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Regelwerk

ASR 45/1-6 - Tagesunterkünfte auf Baustellen
Arbeitsstätten-Richtlinie (ASR)
Zu § 45 Abs. 1 bis 6 der Arbeitsstättenverordnung

Ausgabe November 1977
(ArbSch. 11/77 S. 333; BArbBl. 12/84 S. 85; 9/1988 S. 46 aufgehoben)


1. Begriffe

Tagesunterkünfte sind Räume in Baracken oder vorhandenen Gebäuden sowie in Baustellenwagen, absetzbaren Baustellenwagen, Containern oder anderen Raumzellen, die dazu bestimmt sind, daß sich die Arbeitnehmer auf Baustellen in Pausen oder sonstigen Arbeitsunterbrechungen und Wartezeiten in ihnen aufhalten können.

2. Wärmedämmung

2.1 Bei Baustellenwagen und absetzbaren Baustellenwagen mit Runddach müssen Fußböden und Decken so ausgeführt sein, daß die Wärmedurchgangszahl K (kcal/m2 h°C) höchstens 1,0 beträgt. Die Wärmedurchgangszahl der Wände darf höchstens K = 1,3 betragen.

2.2 Bei Baracken, Containern und anderen Raumzellen dürfen folgende Wärmedurchgangszahlen nicht überschritten werden:

Decke und Fußboden K = 0,6,
Wände K = 1,0.

2.3 Bei Tagesunterkünften in vorhandenen Gebäuden muß eine den Baracken, Containern und anderen Raumzellen gleichwertige Wärmedämmung vorhanden sein.

3. Fenster

3.1 Die Fensterfläche von Tagesunterkünften muß mindestens ein Zwoelftel der jeweiligen Grundfläche betragen. Die Fenster müssen Dreh-Kipp-Beschläge haben oder stufenlos zu öffnen sein (Schiebefenster).

3.2 Ist in einer Tagesunterkunft ein Weg zu einer unmittelbar oder mittelbar ins Freie führenden Tür länger als 10 m, muß das von der Tür am weitesten entfernt liegende Fenster als Notausstieg ausgebildet und als Notausstieg gekennzeichnet sein. Der Notausstieg muß ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führen, Weitergehende Bestimmungen des Baurechts der Länder bleiben unberührt,

4. Windfang

4.1 Der für den Zeitraum vom 15. Oktober bis 30. April erforderliche Windfang muß so beschaffen sein, daß die Arbeitnehmer in der Tagesunterkunft vor Zugluft geschützt sind. Er muß so bemessen sein, daß er bei geschlossenen Türen (s. Nr. 4.2 ) bzw. bei geschlossener Außentür und geschlossenem Vorhang (s. Nr. 4.3) für eine Person ausreichend Platz bietet. Der Windfangraum muß von der .Tagesunterkunft vollständig abgetrennt sein.

4.2 Bei Baracken und aus mehreren Containern oder anderen Raumzellen zusammengesetzten Tagesunterkünften muß die Verbindung zwischen in an und Tagesunterkunft aus einer Tür bestehen.

4.3 Bei Baustellenwagen, absetzbaren Baustellenwagen, Containern und anderen Raumzellen kann die Tür zwischen Windfang und Tagesunterkunft durch einen ein- oder zweiteiligen Vorhang ersetzt werden. Wird ein Vorhang verwendet, so muß er aus möglichst luftundurchlässigem, mindestens schwer entflammbarem Material bestehen und leicht zu reinigen sein. Er muß durch sein Eigengewicht oder andere Vorkehrungen die Durchgangsöffnung abdichten.

4.4 Befindet sich die Tagesunterkunft in einem vorhandenen Gebäude, ist ein Windfang nach Nr. 4.1 und 4.2 dann erforderlich, wenn der Ausgang unmittelbar aus der Tagesunterkunft ins Freie führt.

4.5 Ein Windfang ist nicht erforderlich, wenn die Tagesunterkunft nur durch einen anderen Raum - z.B. Trockenraum - betretbar ist, der vollständig von der Tagesunterkunft abgetrennt ist,

5. Ausstattung

5.1 In Tagesunterkünften muß für jeden regelmäßig auf der Baustelle anwesenden Arbeitnehmer eine Sitzgelegenheit vorhanden sein. Für die Sitzgelegenheit muß eine Breite von mindestens 0,60 m zur Verfügung stehen. Die Sitzgelegenheit muß eine Tiefe von mindestens 0,35 m haben. Die Oberfläche der Sitzgelegenheit muß glatt sein.

5.2Die Tischfläche muß so bemessen sein, daß für jeden regelmäßig auf der Baustelle anwesenden Arbeitnehmer eine Mindestfläche von 0,60 m Breite und 0,30 m Tiefe zur Verfügung steht.

5.3 Abfallbehälter müssen mit einem Deckel versehen sein und mindestens aus schwer entflammbarem Material bestehen,

5.4 Die Einrichtungen zur künstlichen Beleuchtung müssen auf der gesamten Tischfläche eine Beleuchtungsstärke von mindestens 60 Lux und im gesamten Raum in 0,85 m Höhe über dem Fußboden eine durchschnittliche Beleuchtungsstärke von mindestens 30 Lux erbringen. Die Beleuchtungsstärken müssen höher liegen, wenn die Beleuchtungseinrichtungen aus dem öffentlichen Stromnetz versorgt werden.

5.5 Werden Kleiderschränke nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 ArbStättV in der Tagesunterkunft zur Verfügung gestellt, müssen diese eine getrennte Unterbringung der Straßen- und Arbeitskleidung ermöglichen. Die Kleiderschränke müssen mindestens 0,60 m breit, 0,50 m tief und 1,80 m hoch sein und ein Ablagefach haben.

Bei Baustellenwagen, absetzbaren Baustellenwagen, Containern und anderen Raumzellen genügt es, wenn die Kleiderschränke im Lichten eine Breite von insgesamt 0,50 m haben,

Die Lüftungsöffnungen müssen sich im unteren und oberen Bereich des Kleiderschrankes befinden.

5.6Zum unbehinderten Umkleiden muß für jeden Arbeitnehmer eine freie Bodenfläche von 0,50 m2 in unmittelbarer Nähe der Kleiderschränke vorhanden sein. Ein wesentlicher Teil dieser Fläche muß sich direkt vor jedem der Kleiderschränke befinden.

Die zum Umkleiden erforderliche freie Bodenfläche kann in der nach § 45 Abs. 2 ArbStättV vorgeschriebenen freien Bodenfläche von 0,75 m2enthalten sein.

Bei der Ermittlung der freien Bodenfläche sind die Flächen der Kleiderschränke, der Tische, der Sitzgelegenheiten und der Heizeinrichtungen sowie die Fläche des Windfangs von der Grundfläche der Tagesunterkunft abzuziehen. Klappstühle sowie Sitzgelegenheiten, die unter den Tisch geschoben werden können und nutzbare Bodenfläche frei machen, brauchen nicht von der Grundfläche abgezogen zu werden.

Hinweise:

  1. Wegen der Beschaffenheit des Trinkwassers s. §§ 1 bis 4 der "Verordnung über Trinkwasser und Wasser für Lebensmittelbetriebe (Trinkwasserverordnung - TrinkwV)" vom 22. Mai 1986 (BGBl. I S. 760) sowie DIN 2000 "Zentrale Trinkwasserversorgung; Leitsätze für Anforderungen an Trinkwasser; Planung, Bau- und Betrieb der Anlagen", Ausgabe November 1973.
  2. Für Kamindurchführungen enthält DIN 18160 Blatt 2 "Feuerungs-Anlagen; Verbindungsstücke", Ausgabe Februar 1963, Regelungen, die sinngemäß angewendet werden können.
ENDE

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