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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung von Technischen Regeln hier: ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge"

Vom 31. Oktober 2024
(GMBl. Nr. 41/42 vom 04.11.2024 S. 913)


- Bek. d. BMAS v. 31.10.2024 - IIIb4 - 34602 - 9 -

Gemäß Arbeitsstättenverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) beschlossene Änderung der ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge" bekannt.

Die ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge" (Ausgabe März 2022, GMBl 2022, S. 227) wird wie folgt geändert:

1. In Abschnitt 2 "Anwendungsbereich" Absatz 2 Hinweis Nummer 2 wird die Angabe "siehe ASR A3.4 "Beleuchtung", Abschnitte 7, 8.4 und 9" durch die Angabe "siehe ASR A3.4 "Beleuchtung und Sichtverbindung", Abschnitte 8, 9.4 und 10" ersetzt.

2. Der Abschnitt 3 "Begriffsbestimmungen" wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt 3.17 wird die Angabe "(ASR A3.4 "Beleuchtung", Abschnitt 3.14)" durch die Angabe "(ASR A3.4 "Beleuchtung und Sichtverbindung", Abschnitt 3.17)" ersetzt.

b) Die bisherigen Abschnitte 3.21 bis 3.26 werden die Abschnitte 3.22 bis 3.27.

c) Nach Abschnitt 3.20 wird Abschnitt 3.21 wie folgt eingefügt:

"3.21 Ein dynamisches optisches Sicherheitsleitsystem ist ein elektrisch betriebenes optisches Sicherheitsleitsystem zur Unterstützung der Selbstrettung, das bei Eintritt einer vordefinierten Gefährdungssituation (z.B. Brand oder Rauch) einmalig mit Änderung der Fluchtrichtungsanzeige reagieren kann und diese Änderung bis zur Rückstellung dauerhaft anzeigt."

d) In Abschnitt 3.22 wird die Angabe "(ASR A3.4 "Beleuchtung", Abschnitt 3.6)" durch die Angabe "(ASR A3.4 "Beleuchtung und Sichtverbindung", Abschnitt 3.9)" ersetzt.

e) In Abschnitt 3.23 wird die Angabe "(ASR A3.4 "Beleuchtung", Abschnitt 3.15)" durch die Angabe "(ASR A3.4 "Beleuchtung und Sichtverbindung", Abschnitt 3.18)" ersetzt.

f) In Abschnitt 3.24 wird die Angabe "(in Anlehnung an ASR A3.4 "Beleuchtung", Abschnitt 3.12)" durch die Angabe "(in Anlehnung an ASR A3.4 "Beleuchtung und Sichtverbindung", Abschnitt 3.15)" ersetzt.

g) In Abschnitt 3.25 wird die Angabe "(ASR A3.4 "Beleuchtung", Abschnitt 3.13)" durch die Angabe "(ASR A3.4 "Beleuchtung und Sichtverbindung", Abschnitt 3.16)" ersetzt.

3. In Abschnitt 5 "Hauptfluchtwege" Absatz 16 Satz 4 wird die Angabe "die Maße nach Tabelle 2 Spalte B" durch die Angabe "das Maß 1,05 m" ersetzt.

4. In Abschnitt 8.3 "Abweichende Anforderungen an die Kennzeichnung von Nebenfluchtwegen, welche nicht über Hauptfluchtwege führen" wird Absatz 1 wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Auf Nebenfluchtwegen ist der Ausgang, z.B. Notausstieg, zu kennzeichnen. Falls erforderlich, ist auch der Weg zu diesem Ausgang zu kennzeichnen, z.B. der Zugang zu dem Raum, in dem sich der Ausgang befindet. "(1) Auf Nebenfluchtwegen ist der Ausgang oder Notausstieg zu kennzeichnen. Falls erforderlich, ist auch der Weg zu diesem Ausgang oder Notausstieg zu kennzeichnen, z.B. der Zugang zu dem Raum, in dem sich der Ausgang befindet."

5. In Abschnitt 8.4.3 "Elektrisch betriebene Sicherheitsleitsysteme" Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter "nach Gefahrenlage geändert" durch die Wörter "nach Gefahrenlage einmalig geändert" ersetzt.

6. Die Abschnitte 9 "Sicherheitsbeleuchtung" und 9.1 "Allgemeine Anforderungen" werden wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut des Abschnitts 9 wird Absatz 1.

b) Die Überschrift des Abschnitts 9.1

9.1 Allgemeine Anforderungen

wird gestrichen.

c) Der bisherige Absatz 1 des Abschnitts 9.1 wird Absatz 2 in Abschnitt 9.

d) Der bisherige Absatz 2 des Abschnitts 9.1 wird durch folgende Absätze 3 bis 5 in Abschnitt 9 ersetzt:

alt neu
(2) Nach Ausfall der Allgemeinbeleuchtung muss die Sicherheitsbeleuchtung für Fluchtwege 50 % der erforderlichen Beleuchtungsstärke nach Absatz 1 innerhalb von 5 s erreichen; 100 % der erforderlichen Beleuchtungsstärke müssen nach 60 s erreicht werden.

Für bereits vorhandene Sicherheitsbeleuchtungsanlagen entfällt die Anforderung nach Satz 1, 100 % der erforderlichen Beleuchtungsstärke müssen dabei nach 15 s erreicht werden. Dies gilt bis die jeweiligen Bereiche dieser Arbeitsstätten wesentlich erweitert oder umgebaut werden.

Die Sicherheitsbeleuchtung für Fluchtwege muss für die Dauer, die für das gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte ins Freie erforderlich ist, jedoch mindestens für einen Zeitraum von 30 min nach Ausfall der Allgemeinbeleuchtung, die erforderliche Beleuchtungsstärke erbringen.

"(3) Nach Ausfall der Allgemeinbeleuchtung muss die Sicherheitsbeleuchtung für Fluchtwege 50 % der erforderlichen Beleuchtungsstärke nach Absatz 2 innerhalb von 5 s erreichen; 100 % der erforderlichen Beleuchtungsstärke müssen innerhalb von 60 s erreicht werden.

(4) Die Anforderungen nach Absatz 3 entfallen für:

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(Stand: 15.11.2024)

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