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ILO

Übereinkommen 21 - Übereinkommen über die Vereinfachung der Aufsicht über die Auswanderer an Bord von Schiffen, 1926

Vom Dezember 1927
(Internationale Arbeitsorganisation)



Dieses Übereinkommen ist am 29. Dezember 1927 in Kraft getreten.

Ort: Genf

Tagung: 8

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 26. Mai 1926 zu ihrer achten Tagung

zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Vereinfachung der Aufsicht über die Auswanderer an Bord von Schiffen, eine Frage, die den Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 5. Juni 1926, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Beaufsichtigung der Auswanderer, 1926, bezeichnet wird, zwecks Ratifikation durch die Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation nach den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation:

Artikel 1

Für die Anwendung dieses Übereinkommens sind die Begriffe "Auswandererschiff" und "Auswanderer" für jeden Staat durch die zuständige Stelle zu bestimmen.

Artikel 2

1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich zur Annahme des Grundsatzes, daß vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen der amtliche Aufsichtsdienst zum Schutze der Auswanderer an Bord eines Auswandererschiffes von nicht mehr als einer Regierung ausgeübt wird.

2. Diese Bestimmung schließt nicht aus, daß die Regierung eines anderen Staates auf ihre Kosten gelegentlich einen ihrer Vertreter ihren auswandernden Staatsangehörigen während des Aufenthaltes an Bord als Begleiter beigeben kann, und zwar in der Eigenschaft als Beobachter und unter der Bedingung, daß der Begleiter nicht in die Befugnisse des Aufsichtsbeamten eingreifen darf.

Artikel 3

Wird an Bord eines Auswandererschiffes ein Aufsichtsbeamter für die Auswanderer bestellt, so ist er grundsätzlich von der Regierung des Staates zu ernennen, dessen Flagge das Schiff führt. Dieser Aufsichtsbeamte kann jedoch von einer anderen Regierung ernannt werden auf Grund eines Abkommens zwischen der Regierung des Staates, dessen Flagge das Schiff führt, und einer oder mehreren Regierungen, die Staatsangehörige unter den Auswanderern an Bord haben.

Artikel 4

1. Der Regierung, die den Aufsichtsbeamten bestellt, bleibt es überlassen zu bestimmen, welche praktischen Kenntnisse und welches Mindestmaß beruflicher und sittlicher Eignung von einem solchen Beamten zu verlangen sind.

2. Der Aufsichtsbeamte darf in keiner Weise, weder unmittelbar noch mittelbar, zu dem Reeder oder der Schiffahrtsgesellschaft in Beziehung stehen oder von ihnen abhängig sein.

3. Diese Bestimmung schließt nicht aus, daß ausnahmsweise, im Fall unbedingter Notwendigkeit, eine Regierung den Schiffsarzt zum Aufsichtsbeamten ernennen kann.

Artikel 5

1. Der Aufsichtsbeamte hat über die Wahrung der Rechte zu wachen, die den Auswanderern zustehen, sei es nach dem Gesetz des Staates, dessen Flagge das Schiff führt, oder nach einem anderen in Betracht kommenden Gesetz oder nach internationalen Abkommen oder nach den Beförderungsverträgen.

2. Die Regierung des Staates, dessen Flagge das Schiff führt, hat dem Aufsichtsbeamten, ohne Rücksicht auf seine Staatsangehörigkeit, die geltenden Gesetze und Verordnungen, welche die Lebensverhältnisse der Auswanderer berühren, sowie die einschlägigen internationalen Abkommen und die Beförderungsverträge, die ihr zur Kenntnis gebracht worden sind, im Wortlaut bekanntzugeben.

Artikel 6

Die Befehlsgewalt des Schiffsführers an Bord wird durch dieses Übereinkommen nicht eingeschränkt. Der Aufsichtsbeamte darf in keinem Fall in die Befehlsgewalt des Schiffsführers eingreifen; er hat ausschließlich die Anwendung der Gesetze, Verordnungen, Abkommen und Beförderungsverträge zu überwachen, die unmittelbar den Schutz und die Wohlfahrt der Auswanderer an Bord betreffen.

Artikel 7

1. Binnen acht Tagen nach Ankunft des Schiffes im Bestimmungshafen hat der Aufsichtsbeamte der Regierung des Staates, dessen Flagge das Schiff führt, einen Bericht zu erstatten. Diese Regierung hat eine Ausfertigung des Berichtes den anderen beteiligten Regierungen zu übermitteln, die vorher darum ersucht haben.

2. Eine Abschrift dieses Berichtes ist vom Aufsichtsbeamten dem Schiffsführer zu übermitteln.

Artikel 8

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind nach den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.

Artikel 9

1. Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, sobald die Ratifikationen zweier Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.

2. Es bindet nur diejenigen Mitglieder, deren Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen ist.

3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes andere Mitglied mit dem Tag in Kraft, an dem seine Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen worden ist.

Artikel 10

Sobald die Ratifikationen zweier Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen sind, teilt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit. Auch gibt er ihnen Kenntnis von der Eintragung der Ratifikationen, die ihm später von anderen Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.

Artikel 11

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 9 verpflichtet sich jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, die Bestimmungen der Artikel 1, 2, 3, 4

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