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ASR 31 - Liegeräume
Ausgabe April 1977
(ArbSch. 6/77 S. 142 aufgehoben)
Arbeitsstätten-Richtlinie (ASR)
Zu § 31 der Arbeitsstättenverordnung
1. Zahl und Beschaffenheit der Hegen
1.1 Die folgende Zahl von Liegen ist mindestens zur Verfügung zu stellen:
Zahl der in der Regel gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmerinnen |
Zahl der Liegen |
bis 20 | 1 |
bis 50 | 2 |
bis 100 | 3 |
bis 300 | 4 |
bis 500 | 5 |
bis 750 | 6 |
bis 1000 | 7 |
mehr als 1000 | 8 |
1.2 Die Liegen müssen mindestens 0,70 m breit und 1,90 m lang sein. Die Höhe der Liegen soll der Sitzhöhe entsprechend 0,45 bis 0,50 m betragen. Die gesamte Liegefläche muß gepolstert und mit einem sauberen, wasch- oder wegwerfbaren Belag bedeckt sein. Es muß möglich sein. Kopf und Füße auf der Liege erhöht zu lagern, z.B. durch Unterlagen. Dies gilt nicht, für Liegemöglichkeiten nach Nr. 2.1.
2. Beschaffenheit der Liegeräume
2.1 In Arbeitsstätten, in denen nach Nr. 1.1 eine Liege erforderlich ist, genügt es, wenn im Bedarfsfall eine geeignete Liegemöglichkeit in einem Raum zur Verfügung steht, der die Anforderungen des Bauordnungsrechtes an Aufenthaltsräume erfüllt. Nr. 2.7 bleibt unberührt,
2.2 In Arbeitsstätten, in denen nach Nr. 1.1 zwei oder drei Liegen erforderlich sind, muß mindestens ein Liegeraum vorhanden sein. Der Liegeraum kann für andere Zwecke benutzt werden, solange sich im Raum keine Arbeitnehmerinnen zum Ausruhen aufhalten.
2.3 Solange sich in den Räumen nach Nr. 2.1 und Nr. 2.2 Arbeitnehmerinnen zum Ausruhen aufhalten, dürfen die Räume nicht von Unbefugten betreten werden.
2.4 In Arbeitsstätten, in denen nach Nr. 1.1 vier und mehr Liegen erforderlich sind, muß mindestens ein besonderer Liegeraum vorhanden sein, der für andere Zwecke nicht benutzt werden darf.
2.5 Für jede Liege muß ein Mindestluftraum von 10 m3 vorhanden sein,
2.6 Liegeräume müssen gegen Einsicht von außen geschützt sein, s. auch ASR 7/1 "Sichtverbindung nach außen" Ausgabe April 1976 (ArbSch. 4/1976 S. 130).
2.7 Sanitätsräume, die aufgrund von § 38 Arbeitsstättenverordnung einzurichten sind, dürfen nicht als Liegeräume benutzt werden.
Spezielle Regelungen über Liegeräume sind in der Arbeitsstättenverordnung enthalten in:
§ 6 Abs. 3 (Raumtemperaturen)
§ 7 Abs. 1 (Beleuchtung)
§ 15 Abs. 2 (Schutz gegen Lärm)
§ 16 Abs. 1 (Schutz vor mechanischen Schwingungen)
§ 32 (Nichtraucherschutz).
ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
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