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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung von Technischen Regeln hier: ASR V3a.2 "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten"

Vom 24.3.2021

(GMBl. Nr. 24 vom 21.04.2021 S. 0567)
IIIb4 - 34602 - 18



Gemäß Arbeitsstättenverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) beschlossene Änderung der ASR V3a.2 "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten" bekannt.

Die ASR V3a.2 "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten" (GMBl 2012, S. 663), zuletzt geändert mit GMBl 2018, S. 469, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis "Inhalt" wird wie folgt ergänzt:

a) Nach der Angabe "Anhang A1.8: Ergänzende Anforderungen zur ASR A1.8, Verkehrswege˜" wird folgende Angabe neu eingefügt:

"Anhang A2.2: Ergänzende Anforderungen zur ASR A2.2 'Maßnahmen gegen Brände' "

b) Nach der Angabe "Anhang A3.4/7: Ergänzende Anforderungen zur ASR A3.4/7, Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme" wird folgende Angabe neu eingefügt:

"Anhang A4.2: Ergänzende Anforderungen zur ASR A4.2 'Pausen- und Bereitschaftsräume' "

2. Nach "Anhang A1.8: Ergänzende Anforderungen zur ASR A1.8 'Verkehrswege' " wird nachfolgender Anhang eingefügt:

" Anhang A2.2: Ergänzende Anforderungen zur ASR A2.2 'Maßnahmen gegen Brände' "

(1) Beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten mit Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen sowie bei weiteren Maßnahmen zur Erkennung und Bekämpfung von Entstehungsbränden sowie zur Alarmierung sind die besonderen Belange von Beschäftigten mit Behinderungen zu berücksichtigen. Je nach Auswirkung der Behinderung ist insbesondere auf Wahrnehmbarkeit, Erkennbarkeit, Erreichbarkeit und Nutzbarkeit zu achten.

(2) Bei der Festlegung von Maßnahmen zur Alarmierung sind die Belange der Beschäftigten mit Behinderungen so zu berücksichtigen, dass die sicherheitsrelevanten Informationen verständlich wahrgenommen werden. Die Alarmierung von Beschäftigten mit Seh- oder Hörbehinderungen erfordert die Berücksichtigung des Zwei-Sinne-Prinzips.

Dies wird erreicht, indem

1. für Beschäftigte, die visuelle Alarmsignale nicht wahrnehmen können, ersatzweise akustische oder taktile Alarmsignale, z.B. Sprachalarmanlagen, akustische Signalgeber (z.B. Hupen, Sirenen) oder Vibrationsalarm mit mobilen Endgeräten bzw.

2. für Beschäftigte, die akustische Alarmsignale nicht wahrnehmen können, ersatzweise taktile oder visuelle Alarmsignale, z.B. Vibrationsalarm mit mobilen Endgeräten, Funkmelder, digitale Melder oder Anzeige auf Bildschirmen

eingesetzt werden. (ASR A2.2 Abschnitt 5.1 Absätze 1 und 3)

(3) Nichtautomatische Brandmelder müssen für Beschäftigte mit Behinderungen wahrnehmbar, erkennbar, erreichbar und nutzbar sein. Dies kann z.B. durch nachfolgend aufgeführte Maßnahmen erreicht werden.

1. Wahrnehmbarkeit und Erkennbarkeit sind gegeben, wenn sie für Beschäftigte mit Sehbehinderung visuell kontrastierend und für blinde Beschäftigte taktil erfassbar gestaltet sind.

2. Erreichbarkeit ist für Beschäftigte, die einen Rollstuhl benutzen, gegeben, wenn die Anfahrbarkeit gewährleistet ist.

3. Erreichbarkeit der Bedienelemente (wandmontiert oder Rufsäulen) ist gegeben, wenn sie für kleinwüchsige Beschäftigte und für Beschäftigte, die einen Rollstuhl benutzen, in einer Höhe von 0,85 m bis 1,05 m angeordnet sind.

4. Bei der Nutzung der nichtautomatischen Brandmelder sind die Belange der Beschäftigten mit Behinderungen so zu berücksichtigen, dass der Notruf verständlich übermittelt werden kann. Dies kann z.B. erreicht werden, indem

a) Beschäftigte mit Sprach- oder Hörbehinderung einen vorgefertigten Notruf absetzen können (z.B. Telefon mit Notrufeinrichtung, Notfallfax),

b) Beschäftigte, deren Hand-Arm-Motorik eingeschränkt ist, die Meldeeinrichtungen benutzen können, z.B. mit Sprachsteuerung, oder

c) Beschäftigte mit Sehbehinderung und blinde Beschäftigte ein Telefon mit Notruftaste nutzen können.

(4) Bei der Verteilung und Anbringung der Feuerlöscheinrichtungen innerhalb der Arbeitsstätte sind im Rahmen der Organisation des Brandschutzes die besonderen Belange von Beschäftigten mit Behinderungen zu berücksichtigen.

Dies kann z.B. erreicht werden, wenn:

1. für Beschäftigte, die einen Rollstuhl benutzen, die Anfahrbarkeit gewährleistet ist,

2. für Beschäftigte, die einen Rollstuhl benutzen und für kleinwüchsige Beschäftigte die Benutzung der Feuerlöscheinrichtungen in einer Griffhöhe von 0,80 m bis 1,05 m möglich ist, oder

3. für Beschäftigte mit Einschränkungen der Hand-Arm-Motorik oder mit Krafteinbußen durch Muskel- und Nervenerkrankungen zusätzlich ein Feuerlöscher mit geringerem Gewicht an ihrem Arbeitsplatz bereitgestellt wird.

(ASR A2.2 Abschnitt 5.3)

(5) Für die notwendigen Maßnahmen zum Schutz vor Entstehungsbränden einschließlich der Verhaltensregeln im Brandfall (z.B. Evakuierung von Gebäuden) können besondere organisatorische Maßnahmen für Beschäftigte mit Behinderungen erforderlich sein. Ein Beispiel ist die Benennung einer ausreichenden Anzahl eingewiesener Personen, die gegebenenfalls im Gefahrenfall die Beschäftigten mit Behinderungen auf bestehende oder sich abzeichnende Gefahren oder Störungen hinweisen, sie begleiten oder ihnen behilflich sind (Patenschaften). Die notwendigen Maßnahmen sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung im Einzelfall zu ermitteln und mit den an den organisatorischen Maßnahmen beteiligten Beschäftigten abzustimmen. (ASR A2.2 Abschnitt 7.1)

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