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Regelwerk, Arbeitsschutz, ArbeitsstättenRl

Änderungstext

Bekanntmachung zur ASR A3.5 - "Raumtemperatur"

- Bek. d. BMAS v. 31.8.2012 - IIIb4 - 34602 - 12 -
(GMBl. Nr. 37 vom 31.08.2012 S. 660)


Gemäß Arbeitsstättenverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) beschlossene Änderung der ASR A3.5 "Raumtemperatur" bekannt.

Die ASR A3.5 "Raumtemperatur" (GMBl 2010, S. 751) wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis "Inhalt" wird wie folgt ergänzt: Nach "4 Raumtemperaturen" wird "5 Abweichende Anforderungen für Baustellen" eingefügt.

2. Anwendungsbereich, Absatz 4: Im Satz 1 wird "und Sanitärräumen auf Baustellen" gestrichen.

3. Nach Punkt 4.4 Abs. 4 wird nachfolgender Punkt " 5 Abweichende Anforderungen für Baustellen" eingefügt:

5 Abweichende Anforderungen für Baustellen

(1) Abweichend von Punkt 4.2 Abs. 4, 5 und 6 ist es in Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär- und Kantinenräumen, sofern sie nicht gleichzeitig als Sanitärräume für Unterkünfte genutzt werden, ausreichend, wenn eine Lufttemperatur von +18 °C vorhanden ist und sichergestellt ist, dass eine Lufttemperatur von +21 °C während der Nutzungsdauer erreicht werden kann.

(2) In Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär- und Kantinenräumen darf von den in dieser ASR genannten Lufttemperaturen durch Lüftungsvorgänge, die durch die Benutzer ausgelöst werden, kurzzeitig abgewichen werden.

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(Stand: 26.04.2021)

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