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Änderungstext
Bekanntmachung von Technischen Regeln
hier: ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände"
Vom 24.März 2021
(GMBl. Nr. 24 vom 20.04.2021 S. 560)
- IIIb4-34602-8 -
Gemäß Arbeitsstättenverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) beschlossene Änderung der ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände" bekannt.
Die ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände" (GMBl 2018, S. 446) wird wie folgt geändert:
1. In Abschnitt 2 "Anwendungsbereich" wird der Hinweis
"Hinweis:
Zusätzliche Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung werden zu einem späteren Zeitpunkt als Anhang in die ASR V3a.2 "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten" eingefügt."
durch den Hinweis
"Hinweis:
Für die barrierefreie Gestaltung der Maßnahmen gegen Brände gilt die ASR V3a.2 "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten", Anhang A2.2: Ergänzende Anforderungen zur ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände"."
ersetzt.
2. In Abschnitt 5.1 "Branderkennung und Alarmierung" Absatz 4 wird die Angabe "Räumungsübungen" gestrichen und durch die Angabe "Evakuierungsübungen" ersetzt.
3. In Abschnitt 7.1 "Organisatorische Brandschutzmaßnahmen" Absatz 2 5. Anstrich wird die Angabe "im grafischen Teil" gestrichen.
4. In Abschnitt 7.3 "Brandschutzhelfer" wird der Absatz 5 wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Praktische Übungen (Löschübungen) im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen gehören zur fachkundigen Unterweisung der Brandschutzhelfer. Es wird empfohlen, die Unterweisung mit Übung in Abständen von 3 bis 5 Jahren zu wiederholen. | "(5) Praktische Übungen (Löschübungen) im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen gehören zur fachkundigen Unterweisung der Brandschutzhelfer.
Hinweis: In der Praxis hat sich bei einer normalen Brandgefährdung bewährt, die Unterweisung mit Übung in Abständen von 3 bis 5 Jahren zu wiederholen." |
ENDE |
(Stand: 30.04.2021)
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