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Übereinkommen 45 - Übereinkommen über Untertagearbeiten (Frauen)
Übereinkommen über die Beschäftigung von Frauen bei Untertagearbeiten in Bergwerken jeder Art, 1935
Vom 21. Juni 1935
(BGBl II vom 10.02.2010 S. 939)
Dieses Übereinkommen ist am 30. Mai 1937 in Kraft getreten.
Ort: Genf
Tagung: 19
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 4. Juni 1935 zu ihrer neunzehnten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Beschäftigung von Frauen bei Untertagearbeiten in Bergwerken jeder Art, eine Frage, die den zweiten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 21. Juni 1935, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über Untertagearbeiten (Frauen), 1935, bezeichnet wird.
Als "Bergwerk" im Sinne dieses Übereinkommens gilt jeder öffentliche oder private Betrieb zur Gewinnung von Bodenschätzen.
Keine Person weiblichen Geschlechtes, gleichviel wie alt, darf bei Untertagearbeiten in Bergwerken beschäftigt werden.
Die innerstaatliche Gesetzgebung kann von dem vorstehenden Verbot ausnehmen
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
Sobald die Ratifikationen zweier Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation eingetragen sind, teilt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit. Auch gibt er ihnen Kenntnis von der Eintragung der Ratifikationen, die ihm später von anderen Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.
Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.
Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.
ENDE |
(Stand: 09.12.2022)
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