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Übereinkommen 3 - Übereinkommen über den Mutterschutz
Übereinkommen über die Beschäftigung der Frauen vor und nach der Niederkunft vom 29.11.1919
Vom 16.07.1927
(BGBl II 1927 vom 26.11.1927 S. 1124; 26.06.1961 - 1963 S. 1135 ILO 116aufgehoben)
red. Anm. Durch die BRD ratifiziert mit Datum vom 31.10.1927
*)Neugefasst durch Übereinkommen 103 aus dem Jahre 1952, in Kraft getreten 13.06.1921 und durch Übereinkommen 183 von 1952 in Kraft getreten am 07.02.2002 (Durch Deutschlandnicht ratifiziert.)
Dieses Übereinkommen ist am 13. Juni 1921 in Kraft getreten. Es ist im Jahre 1952 durch das Übereinkommen 103 abgeändert worden.
Ort:Washington
Tagung:1
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika auf den 29. Oktober 1919 nach Washington einberufen wurde,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Beschäftigung der Frauen vor und nach der Niederkunft, einschließlich der Frage der Wöchnerinnenunterstützung, Fragen, die zum dritten Gegenstand der Tagesordnung der Konferenz von Washington gehören, und dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über den Mutterschutz, 1919, bezeichnet wird, zwecks Ratifikation durch die Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation nach den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation:
Im Sinne dieses Übereinkommens gilt als "Frau" jede Person weiblichen Geschlechtes ohne Unterschied des Alters oder der Staatsangehörigkeit, gleichviel ob sie verheiratet oder ledig ist, und als "Kind" jedes Kind, gleichviel ob es ehelich oder unehelich ist.
In allen öffentlichen oder privaten gewerblichen oder Handelsbetrieben oder ihren Nebenbetrieben, mit Ausnahme derjenigen, in denen lediglich Mitglieder derselben Familie beschäftigt sind,
Verläßt eine Frau nach Artikel 3 a) und b) dieses Übereinkommens ihre Arbeit oder bleibt sie ihr während längerer Zeit infolge einer Krankheit fern, die durch ärztliches Zeugnis als Folge ihrer Schwangerschaft oder Niederkunft erklärt worden ist und die sie zur Wiederaufnahme der Arbeit unfähig macht, so darf der Arbeitgeber ihr weder während der Abwesenheit noch auf einen solchen Zeitpunkt kündigen, daß die Kündigungsfrist während ihrer Abwesenheit abläuft, sofern diese Abwesenheit nicht eine von der zuständigen Stelle des Staates festzusetzende Höchstdauer überschreitet.
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind nach den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
Sobald die Ratifikationen zweier Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen sind, teilt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit.
Dieses Übereinkommen tritt mit dem Tag in Kraft, an dem diese Mitteilung durch den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes stattgefunden hat. Es bindet nur diejenigen Mitglieder, die ihre Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt haben eintragen lassen. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes andere Mitglied mit dem Tag in Kraft, an dem seine Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen worden ist.
Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, seine Bestimmungen spätestens am 1. Juli 1922 in Geltung zu setzen und die zu ihrer Durchführung nötigen Maßnahmen zu treffen.
Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum ersten Mal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung beim Internationalen Arbeitsamt ein.
Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.
Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.
ENDE |
(Stand: 09.12.2022)
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