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Regelwerk
Änderungstext

Bekanntmachung von Technischen Regeln

Vom 2. Mai 2018
(GMBl. Nr. 24 vom 18.05.2018 S. 445)



ASR A.2.2 "Mai Maßnahmen gegen Brände"

Vom 2. Mai 2018
(GMBl. Nr. 24 vom 18.05.2018 S. 446)
- IIIb4-34602-8 -

Gemäß Arbeitsstättenverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) beschlossene ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände" bekannt.

Die Neufassung der ASR A2.2 Ausgabe Mai 2018 ersetzt die ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände" Ausgabe November 2012 (GMBl 2012, S. 1225).

Im Wesentlichen wurden die folgenden Anpassungen vorgenommen:

Die ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände" in der nachfolgenden Fassung enthält den aktuellen Stand der Technik zu Maßnahmen gegen Brände in Arbeitsstätten. Bei der bestimmungsgemäßen Verwendung dieser Maßnahmen kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass er die Arbeitsstättenverordnung hinsichtlich der Maßnahmen gegen Brände einhält.

Wendet der Arbeitgeber die Maßnahmen gegen Brände gemäß der neuen ASR A2.2 beim Einrichten und Betreiben von bestehenden Arbeitsstätten nicht an, so hat er mit der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, ob die in der Arbeitsstätte verwendeten Maßnahmen gegen Brände nach ASR A2.2 (Ausgabe November 2012, GMBl 2012, S. 1225) weiterhin angewendet werden können.

ASR A3.7 "Lärm"

Vom 2. Mai 2018
(GMBl. Nr. 24 vom 18.05.2018 S. 456)
- IIIb4-34602-20 -

Gemäß Arbeitsstättenverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) beschlossene ASR A3.7 "Lärm" bekannt.

ASR V3a.2 "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten"

Vom 2. Mai 2018
(GMBl. Nr. 24 vom 18.05.2018 S. 469)
- IIIb4-34602-18 -

Gemäß Arbeitsstättenverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) beschlossene Änderung der ASR V3a.2 "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten" bekannt.

Die ASR V3a.2 "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten" (GMBl 2012, S. 663), zuletzt geändert mit GMBl 2017, S. 398, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis "Inhalt" wird wie folgt ergänzt:

a) Vor den Angaben "Anhang A1.3: Ergänzende Anforderungen zur ASR A1.3 , Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung"" werden folgende Angaben neu eingefügt:

"Anhang A1.2: Ergänzende Anforderungen zur ASR A1.2 , Raumabmessungen und Bewegungsflächen""

b) Nach den Angaben "Anhang A3.4/7: Ergänzende Anforderungen zur ASR A3.4/7 , Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme"" werden folgende Angaben neu eingefügt:

"Anhang A4.3: Ergänzende Anforderungen zur ASR A4.3 "Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe"

2. Vor den "Anhang A1.3: Ergänzende Anforderungen zur ASR A1.3 , Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung"" wird nachfolgender Anhang eingefügt:

"Anhang A1.2: Ergänzende Anforderungen zur ASR A1.2 "Raumabmessungen und Bewegungsflächen"

zu 4 Allgemeines

(1) Bei der Festlegung der Grundflächen von Arbeitsräumen sind die besonderen Belange von Beschäftigten mit Behinderungen so zu berücksichtigen, dass sie ohne Beeinträchtigung ihrer Sicherheit, ihrer Gesundheit oder ihres Wohlbefindens ihre Arbeit verrichten können. Je nach Auswirkung der Behinderung ist insbesondere auf Nutzbarkeit der Arbeitsräume zu achten. (ASR A1.2 Pkt. 4 Abs.1)

(2) Für die Ermittlung der Grundflächen und Höhen des notwendigen Bewegungsfreiraumes am Arbeitsplatz sind in Abhängigkeit von den individuellen Erfordernissen der Beschäftigten mit Behinderungen erforderlichenfalls weitere Zuschläge zu berücksichtigen, z.B. für individuelle Hilfsmittel wie Prothesen, Unterarmgehhilfen oder Sauerstoffgeräte. (ASR A1.2 Pkt. 4 Abs.3)

zu 5 Grundflächen von Arbeitsräumen

(3) In Abhängigkeit von den individuellen Erfordernissen der Beschäftigten mit Behinderungen sind zusätzliche Flächen notwendig, z.B. für persönliche Assistenz, Assistenzhund (z.B. Blindenführhund), medizinische Hilfsmittel oder Elektrorollstuhl. (ASR A1.2 Pkt. 5 Abs. 3)

(4) Für Rollatoren, Rollstühle oder Gehhilfen von Beschäftigten sind gegebenenfalls zusätzliche Stellflächen erforderlich, z.B. im Fall des Umsetzens vom Rollstuhl auf einen Arbeitsstuhl. Sofern Abstellplätze für Rollstühle außerhalb des Arbeitsraumes eingerichtet werden, z.B. im Eingangsbereich, ist für das Umsetzen von einem Außen- auf einen Innenrollstuhl eine Umsetzfläche von mindestens 1,50 m x 1,80 m notwendig. (ASR A1.2 Pkt. 5 Abs. 1)

zu 5.1 Bewegungsflächen der Beschäftigten am Arbeitsplatz

(5) Wenn sich Beschäftigte am Arbeitsplatz von einem Rollstuhl auf einen Arbeitsstuhl umsetzen müssen, ist eine Bewegungsfläche von mindestens 1,50 m x 1,50 m erforderlich. Die Bewegungsflächen für das Umsetzen dürfen sich mit zusätzlich notwendigen Flächen nach Absatz 3 und zusätzlichen Stellflächen nach Absatz 4 überlagern (siehe Abbildung 1). (ASR A1.2 Pkt. 5. 1.1 Abs. 2)

Abb. 1: Mindestgröße der Bewegungsfläche für das Umsetzen am Arbeitsplatz (Maße in cm)

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