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Regelwerk; Arbeits- und Sozialrecht; ILO

Gesetz zu dem Protokoll vom 11. Juni 2014 zum Übereinkommen Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit

Vom 31. Mai 2019
(BGBl. II Nr. 8 vom 05.06.2019 S. 437)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in Genf am 11. Juni 2014 von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation angenommenem Protokoll zum Übereinkommen Nr. 29 über Zwangsarbeit, 1930, wird zugestimmt. Das Protokoll wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 8 Absatz 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben * .

________________________
*) Inkrafttreten des Protokolls zum Übereinkommen Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation über Zwangsarbeit, 1930: 19.06.2020, gemäß BGBl. II vom 19.06.2019 S. 739

ENDE

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