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ASR 10/6 - Schutz gegen Ausheben, Herausfallen und Herabfallen von Türen und Toren
Arbeitsstätten-Richtlinie (ASR)
Zu § 10 Abs. 6 der Arbeitsstättenverordnung
Ausgabe Oktober 1979
(BArbBl. 10/79 S. 105; 12/84 S. 85; 10.11.2009 S. 1619aufgehoben)
1. Begriffe
1.1. Fangvorrichtungen an Türen und Toren sind Einrichtungen, die im Falle der Absturzgefahr selbsttätig auf den Flügel oder das Bauteil, das mit dem Flügel fest verbunden ist (Wickelwelle) wirken und den Flügel halten.
1.2. Türen und Tore sind kraftbetätigt, wenn die für das Öffnen oder Schließen der Flügel erforderliche Energie vollständig oder teilweise von Kraftmaschinen zugeführt wird.
1.3. Tragmittel sind z.B. Seile und Ketten, die den Flügel mit den Einrichtungen zum Ausgleich seines Eigengewichts oder mit dem Antrieb verbinden, sowie sonstige Kraftübertragungselemente zwischen Antriebsquelle und Flügel (z.B. Getriebe).
1.4. Der Fallweg von Türen oder Toren ist die senkrechte Strecke, die die Hauptschließkante (Unterkante) nach dem Versagen der Tragmittel bis zum erfolgten Fangen durch die Fangvorrichtung zurücklegt
1.5. Flügel sind diejenigen beweglichen Anlageteile, die Tür- oder Toröffnungen verschließen oder freigeben.
2. Allgemeines
2.1. Tore müssen gegen unbeabsichtigtes Schließen, z.B. durch Windeinwirkung zu sichern sein.
2.2. Die Laufrollen der Türen und Tore, die auf Schienen laufen, müssen gegen Entgleisen gesichert sein.
2.3.Schiebetüren und -tore müssen so eingerichtet sein, daß ein Pendeln ausgeschlossen ist
2.4. Das Gewicht von Senk-, Hub- und Kipptoren ist durch Gegengewichte oder andere Einrichtungen so auszugleichen, daß sich die Tore nicht unbeabsichtigt schließen, sondern im Gleichgewicht bleiben.
2.5. Die Laufbahn der Gegengewichte von Toren muß verkleidet sein, wenn eine Gefährdung von Personen gegeben ist
2.6. Bei kraftbetätigten Türen und Toren mit Seil- oder Kettenaufhängung muß das Schlaffwerden der Tragmittel verhindert sein, sofern nicht Fangvorrichtungen nach Nr. 3 vorhanden sind,
3. Sicherung gegen Herabfallen von Türen und Toren
3.1. Türen und Tore, die nach oben öffnen, müssen mit Fangvorrichtungen versehen sein, die beim Versagen der Tragmittel ein Abstürzen der Flügel verhindern.
3.2. Der Fallweg von Türen und Toren darf 20 cm nicht überschreiten. Werden die Flügel von Türen und Toren beim Öffnen auf Wellen gewickelt (z.B. Rolläden, Rolltore), darf der Fallweg oberhalb einer Höhe von 2,5 m bis zu 28 cm betragen.
3.3. Die Bauteile von Fangvorrichtungen und ihre Verbindungen müssen eine mindestens zweifache Sicherheit gegen bleibende Verformung (Streckgrenze) oder eine mindestens dreieinhalbfache Sicherheit gegen Bruch (Bruchspannung) aufweisen. Das gilt nicht für die Bauteile von Fangvorrichtungen, die beim Fangvorgang beabsichtigt brechen oder sich bleibend verformen sollen (Sollbruchstelle).
3.4. Von Fangvorrichtungen nach Nr. 3.1. kann abgesehen werden:
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(Stand: 31.03.2021)
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