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Änderungstext
Bekanntmachung von Technischen Regeln
ASR a 3.5 Raumtemperatur
ASR a 4.4 Unterkünfte
ASR a 7.7 Türen und Tore
(GMBl. vom 23. Juni 2010 S. 751)
Die ASR a 3.5 "Raumtemperatur" wird wie folgt bekanntgemacht:
ASR A3.5 - Technische Regeln für Arbeitsstätten - Raumtemperatur
ASR A4.4 - Technische Regeln für Arbeitsstätten - Unterkünfte
ASR a1.7 Technische Regeln für Arbeitsstäten - Türen und Tore
Die ASR A1.7 "Türen und Tore" Ausgabe vom November 2009 (GMBl Nr. 78 vom 3. Dezember 2009, S. 1619), wird wie folgt geändert und ergänzt:
1 In Punkt 3.11 wird im 3. Anstrich "Torflügels" durch "Flügels" ersetzt.
2 In Punkt 5 Abs. 6 werden Satz 1 und 2 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Damit Beschäftigte vor Gefährdungen durch zersplitternde Flächen von Türen und Toren geschützt sind, müssen diese bruchsicher sein. Das gilt auch für Füllungen, die durch feste Abschirmungen (z.B. Stabgitter) so geschützt sind, dass sie beim Öffnen und Schließen nicht eingedrückt oder Personen nicht durch diese hindurchgedrückt werden können. | "Damit Beschäftigte nicht durch zersplitternde Flächen von Türen und Toren gefährdet werden, müssen diese Flächen bruchsicher sein oder die Füllungen müssen durch feste Abschirmungen (z.B. Stabgitter) so geschützt sein, dass sie beim Öffnen und Schließen nicht eingedrückt oder Personen nicht durch diese hindurchgedrückt werden können." |
3. Die ASR wird am Ende mit folgendem Hinweis ergänzt:
"Ausgewählte Literaturhinweise:
(Stand: 26.04.2021)
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