften bei Hochbauarbeiten, 1937

Vom 23. Juni 1937
(BGBl II vom 10.02.2010 S. 939)



Dieses Übereinkommen ist am 4. Juli 1942 in Kraft getreten.

Ort: Genf

Tagung: 23

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 3. Juni 1937 zu ihrer dreiundzwanzigsten Tagung zusammengetreten ist,

hat in der Erwägung, daß die Hochbauarbeiten mit schweren Unfallgefahren verbunden sind, die es aus allgemein menschlichen wie aus wirtschaftlichen Gründen zu vermindern gilt,

beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend Unfallverhütungsvorschriften zum Schutze der Arbeitnehmer in bezug auf Gerüste und Hebevorrichtungen bei Hochbauarbeiten, eine Frage, die den ersten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet.

Da es wünschenswert erscheint, die Mindestvorschriften über Unfallverhütung zu vereinheitlichen, ohne aber ihre allgemeine Durchführung durch eine allzu starre Fassung zu erschweren, ist es am zweckmäßigsten, diesen Anträgen die Form eines internationalen Übereinkommens zu geben, begleitet von einer Empfehlung mit Mustervorschriften über Unfallverhütung.

Die Konferenz nimmt heute, am 23. Juni 1937, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über Unfallverhütungsvorschriften (Hochbau), 1937, bezeichnet wird.

Teil I
Pflichten der Parteien des Übereinkommens

Artikel 1

  1. Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich zu einer Gesetzgebung,
    1. die die Durchführung der allgemeinen Bestimmungen der Teile II-IV dieses Übereinkommens sicherstellt,
    2. nach der eine geeignete Stelle ermächtigt ist, Verordnungen zu erlassen, um, soweit es unter den gegebenen Verhältnissen des betreffenden Staates möglich und erwünscht ist, Vorschriften Geltung zu verschaffen, die mit den der Empfehlung betreffend Unfallverhütungsvorschriften (Hochbau), 1937, beigefügten Mustervorschriften oder mit allen abgeänderten Mustervorschriften, welche die Internationale Arbeitskonferenz später etwa empfiehlt, übereinstimmen oder ihnen gleichwertig sind.
  2. Jedes dieser Mitglieder verpflichtet sich ferner, alle drei Jahre dem Internationalen Arbeitsamt einen Bericht zu übersenden, aus dem ersichtlich ist, in welchem Maße den Mustervorschriften Geltung verschafft worden ist, die der Empfehlung betreffend Unfallverhütungsvorschriften (Hochbau), 1937, beigefügt sind, oder allen abgeänderten Mustervorschriften, welche die Internationale Arbeitskonferenz später etwa empfiehlt.

Artikel 2

  1. Die Gesetzgebung zur Sicherung der Durchführung der allgemeinen Bestimmungen der Teile II-IV dieses Übereinkommens muß für alle Arbeiten gelten, die auf Baustellen im Zusammenhang mit der Errichtung, der Ausbesserung, dem Umbau, der Instandhaltung und dem Abbruch von Gebäuden aller Art ausgeführt werden.
  2. Diese Gesetzgebung kann die zuständige Stelle ermächtigen, nach Befragung der beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, soweit solche bestehen, Ausnahmen von allen oder einzelnen dieser Bestimmungen für Arbeiten zuzulassen, die in der Regel unter ausreichend unfallsicheren Verhältnissen durchgeführt werden.

Artikel 3

Die Gesetzgebung zur Sicherung der Durchführung der allgemeinen Bestimmungen der Teile II-IV dieses Übereinkommens und die Verordnungen, die von der geeigneten Stelle erlassen worden sind, um den der Empfehlung betreffend Unfallverhütungsvorschriften (Hochbau), 1937, beigefügten Mustervorschriften Geltung zu verschaffen, haben

  1. vorzuschreiben, daß der Arbeitgeber diese Gesetzgebung und diese Verordnungen allen davon betroffenen Personen in einer von der zuständigen Stelle genehmigten Weise bekanntzumachen hat,
  2. die für ihre Durchführung verantwortlichen Personen zu bezeichnen,
  3. für den Fall der Verletzung der auferlegten Pflichten angemessene Strafen vorzusehen.

Artikel 4

Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, einen Aufsichtsdienst zu unterhalten oder sich davon zu überzeugen, daß ein solcher vorhanden ist, der Gewähr für die wirksame Durchführung der Gesetzgebung über die Unfallverhütung bei Hochbauarbeiten bietet.

Artikel 5

  1. Umfaßt das Gebiet eines Mitgliedes ausgedehnte Gegenden, in denen wegen der Spärlichkeit der Bevölkerung oder des Standes der wirtschaftlichen Entwicklung die zuständige Stelle die Bestimmungen dieses Übereinkommens für undurchführbar hält, so kann sie diese Gegenden von der Durchführung des Übereinkommens entweder allgemein oder mit den ihr für bestimmte Orte oder für bestimmte Gebäudearten angebracht erscheinenden Ausnahmen befreien.
  2. Jedes Mitglied hat in dem ersten Jahresbericht, den es auf Grund des Artikels 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation über die Durchführung dieses Übereinkommens vorzulegen hat, die Gegenden zu bezeichnen, für die es von den Bestimmungen dieses Artikels Gebrauch zu machen beabsichtigt. In der Folgezeit dürfen die Mitglieder von den Bestimmungen dieses Artikels nur für die in dieser Weise bezeichneten Gegenden Gebrauch machen.
  3. Jedes Mitglied, das von den Bestimmungen dieses Artikels Gebrauch macht, hat in den späteren Jahresberichten die Gegenden zu bezeichnen, für die es auf das Recht, sich auf die genannten Bestimmungen zu berufen, verzichtet.

Artikel 6

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