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Regelwerk Arbeits- Sozialrecht ILO

Übereinkommen 3 - Übereinkommen über den Mutterschutz
Übereinkommen über die Beschäftigung der Frauen vor und nach der Niederkunft vom 29.11.1919

Vom 16.07.1927
(BGBl II 1927 vom 26.11.1927 S. 1124; 26.06.1961 - 1963 S. 1135 ILO 116aufgehoben)



red. Anm. Durch die BRD ratifiziert mit Datum vom 31.10.1927

*)Neugefasst durch Übereinkommen 103 aus dem Jahre 1952, in Kraft getreten 13.06.1921 und durch Übereinkommen 183 von 1952 in Kraft getreten am 07.02.2002 (Durch Deutschlandnicht ratifiziert.)

Dieses Übereinkommen ist am 13. Juni 1921 in Kraft getreten. Es ist im Jahre 1952 durch das Übereinkommen 103 abgeändert worden.

Ort:Washington

Tagung:1

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika auf den 29. Oktober 1919 nach Washington einberufen wurde,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Beschäftigung der Frauen vor und nach der Niederkunft, einschließlich der Frage der Wöchnerinnenunterstützung, Fragen, die zum dritten Gegenstand der Tagesordnung der Konferenz von Washington gehören, und dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über den Mutterschutz, 1919, bezeichnet wird, zwecks Ratifikation durch die Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation nach den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation:

Artikel 1

  1. Als "gewerbliche Betriebe" im Sinne dieses Übereinkommens gelten insbesondere
    1. Bergwerke, Steinbrüche und andere Anlagen zur Gewinnung von Bodenschätzen,
    2. Gewerbe, in denen Gegenstände hergestellt, umgeändert, gereinigt, ausgebessert, verziert, fertiggestellt oder verkaufsbereit gemacht oder in denen Stoffe umgearbeitet werden, einschließlich des Schiffsbaues, der Abbruchunternehmungen, der Erzeugung, Umformung und Übertragung von Elektrizität und sonstiger motorischer Kraft irgendwelcher Art,
    3. der Bau, der Wiederaufbau, die Instandhaltung, die Ausbesserung, der Umbau oder der Abbruch von Bauwerken, Eisenbahnen, Straßenbahnen, Häfen, Docks, Hafendämmen, Kanälen, Anlagen für die Binnenschiffahrt, Straßen, Tunneln, Brücken, Straßenüberführungen, Abwasserkanälen, Brunnenschächten, Telegraphen- und Telephonanlagen, elektrischen Anlagen, Gas- und Wasserwerken und andere Bauarbeiten sowie die dazu nötigen Vor- und Fundierungsarbeiten,
    4. die Beförderung von Personen oder Gütern auf Straßen, Eisenbahnen, Binnengewässern oder zur See, einschließlich des Verkehrs mit Gütern in Docks, auf Ausladeplätzen, Werften und in Lagerhäusern, jedoch mit Ausnahme der Handbeförderung.
  2. Als "Handelsbetrieb" im Sinne dieses Übereinkommens gilt jede Stelle, wo Waren verkauft werden oder Handel getrieben wird.
  3. In jedem Staate bestimmt die zuständige Stelle die Grenze zwischen Gewerbe und Handel einerseits und Landwirtschaft andererseits.

Artikel 2

Im Sinne dieses Übereinkommens gilt als "Frau" jede Person weiblichen Geschlechtes ohne Unterschied des Alters oder der Staatsangehörigkeit, gleichviel ob sie verheiratet oder ledig ist, und als "Kind" jedes Kind, gleichviel ob es ehelich oder unehelich ist.

Artikel 3

In allen öffentlichen oder privaten gewerblichen oder Handelsbetrieben oder ihren Nebenbetrieben, mit Ausnahme derjenigen, in denen lediglich Mitglieder derselben Familie beschäftigt sind,

  1. darf eine Frau während sechs Wochen nach ihrer Niederkunft nicht beschäftigt werden,
  2. ist jede Frau berechtigt, die Arbeit zu verlassen, wenn sie ein ärztliches Zeugnis darüber beibringt, daß ihre Niederkunft voraussichtlich innerhalb sechs Wochen stattfinden wird,
  3. erhält jede Frau während ihrer nach a) und b) dauernden Abwesenheit eine Unterstützung, die ausreicht, um sie und ihr Kind in guten gesundheitlichen Verhältnissen zu erhalten, wobei diese Unterstützung, deren genauer Betrag durch die zuständige Stelle jedes Staates festzusetzen ist, entweder aus öffentlichen Mitteln bestritten oder durch eine Versicherung aufgebracht wird und die Frau außerdem Anspruch auf unentgeltliche Behandlung durch einen Arzt oder eine Hebamme hat, ohne dieses Anspruchs auf Unterstützung von dem aus dem ärztlichen Zeugnis sich ergebenden Zeitpunkt an bis zu ihrer Entbindung verlustig zu gehen, falls der Arzt sich in der Berechnung der Zeit der Niederkunft irrt,
  4. ist jeder Frau, die ihr Kind selbst nährt, während der Arbeitszeit zum Stillen täglich zweimal je eine halbe Stunde freizugeben.

Artikel 4

Verläßt eine Frau nach Artikel 3 a) und b) dieses Übereinkommens ihre Arbeit oder bleibt sie ihr während längerer Zeit infolge einer Krankheit fern, die durch ärztliches Zeugnis als Folge ihrer Schwangerschaft oder Niederkunft erklärt worden ist und die sie zur Wiederaufnahme der Arbeit unfähig macht, so darf der Arbeitgeber ihr weder während der Abwesenheit noch auf einen solchen Zeitpunkt kündigen, daß die Kündigungsfrist während ihrer Abwesenheit abläuft, sofern diese Abwesenheit nicht eine von der zuständigen Stelle des Staates festzusetzende Höchstdauer überschreitet.

Artikel 5

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind nach den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.

Artikel 6

  1. Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, es für diejenigen seiner Kolonien, Besitzungen und Protektorate, die keine völlige Selbstregierung haben, in Kraft zu setzen, jedoch unter den folgenden Vorbehalten:
    1. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens darf nicht durch die örtlichen Verhältnisse ausgeschlossen sein;
    2. die für die Anpassung des Übereinkommens an die örtlichen Verhältnisse erforderlichen Abänderungen dürfen ihm eingefügt werden.
  2. Jedes Mitglied hat dem Internationalen Arbeitsamt sein Vorgehen hinsichtlich seiner einzelnen Kolonien, Besitzungen und Protektorate, die keine völlige Selbstregierung haben, mitzuteilen.

Artikel 7

Sobald die Ratifikationen zweier Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen sind, teilt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit.

Artikel 8

Dieses Übereinkommen tritt mit dem Tag in Kraft, an dem diese Mitteilung durch den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes stattgefunden hat. Es bindet nur diejenigen Mitglieder, die ihre Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt haben eintragen lassen. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes andere Mitglied mit dem Tag in Kraft, an dem seine Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen worden ist.

Artikel 9

Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, seine Bestimmungen spätestens am 1. Juli 1922 in Geltung zu setzen und die zu ihrer Durchführung nötigen Maßnahmen zu treffen.

Artikel 10

Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum ersten Mal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung beim Internationalen Arbeitsamt ein.

Artikel 11 116

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.

Artikel 12

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.



ENDE

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