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ILO

Übereinkommen 20 - Übereinkommen über die Nachtarbeit in Bäckereien, 1925

Vom Mai 1928
(Internationale Arbeitsorganisation)



Dieses Übereinkommen ist am 26. Mai 1928 in Kraft getreten

Ort: Genf

Tagung:7

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 19. Mai 1925 zu ihrer siebenten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Nachtarbeit in Bäckereien, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 8. Juni 1925, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über Nachtarbeit (Bäckereien), 1925, bezeichnet wird, zwecks Ratifikation durch die Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation nach den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation:

Artikel 1

1. Vorbehaltlich der in den Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens vorgesehenen Ausnahmen ist die Herstellung von Brot, Feinbackwerk und ähnlichen Erzeugnissen aus Mehl zur Nachtzeit verboten.

2. Dieses Verbot erstreckt sich auf die Arbeit sämtlicher Personen, Betriebsinhaber wie Arbeitnehmer, die an der Herstellung der angeführten Erzeugnisse beteiligt sind; es bezieht sich indessen nicht auf die hauswirtschaftliche Erzeugung durch Angehörige des Haushaltes für ihren Eigenverbrauch.

3. Das vorliegende Übereinkommen findet keine Anwendung auf die Herstellung von Biskuits im großen. Es bleibt den einzelnen Mitgliedern überlassen, nach Anhörung der beteiligten Berufsverbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer die Erzeugnisse zu bestimmen, die im Sinne dieses Übereinkommens unter den Begriff "Biskuit" fallen.

Artikel 2

Als "Nacht" im Sinne dieses Übereinkommens gilt ein Zeitraum von mindestens sieben aufeinanderfolgenden Stunden. Anfang und Ende dieses Zeitraumes sind in jedem Staate von der zuständigen Stelle nach Anhörung der beteiligten Berufsverbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer festzusetzen, er hat die Zeit von elf Uhr abends bis fünf Uhr morgens einzuschließen. Wenn Klima oder Jahreszeit es rechtfertigen oder wenn die beteiligten Berufsverbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sich darauf einigen, kann an Stelle des Zeitraumes von elf Uhr abends bis fünf Uhr morgens der Zeitraum von zehn Uhr abends bis vier Uhr morgens treten.

Artikel 3

Nach Anhörung der beteiligten Berufsverbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer kann die zuständige Stelle jedes Staates folgende Ausnahmen von den Bestimmungen des Artikels 1 zulassen:

  1. Dauernde Ausnahmen, die erforderlich sind für Vorbereitungs- und Ergänzungsarbeiten, soweit diese notwendigerweise außerhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet werden müssen, mit dem Vorbehalt jedoch, daß für diese Arbeiten nicht mehr als die unbedingt erforderliche Anzahl Arbeitnehmer und daß dabei keine Jugendlichen unter achtzehn Jahren beschäftigt werden,
  2. dauernde Ausnahmen, die mit Rücksicht auf die besonderen Bedingungen des Bäckereigewerbes in tropischen Ländern erforderlich sind,
  3. dauernde Ausnahmen zur Sicherung der wöchentlichen Ruhezeit,
  4. vorübergehende Ausnahmen, um es den Betrieben zu ermöglichen, einer außerordentlichen Arbeitshäufung oder nationalen Notwendigkeiten zu begegnen.

Artikel 4

Ausnahmen von den Bestimmungen des Artikels 1 sind ferner zulässig, wenn eine Betriebsstörung eingetreten ist oder droht, wenn dringliche Arbeiten an den Maschinen oder den Betriebseinrichtungen vorzunehmen sind oder wenn höhere Gewalt vorliegt, jedoch nur, soweit es erforderlich ist, um eine ernstliche Störung des regelmäßigen Betriebes zu verhüten.

Artikel 5

Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat alle geeigneten Maßnahmen zur allgemeinen und wirksamen Durchführung des in Artikel 1 vorgesehenen Verbotes zu treffen und zu diesem Zwecke die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer sowie deren Berufsverbände zur Mitarbeit heranzuziehen, entsprechend der von der Internationalen Arbeitskonferenz auf ihrer fünften Tagung (1923) angenommenen Empfehlung.

Artikel 6

Die Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens treten erst am 1. Januar 1927 in Kraft.

Artikel 7

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind nach den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.

Artikel 8

1. Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, sobald die Ratifikationen zweier Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.

2. Es bindet nur diejenigen Mitglieder, deren Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen ist.

3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes andere Mitglied mit dem Tag in Kraft, an dem seine Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen worden ist.

Artikel 9

Sobald die Ratifikationen zweier Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen sind, teilt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit. Auch gibt er ihnen Kenntnis von der Eintragung der Ratifikationen, die ihm später von anderen Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.

Artikel 10

Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, es in seinen Kolonien, Besitzungen und Protektoraten nach den Bestimmungen des Artikels 35 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation anzuwenden.

Artikel 11

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