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Regelwerk

ASR 10/5 - Glastüren, Türen mit Glaseinsatz
Arbeitsstätten-Richtlinie (ASR)
Zu § 10 Abs. 5 der Arbeitsstättenverordnung

Ausgabe April 1976
(ArbSch. 4/76 S. 130; BArbBl. 3/81 S. 68; 10.11.2009 S. 1619aufgehoben)


Neu geregelt in ASR A1.7

1. Begriffe

1.1 Ein Werkstoff für lichtdurchlässige Flächen gilt als bruchsicher, wenn bei Stoß- und Biegebeanspruchung keine scharfkantigen oder spitzen Teile herausfallen.

1.2 Bruchsichere Werkstoffe sind Glas mit Sicherheitseigenschaften nach DIN 18361. VOB Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil C: Allgemeine technische Vorschriften für Bauleistungen, Verglasungsarbeiten, Ausgabe Oktober 1979. (Inhalt der DIN 18361 u. a. Anforderungen an verschiedene Glasarten und deren Eigenschaften), Nr. 2.3.6, oder lichtdurchlässige Kunststoffe mit vergleichbaren Sicherheitseigenschaften (z.B. Polymethacrylat und Polycarbonat).

2. Türen mit lichtdurchlässigen, bruchsicheren Flächen

2.1 Lichtdurchlässige Türflächen - ausgenommen Türfüllungen im oberen Drittel von Türen und nach Nr. 3 Satz 1 abgeschirmte Türfüllungen - müssen bruchsicher sein,

2.2 Lichtdurchlässige Flächen von Türen im Verlauf von Verkehrswegen, in denen regelmäßig Material von Hand oder mit Beförderungsmitteln transportiert wird, müssen aus Sicherheitsglas nach DIN 18361 Nr. 2.3.6.3 (Verbundsicherheitsglas, Einscheibensicherheitsglas) oder einem Kunststoff mit vergleichbaren Sicherheitseigenschaften bestehen. Dies gilt nicht für Türen, die nach Nr. 3 gesichert sind.

2.3 Türen, deren Flächen zu mehr als der Hälfte aus bruchsicherem, durchsichtigem Werkstoff bestehen, müssen auf beiden Seiten in etwa 1 m Höhe eine über die Türbreite verlaufende Handleiste haben,

2.4 Türen, die zu mehr als drei Vierteln ihrer Fläche aus einem durchsichtigen Werkstoff bestehen, müssen in Augenhöhe so gekennzeichnet sein, daß sie deutlich wahrgenommen werden können.

3. Türen mit lichtdurchlässigen, nichtbruchsicheren Flächen

Türflächen können aus nicht bruchsicherem, lichtdurchlässigem Werkstoff bestehen, wenn die nicht bruchsicheren Flächen auf beiden Seiten so abgeschirmt sind, daß sie beim Öffnen oder Schließen der Tür nicht eingedrückt werden können. Dies gilt nicht, wenn sich die nicht bruchsichere Fläche im oberen Türdrittel befindet. Die Abschirmung kann z.B. durch feste Stab- oder Drahtgitter bestehen.

ENDE

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