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ASR 48/1,2 Toiletten und Toilettenräume auf Baustellen
Arbeitsstätten-Richtlinie (ASR)
Zu § 48 Abs. 1 und 2 der Arbeitsstättenverordnung
Ausgabe November 1977
(ArbSch. 11/77 S. 335aufgehoben)
1. Begriffe
1.1 Toiletten i.S. von § 48 Abs. 1 ArbStättV sind Toilettenzellen im Freien,
1.2 Toilettenräume i.S. von § 48 Abs. 2 Satz 1 ArbStättV sind Räume in Baracken oder vorhandenen Gebäuden sowie in Baustellenwagen absetzbaren Baustellenwagen, Containern oder anderen Raumzellen in denen mindestens ein Bedürfnisstand enthalten ist oder in denen mindestens eine Toilettenzelle abgetrennt ist.
1.3 Bedürfnisstände sind Becken, Wände, Rinnen oder Stände.
2. Ermittlung der Arbeitnehmerzahl
Die Zahl der Arbeitnehmer, ab der Toilettenräume nach § 48 Abs. 2 ArbStättV zur Verfügung zu stellen sind, ergibt sich aus der in zwei zusammenhängenden Wochen durchschnittlich auf der Baustelle anwesenden Arbeitnehmer. Bei Mehrschichtbetrieb bezieht sich die Zahl auf den Durchschnitt der stärksten Schicht.
3. Wärmedämmung, Fußböden, Wände
3.1 Toiletten i.S. von § 48 Abs. 1 ArbStättV müssen so beschaffen sein, daß die Benutzer bei geschlossener Tür vor Zugluft geschützt sind.
3.2 Bei Toilettenräumen (s. Nr. 1.2) müssen Fußböden, Wände und Decken so ausgeführt sein, daß die Wärmedurchgangszahl K (kcal/m2 h°C) höchstens K = 2,0 beträgt.
3.3 Fußböden und Wände müssen abwaschbar sein.
3.4 Für je rd. 30 m2 zu reinigende Grundfläche muß ein Fußbodenablauf vorhanden sein.
4. Lüftung
4.1 Zur natürlichen Lüftung von Toilettenräumen (s. Nr. 1.2) muß ein freier Lüftungsquerschnitt vorhanden sein:
je Toilette | 1700 cm2 |
je Bedürfnisstand | 1000 cm2 |
je Toilette | 500 cm2 |
je Bedürfnisstand | 300 cm2 |
jeweils für Zu- und Abluftöffnungen
4.2 Zur Lüftung von Toilettenzellen nach Nr. 1.1 sowie Toilettenzellen, die vollständig vom übrigen Toilettenraum (s. Nr. 1.2) abgetrennt sind, muß ein freier Lüftungsquerschnitt von 10 v. H. der Grundfläche vorhanden sein.
4.3 Werden lüftungstechnische Anlagen verwendet, müssen sie einen achtfachen Luftwechsel ermöglichen.
5. Fenster
Fenster müssen so angeordnet oder beschaffen sein, daß eine Einsicht in die Toilettenzellen und in den Toilettenraum (s. Nr. 1.1 und 1.2) nicht möglich ist.
6. Zahl und Abmessungen
6.1 Die Zahl der erforderlichen Toilettenbecken, Bedürfnisstände und Handwaschbecken in Toilettenräumen ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle (s. auch DIN 18228 Bl. 2).
Beschäftigtenzahl | Zahl der Toilettenbecken |
Zahl der Bedürfnisstände |
Zahl der Handwaschbecken |
bis 25 bis 50 bis 75 |
2 3 4 |
2 3 4 |
1 |
bis 100 bis 130 bis 160 bis 190 |
5 6 7 8 |
5 6 7 8 |
2 |
bis 220 bis 250 |
9 10 |
9 10 |
3 |
6.2 Die Größe einer Toilettenzelle (s. Nr. 1.1 und 1.2) beträgt mindestens 0,85 x 1,25 m bei auswärtsgehender Tür und 0,85 x 1,50 m bei einwärtsgehender Tür. Der Abstand von Mitte Bedürfnisstand bis Mitte Bedürfnisstand muß mindestens 0,60 m betragen.
6.3 Die Mindesthöhe der Trennwände und Türen von Toilettenzellen in Toilettenräumen darf nicht weniger als 1,90 m vom Fußboden aus betragen. Bei unvollständig abgetrennten Toilettenzellen darf zwischen Fußboden und Unterkante der Trennwände oder Türen ein Abstand von 0,15 m nicht überschritten werden.
7. Ausstattung
7.1 Toilettenzellen {s. Nr. 1.1 und 1.2) enthalten Toilettenbecken oder Hocktoiletten.
7.2 Toilettenzellen (s. Nr. 1.1 und 1.2) müssen mit Toilettenpapier, Papierhalter und Kleiderhaken ausgestattet sein. Toilettenzellen müssen von innen abschließbar sein.
7.3 Toilettenbecken und Bedürfnisstände müssen Wasserspülung haben oder mit Einrichtungen versehen sein, die gleichwertige hygienische Verhältnisse gewährleisten.
7.4 Handwaschbecken nach Nr. 6.1 müssen fließendes Wasser haben. Auf Handwaschbecken in Toilettenräumen kann verzichtet werden, wenn der Toilettenraum einen direkten Zugang zu einem Waschraum hat.
7.5 Bedürfnisstände müssen so angeordnet sein, daß vom Zugang eine seitliche Einsicht nicht möglich ist.
7.6 Die Heizeinrichtungen in Toilettenräumen müssen so ausgelegt sein, daß bei geschlossenen Fenstern und Türen eine Raumtemperatur von 18 °C erreichbar ist.
7.7 Die Einrichtungen zur künstlichen Beleuchtung müssen in 0,85 m Höhe über dem Fußboden eine durchschnittliche Beleuchtungsstärke von mindestens 30 Lux erbringen. Diese Beleuchtungsstärke muß höher liegen, wenn die künstliche Beleuchtung aus dem öffentlichen Stromnetz versorgt wird.
8. Verzicht auf Toiletten i.S. von § 48. Abs. 1 ArbStättV
Toilettenzellen im Freien (s. Nr. 1.1) brauchen nicht zur Verfügung zu stehen, wenn auf der Baustelle oder in der Nähe der Baustelle gleichwertige Toiletteneinrichtungen vorhanden sind.
(Stand: 31.03.2021)
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