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ASR A3.4 - Beleuchtung
Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)
Fassung vom 29. April 2011
(GMBl. Nr. 16 vom 01.06.2011 S. 303; 15.08.2013 S. 931 13; 10.04.2014 S. 387 14; 01.03.2022 S. 198 22; 02.05.2023 Nr. 144 aufgehoben)
- IIIb4-34602-10 -
Archiv: ASR 41/3
vgl. DGUV Information 215-210 - Natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten
Empfehlung: Künstliche biologisch wirksame Beleuchtung in Arbeitsstätten
Siehe Bekanntmachung 01.03.2022
Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder.
Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht.
Diese konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten. Bei Einhaltung dieser Technischen Regel kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz der Gesundheit für die Beschäftigten erreichen.
Die vorliegende Technische Regel beruht auf der BGR 131, Teil 2 "Leitfaden zur Planung und zum Betrieb der Beleuchtung" des ehemaligen Fachausschusses "Einwirkungen und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren" der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Der Ausschuss für Arbeitsstätten hat die grundlegenden Inhalte der BGR 131, Teil 2 in Anwendung des Kooperationsmodells (BArbBl. 6/2003 S. 48) als ASR in sein Regelwerk übernommen.
(1) Diese Arbeitsstättenregel konkretisiert die Anforderungen an das Einrichten und Betreiben der Beleuchtung von Arbeitsstätten in § 3a Abs. 1 sowie insbesondere im Punkt 3.4 Abs. 1 und 2 des Anhanges der Arbeitsstättenverordnung. Weiterhin konkretisiert diese Arbeitsstättenregel die Anforderungen im Punkt 3.4 Abs. 7 des Anhanges der Arbeitsstättenverordnung an das Einrichten und Betreiben der Sicherheitsbeleuchtung bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung und im Punkt 3.5 Abs. 2 bezüglich des Blendschutzes bei Sonneneinstrahlung.
(2) Die Festlegungen dieser ASR zur Beleuchtung dienen der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten am Arbeitsplatz und beschreiben für ausgewählte Tätigkeiten die erforderliche Beleuchtung zur gesundheitsgerechten Erledigung der Sehaufgaben. Der Einfluss des Tageslichts am Arbeitsplatz wird soweit berücksichtigt, wie dies für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten erforderlich ist.
(1) Diese ASR findet Anwendung auf die natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten in Gebäuden und fliegenden Bauten oder im Freien, soweit dem betriebstechnische Gründe nicht entgegenstehen, z.B. in Räumen mit Fotolaboren und in Gasträumen. Betriebstechnische Besonderheiten können die Nichtanwendung bestimmter Anforderungen dieser ASR begründen. In solchen Fällen ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung vom Arbeitgeber zu entscheiden, welche Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten durchgeführt werden müssen.
(2) Diese ASR gilt zudem für das Einrichten und Betreiben der Sicherheitsbeleuchtung für Tätigkeiten, Arbeitsplätze, Arbeitsräume und Bereiche mit besonderer Gefährdung. Sie nennt Beispiele für Arbeitsstätten, für die eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich sein kann. Sie enthält die lichttechnischen Anforderungen an Sicherheitsbeleuchtung sowie Hinweise zu deren Betrieb, Instandhaltung und Prüfung.
Hinweise:
3 Begriffsbestimmungen
3.1 Der Bereich des Arbeitsplatzes setzt sich zusammen aus
3.2 Umgebungsbereich ist ein räumlicher Bereich, der sich direkt an einen Bereich oder mehrere Bereiche von Arbeitsplätzen anschließt oder durch die Raumwände oder Verkehrswege begrenzt wird.
3.3 Arbeitsfläche ist eine Fläche in Arbeitshöhe, auf der die eigentliche Arbeitsaufgabe verrichtet wird.
3.4 Bewegungsflächen sind zusammenhängende unverstellte Bodenflächen am Arbeitsplatz, die mindestens erforderlich sind, um den Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit wechselnde Arbeitshaltungen sowie Ausgleichsbewegungen zu ermöglichen.
3.5 Eine Teilfläche ist eine Fläche mit höheren Sehanforderungen, z.B. Lesen, Schreiben, Messen, Kontrollieren und Betrachten von Fertigungsprozessen, innerhalb einer Arbeitsfläche.
3.6 Die Beleuchtungsstärke E ist ein Maß für das auf eine Fläche auftreffende Licht. Die Beleuchtungsstärke wird in Lux (lx) gemessen.
3.7 Die mittlere Beleuchtungsstärke E" ist die über eine Fläche gemittelte Beleuchtungsstärke.
3.8 Der Mindestwert der Beleuchtungsstärke (siehe Anhänge 1 und 2) E"m ist der Wert, unter den die mittlere Beleuchtungsstärke auf einer bestimmten Fläche nicht sinken darf.
3.9 Die horizontale Beleuchtungsstärke Eh ist die Beleuchtungsstärke auf einer horizontalen Fläche, z.B. auf einer Arbeitsfläche.
3.10 Die vertikale Beleuchtungsstärke Ev ist die Beleuchtungsstärke auf einer vertikalen Fläche.
3.11 Der T ageslichtquotient D ist das Verhältnis der Beleuchtungsstärke an einem Punkt im Innenraum Ep zur Beleuchtungsstärke im Freien ohne Verbauung Ea bei bedecktem Himmel
D = Ep/Ea x 100 %
3.12 Unter Blendung versteht man Störungen durch zu hohe Leuchtdichten oder zu große Leuchtdichteunterschiede im Gesichtsfeld. Sie entsteht z.B. durch
3.13 22 Die Farbwiedergabe ist die Wirkung einer Lichtquelle auf den Farbeindruck, den ein Mensch von einem Objekt hat, das mit dieser Lichtquelle beleuchtet wird. Der Farbwiedergabeindex Ra ist eine dimensionslose Kennzahl von 0 bis 100, mit der die Farbwiedergabeeigenschaften der Lampen klassifiziert wird. Je höher der Wert, je besser ist die Farbwiedergabe.
3.14 22 Die Sicherheitsbeleuchtung ist eine Beleuchtung, die dem gefahrlosen Verlassen der Arbeitsstätte und der Vermeidung von Gefährdungen dient, die durch Ausfall der Allgemeinbeleuchtung entstehen können.
Hinweis:
In dieser ASR werden die Anforderungen der Sicherheitsbeleuchtung für Tätigkeiten, Arbeitsplätze, Arbeitsräume und Bereiche beschrieben.
3.15 22 Die Leuchtdichte L wird in Candela pro Quadratmeter [cd/m2] gemessen und beschreibt den Helligkeitseindruck einer beleuchteten oder leuchtenden Fläche.
4 Beleuchtung mit Tageslicht
4.1 Ausreichendes Tageslicht 22
(1) Die Arbeitsstätten müssen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten. Eine Beleuchtung mit Tageslicht ist der Beleuchtung mit ausschließlich künstlichem Licht vorzuziehen. Helle Wände und Decken unterstützen die Nutzung des Tageslichts. Tageslicht weist Gütemerkmale (z.B. die Dynamik, die Farbe, die Richtung, die Menge des Lichts) auf, die in ihrer Gesamtheit von künstlicher Beleuchtung nicht zu erreichen sind. Tageslicht hat im Allgemeinen eine positive Wirkung auf die Gesundheit und das Wohlempfinden des Menschen.
(2) Tageslicht kann durch Fenster, Dachoberlichter und lichtdurchlässige Bauteile in Gebäude gelangen, wobei Fenster zusätzlich eine Sichtverbindung nach außen ermöglichen. Eine gleichmäßige Lichtverteilung kann mit Dachoberlichtern erreicht werden, wenn der Abstand der Dachoberlichter voneinander nicht größer ist als die lichte Raumhöhe.
(3) Die Anforderung nach ausreichendem Tageslicht wird erfüllt, wenn in Arbeitsräumen
Die Anforderungen gelten auch für Aufenthaltsbereiche in Pausenräumen.
Wenn die Forderung nach ausreichendem Tageslicht in bestehenden Arbeitsstätten oder auf Grund spezifischer betriebstechnischer Anforderungen nicht einzuhalten ist, sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung andere Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes erforderlich. Eine andere Maßnahme besteht in der Einrichtung und Nutzung von Pausenräumen mit hohem Tageslichteinfall in Verbindung mit einer geeigneten Pausengestaltung.
Abb. 1: Beispiel für die Tageslichtversorgung in Abhängigkeit von der Raumhöhe, der Größe und Anordnung des Fensters
(4) Für die Beleuchtung von Arbeitsplätzen mit Tageslicht sind in Fenstern und Dachoberlichtern Verglasungsmaterialien zu verwenden, die zu einer möglichst geringen Veränderung des Farbendrucks führen.
4.2 Maßnahmen zur Begrenzung der Blendung
Störende Blendung durch Sonneneinstrahlung ist zu vermeiden oder - wenn dies nicht möglich ist - zu minimieren. Zur Begrenzung störender Blendungen oder Reflexionen können z.B. Jalousien, Rollos und Lamellenstores dienen. Bei Dachoberlichtern können dies z.B. lichtstreuende Materialien oder Verglasungen mit integrierten Lamellenrastern sein.
Die Anforderungen aus der ASR A3.5 "Raumtemperatur" bezüglich übermäßiger Sonneneinstrahlung (siehe Punkt 4.3 sowie Tabelle 3 der ASR A3.5) sind zu beachten.
5 Künstliche Beleuchtung in Gebäuden
5.1 Allgemeine Anforderungen
Da Tageslicht örtlich und zeitlich nicht immer in ausreichendem Maße vorhanden ist, ist zusätzlich eine künstliche Beleuchtung erforderlich. Die Arbeitsstätten müssen mit Einrichtungen für eine der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten angemessenen künstlichen Beleuchtung ausgestattet sein. Eine Verringerung des individuellen Sehvermögens, z.B. mit zunehmendem Alter, kann eine höhere Anforderung an die Beleuchtungsqualität (z.B. eine höhere Beleuchtungsstärke und höhere Anforderungen an die Begrenzung der Blendung) erfordern.
(1) Beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten müssen die Mindestwerte der Beleuchtungsstärken des Anhanges 1 eingehalten werden.
Ergibt sich bei der Gefährdungsbeurteilung, dass in bestehenden Arbeitsstätten die Einhaltung der Mindestwerte der Beleuchtungsstärken nach Anhang 1 mit Aufwendungen verbunden ist, die offensichtlich unverhältnismäßig sind, so hat der Arbeitgeber die betroffenen Tätigkeiten, Arbeitsplätze, Arbeitsräume und Bereiche individuell zu beurteilen. Bei der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber zu prüfen, wie durch andere oder ergänzende Maßnahmen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten in vergleichbarer Weise gesichert werden kann; die erforderlichen Maßnahmen hat er durchzuführen. Solche Maßnahmen sind z.B. der Einsatz von effizienteren Leuchtmitteln oder die Verkürzung von Wartungsintervallen der Beleuchtungseinrichtungen.
(2) Für Tätigkeiten, Arbeitsplätze, Arbeitsräume und Bereiche, die im Anhang 1 nicht aufgelistet sind, sind die erforderlichen Werte im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln.
(3) An keiner Stelle im Bereich des Arbeitsplatzes darf das 0,6-fache der mittleren Beleuchtungsstärke unterschritten werden. Der niedrigste Wert darf nicht im Bereich der Hauptsehaufgabe liegen.
(4) Die Beleuchtung kann als raumbezogene Beleuchtung oder auf den Bereich des Arbeitsplatzes bezogene Beleuchtung ausgeführt werden. Die im Anhang 1 angegebenen Mindestwerte der Beleuchtungsstärke müssen erreicht werden.
Die Anwendung einer raumbezogenen Beleuchtung kann gegeben sein, wenn
Bei den genannten Anwendungsfällen für die raumbezogene Beleuchtung ist es möglich in der Grundausstattung den gesamten Raum mit dem Mindestwert der Beleuchtungsstärke für den Umgebungsbereich entsprechend der späteren Nutzung zu beleuchten. In diesen Fällen ist durch zusätzliche Beleuchtung, z.B. mobile Beleuchtungssysteme, die Mindestbeleuchtungsstärke für den Bereich des Arbeitsplatzes sicherzustellen.
Die Anwendung einer auf den Bereich des Arbeitsplatzes bezogenen Beleuchtung kann gegeben sein, wenn
(5) Die mittlere Beleuchtungsstärke im Umgebungsbereich eines Arbeitsplatzes mit 300 lx Beleuchtungsstärke muss mindestens 200 lx betragen. Bei Arbeitsplätzen, die mit 500 lx oder mehr zu beleuchten sind, muss die mittlere Beleuchtungsstärke im Umgebungsbereich mindestens 300 lx betragen. Beleuchtungsstärken über 500 lx im Bereich des Arbeitsplatzes können eine höhere mittlere Beleuchtungsstärke im Umgebungsbereich erfordern. Die minimale Beleuchtungsstärke im Umgebungsbereich darf das 0,5-fache der mittleren Beleuchtungsstärke des Umgebungsbereichs nicht unterschreiten.
(6) Bei Mindestwerten der Beleuchtungsstärke über 500 lx nach Anhang 1 ist es zulässig, diese nicht am gesamten Arbeitsplatz, sondern nur auf den für die Sehaufgabe relevanten Teilflächen zu erreichen. Dies kann zum Beispiel durch zusätzliche Arbeitsplatzleuchten geschehen. Die mittlere Beleuchtungsstärke im Bereich des Arbeitsplatzes darf bei teilflächenbezogener Beleuchtung 500 lx nicht unterschreiten. An keiner Stelle im Bereich des Arbeitsplatzes darf ein Einzelwert der Beleuchtungsstärke 300 lx unterschreiten.
Die Anwendung einer teilflächenbezogenen Beleuchtung kann gegeben sein, wenn
Abb. 2: Prinzipskizze zur Aufteilung einer Arbeitsstätte in zu beleuchtende Bereiche (Apl = Bereich des Arbeitsplatzes, TF = Teilfläche, UB = Umgebungsbereich)
(7) Die mittlere vertikale Beleuchtungsstärke muss der Seh- und Arbeitsaufgabe angemessen sein. Sie muss den im Anhang 1 angegebenen Werten entsprechen, soweit hierauf in der Spalte "Bemerkungen" verwiesen wird. Bei hellen Raumflächen und breit strahlenden Leuchten ist bei Einhalten der horizontalen Beleuchtungsstärken nach Anhang 1 in der Regel eine ausreichende vertikale Beleuchtungsstärke gegeben. Bewährt hat sich für Büroarbeitsplätze, Arbeitsplätze im Gesundheitsdienst und vergleichbare Arbeitsplätze (siehe Anhang 1, Spalte "Bemerkungen") ein Verhältnis von vertikaler Beleuchtungsstärke zu horizontaler Beleuchtungsstärke von> 1:3.
5.3 Begrenzung von Blendung
(1) Störende Blendung oder Reflexionen sind zu minimieren. Blendung, die zu Unfällen führen kann, muss vermieden werden.
(2) Geeignete Maßnahmen zur Vermeidung und Begrenzung der Blendung sind z.B.
(1) Es müssen Lampen mit mindestens einem Farbwiedergabeindex nach Anhang 1 verwendet werden. Durch die Leuchte darf dieser Farbwiedergabeindex nicht unterschritten werden. Für Tätigkeiten, Arbeitsplätze, Arbeitsräume und Bereiche, die im Anhang 1 nicht aufgelistet sind, sind die erforderlichen Werte im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln.
(2) Durch Auswahl der Lampen und Leuchten ist sicherzustellen, dass Sicherheitszeichen und Sicherheitsfarben als solche erkennbar sind sowie die Signalwirkung von selbstleuchtenden Sicherheitszeichen nicht beeinträchtigt wird. Werden Lampen mit einem Farbwiedergabeindex Ra < 40 verwendet, muss durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden, dass Sicherheitsfarben erkennbar bleiben (z.B. durch Hinterleuchtung oder Anstrahlung).
5.5 Flimmern oder Pulsation
Flimmern oder Pulsation dürfen nicht zu Unfallgefahren (z.B. durch stroboskopischen Effekt) oder Ermüdungen führen. Dies kann z.B. durch den Einsatz von elektronischen Vorschaltgeräten oder durch Drei-Phasen-Schaltung verhindert werden.
5.6 Schatten
Schatten ermöglicht die räumliche Wahrnehmung. Durch angemessene Schattigkeit können Gegenstände in ihrer Form und Oberflächenstruktur leichter erkannt werden. Schatten, die Gefahrenquellen überdecken, dürfen nicht zu Unfallgefahren führen. Sie können z.B. durch Anordnung mehrerer Leuchten, die aus verschiedenen Richtungen Licht abgeben, minimiert werden.
6 Künstliche Beleuchtung im Freien
6.1 Beleuchtungsstärken
(1) Beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten im Freien müssen die Mindestwerte der Beleuchtungsstärken im Anhang 2 des Anhanges eingehalten werden.
Ergibt sich bei der Gefährdungsbeurteilung, dass in bestehenden Arbeitsstätten die Einhaltung der Mindestwerte der Beleuchtungsstärken nach Anhang 2 mit Aufwendungen verbunden ist, die offensichtlich unverhältnismäßig sind, so hat der Arbeitgeber die betroffenen Arbeitsplätze individuell zu beurteilen. Bei der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber zu prüfen, wie durch andere oder ergänzende Maßnahmen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten in vergleichbarer Weise gesichert werden kann; die erforderlichen Maßnahmen hat er durchzuführen. Solche Maßnahmen sind z.B. der Einsatz von effizienteren Leuchtmitteln oder die Verkürzung von Wartungsintervallen der Beleuchtungseinrichtungen.
(2) Werden an ortsfesten Arbeitsplätzen Tätigkeiten verrichtet, die den Tätigkeiten in Räumen entsprechen, so sind diese mit den in Innenräumen geforderten Beleuchtungsstärken, entsprechend Anhang 1 zu beleuchten.
6.2 Begrenzung von Blendung
(1) Störende Blendung oder Reflexionen sind zu minimieren. Blendung, die zu Unfällen führen kann, muss vermieden werden.
(2) Geeignete Maßnahmen zur Vermeidung und Begrenzung der Blendung sind z.B.
(3) Beleuchtungsanlagen im Bereich von Verkehrsanlagen, z.B. für Gleisanlagen oder im Bereich von Schifffahrt, müssen so angebracht sein, dass eine Blendung vermieden wird und so betrieben werden, dass sie nicht mit Signalen verwechselt werden können.
(1) Es müssen Lampen mit mindestens einem Farbwiedergabeindex nach Anhängen 1 und 2 verwendet werden. Durch die Leuchte darf dieser Farbwiedergabeindex nicht unterschritten werden. Für Tätigkeiten, Arbeitsplätze, Arbeitsräume und Bereiche, die in den Anhängen 1 und 2 nicht aufgelistet sind, sind die erforderlichen Werte im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln.
(2) Durch Auswahl der Lampen und Leuchten ist sicherzustellen, dass Sicherheitszeichen und Sicherheitsfarben als solche erkennbar sind sowie die Signalwirkung von selbstleuchtenden Sicherheitszeichen nicht beeinträchtigt wird. Werden Lampen mit einem Farbwiedergabeindex Ra < 40 verwendet, muss durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden, dass Sicherheitsfarben erkennbar bleiben (z.B. durch Hinterleuchtung oder Anstrahlung).
6.4 Flimmern oder Pulsation
Die Anforderungen des Punktes 5.5 sind analog anzuwenden.
6.5 Schatten
Die Anforderungen des Punktes 5.6 sind analog anzuwenden.
7 Sicherheitsbeleuchtung für Tätigkeiten, Arbeitsplätze, Arbeitsräume und Bereiche 22
(1) Bereiche von Arbeitsstätten, in denen die Beschäftigten bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit ausgesetzt sind, müssen eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung haben. Solche Bereiche sind im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln. Das können z.B. sein:
(2) Die Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung ist auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Die Beleuchtungsstärke muss mindestens 15 lx mit einer Gleichmäßigkeit (Verhältnis der maximalen zur minimalen Beleuchtungsstärke) von < 10:1 betragen. Allgemein bewährt hat sich ein Wert von 10 % der mittleren Beleuchtungsstärke der Allgemeinbeleuchtung. Im Einzelfall können höhere Beleuchtungsstärken erforderlich sein. Die Beleuchtungsstärke und die Gleichmäßigkeit sind am Ort der Sehaufgabe zu messen.
(3) Die erforderliche Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung ist innerhalb von 0,5 s nach Ausfall der Allgemeinbeleuchtung zu erreichen. Diese Beleuchtungsstärke muss mindestens für die Dauer der besonderen Gefährdung zur Verfügung stehen.
(4) Die Lichtfarbe der Sicherheitsbeleuchtung ist so zu wählen, dass die Sicherheitsfarben erkennbar bleiben. Der allgemeine Farbwiedergabeindex Ra darf nicht unter 40 liegen.
(5) Eine störende Blendung der Beschäftigten ist zu vermeiden oder - wenn dies nicht möglich ist - zu minimieren.
(6) Eine Stromquelle für Sicherheitsbeleuchtung darf durch den Ausfall der allgemeinen Stromversorgung nicht beeinträchtigt werden. Diese Stromquelle darf nur dann zusätzlich für andere Zwecke verwendet werden, wenn die Verfügbarkeit für die Versorgung der Einrichtung für Sicherheitszwecke dadurch nicht beeinträchtigt wird.
8. Betrieb, Instandhaltung und orientierende Messung 22
(1) Beleuchtungsanlagen sind so einzurichten und zu betreiben, dass sie die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten nicht gefährden. Diesbezüglich auftretende Mängel sind unverzüglich zu beseitigen.
Mängel können z.B. sein:
(2) Bei Veränderungen von Arbeitsplätzen (z.B. geänderte Aufstellung von Schreibtischen, Veränderung von Farben und Oberflächen) oder Änderungen der Sehaufgabe (z.B. Umstellung der Produktion oder der Tätigkeit) ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob die Beleuchtungsanlage den geänderten Bedingungen entspricht oder angepasst werden muss.
(1) Beleuchtungsanlagen sind regelmäßig dahingehend zu überprüfen, ob sie noch den Anforderungen dieser Arbeitsstättenregel entsprechen. Im Laufe der Zeit unterliegen Beleuchtungsanlagen einer Veränderung der lichttechnischen Parameter (z.B. Verringerung der Beleuchtungsstärke) oder sie können beschädigt werden. Instandhaltungsmaßnahmen sind spätestens dann erforderlich, wenn die Beleuchtungsanlage durch Verschmutzung, Alterung oder Beschädigung die Anforderungen dieser ASR nicht mehr erfüllt oder auf andere Weise zu einer Gefährdung wird. Es ist dafür zu sorgen, dass sichere Instandhaltung möglich ist, insbesondere ist für einen sicheren Zugang zu sorgen.
(2) Um die Versorgung mit Tageslicht nicht zu beeinträchtigen, sind Fenster und Dachoberlichter regelmäßig zu reinigen. Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Reinigung von Fensterflächen siehe ASR A1.6 "Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände".
(1) Sofern zur Auswahl oder zur Prüfung von Beleuchtungseinrichtungen orientierende Messungen im Betrieb durchgeführt werden, sind Beleuchtungsstärkemessgeräte zu verwenden, die mindestens der Klasse C gemäß DIN 5035 Teil 6, Ausgabe 2006-11 entsprechen.
(2) Die Messungen der künstlichen Beleuchtung in Räumen, die auch durch Tageslicht beleuchtet werden, sollen bei natürlicher Dunkelheit durchgeführt werden. Kann Tageslicht bei der Messung nicht ausgeschlossen werden, ist zunächst bei eingeschalteter und danach bei ausgeschalteter künstlicher Beleuchtung zu messen. Aus der Differenz der beiden Messungen werden die Werte der künstlichen Beleuchtung ermittelt. Da das Tageslicht stark schwanken kann, sollten die beiden Messungen bei bedecktem Himmel und unmittelbar nacheinander durchgeführt werden. Die Differenzmessung ist bei tageslichtabhängig geregelten Beleuchtungsanlagen nicht anwendbar.
(3) Zur Bewertung des Ist-Zustandes sind die Beleuchtungsanlagen im jeweiligen Betriebszustand zu messen. Leuchtstofflampen und andere Entladungslampen müssen bei der Messung mindestens 100 Betriebsstunden aufweisen.
(4) Die Messpunkte sind auf der Bezugsebene möglichst gleichmäßig zu verteilen (siehe Abb. 3).
(5) Der Mindestwert der Beleuchtungsstärke muss in der Bezugsebene (siehe Tabelle 1) erreicht werden und wird auch dort gemessen. Ist die Höhe oder Ebene bekannt, in der die Sehaufgabe ausgeführt wird, kann die Messung auch dort durchgeführt werden.
Abb. 3: Beispiel für die Verteilung der Messpunkte für einen Bereich des Arbeitsplatzes
Tabelle 1: Höhe der Bezugsebenen für horizontale Beleuchtungsstärken Eh und vertikale Beleuchtungsstärken Ev
Horizontal Eh [m über dem Boden] |
Vertikal Ev [m über dem Boden] |
|
überwiegend stehende Tätigkeiten | 0,85 | 1,60 |
überwiegend sitzende Tätigkeiten | 0,75 | 1,20 |
Verkehrswege z.B. Flure und Treppen | bis 0,20 |
8.4 Betrieb, Instandhaltung und Prüfung von Sicherheitsbeleuchtung 22
(1) Sicherheitsbeleuchtung ist an die aktuelle Gefährdungssituation anzupassen. Schäden, die die Funktionsfähigkeit beeinträchtigen können, sind unverzüglich zu beseitigen.
(2) Der Arbeitgeber hat die Sicherheitsbeleuchtung bei Bedarf auf seine Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Die Wartungs-, Prüf- und Dokumentationspflichten ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der Herstellerangaben. Festgestellte Mängel sind unverzüglich sachgerecht zu beseitigen.
9 Abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen 13 14 22
(1) Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen sind mindestens mit den Beleuchtungsstärken nach Tabelle 2 zu beleuchten.
(2) Werden an ortsfesten Arbeitsplätzen Tätigkeiten verrichtet, die den Tätigkeiten in der Tabelle des Anhanges 1 entsprechen, sind die dort angegebenen Werte anzuwenden.
Tabelle 2: Mindestwerte der Beleuchtungsstärken auf Baustellen
Tätigkeiten, Arbeitsplätze und Bereiche auf Baustellen | lx |
Allgemeine Beleuchtung, Verkehrswege | 20 |
Grobe Tätigkeiten, z.B.: Erdarbeiten, Hilfs- und Lagerarbeiten, Transport, Verlegen von Entwässerungsrohren | 50 |
Normale Tätigkeiten, z.B.: Montage von Fertigteilen, einfache Bewehrungsarbeiten, Schalungsarbeiten, Stahlbeton- und Maurerarbeiten, Installationsarbeiten, Arbeiten im Tunnel | 100 |
Feine Tätigkeiten, z.B.: Anspruchsvolle Montagen, Oberflächenbearbeitung, Verbindung von Tragwerkselementen | 200 |
Ist die Anpassung der Beleuchtung nach den Ziffern 3.2 und 3.4 der Tabelle des Anhanges 1 in bestehenden mobilen Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräumen mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, ist diese spätestens dann vorzunehmen, wenn ein wesentlicher Umbau durchgeführt wird.
(3) Auf Baustellen ist eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich, wenn während der Arbeitszeit durch das einfallende Tageslicht ein Mindestwert der Beleuchtungsstärke von 1 lx nicht gegeben ist, z.B.:
(4) Abweichend von Punkt 7 Abs. 2 darf die Beleuchtungsstärke in Bereichen, in denen nach Abs. 3 eine Sicherheitsbeleuchtung auf Baustellen erforderlich ist, mindestens 1 lx betragen. Ergibt die Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung, dass die Beleuchtungsstärke von 1 lx nicht ausreichend ist, muss die Beleuchtungsstärke entsprechend erhöht werden.
(5) Bei Bauarbeiten unter Tage (z.B. Tunnelbauarbeiten) ist für die Sicherheitsbeleuchtung am Arbeitsplatz eine Beleuchtungsstärke von mindestens 15 lx erforderlich.
(6) Abweichend von Punkt 7 Abs. 2 kann bei Arbeiten auf Baustellen auf den Nachweis der Gleichmäßigkeit verzichtet werden.
Beleuchtungsanforderungen für Tätigkeiten, Arbeitsplätze, Arbeitsräume und Bereiche | Anhang 1 22 |
(Die im Anhang angegebenen Werte sind Beleuchtungsstärken auf der Bezugsfläche der Sehaufgabe, die horizontal, vertikal oder geneigt sein kann. Auf die Regelungen des Punktes 5.2. Abs. 1 für bestehende Beleuchtungseinrichtungen wird verwiesen.)
Tätigkeiten, Arbeitsplätze, Arbeitsräume und Bereiche | Mindestwert der Beleuchtungsstärke lx |
Mindestwert der Farbwiedergabe Index Ra |
Bemerkungen | |
1 Verkehrswege | ||||
1.1 | Verkehrsflächen und Flure ohne Fahrzeugverkehr | 50 | 40 | In Hotels ist während der Nacht ein geringeres Niveau nach einer Gefährdungsbeurteilung zulässig. |
1.1a | Verkehrsflächen und Flure ohne Fahrzeugverkehr im Bereich von Absätzen und Stufen | 100 | 40 | |
1.2 | Verkehrsflächen und Flure mit Fahrzeugverkehr | 150 | 40 | |
1.3 | Treppen, Fahrtreppen, Fahrsteige, Aufzüge | 100 | 40 | |
1.4 | Laderampen, Ladebereiche | 150 | 40 | |
1.5 | Begehbare Unterflurtunnel, Zwischenböden und für Wartungszwecke, z.B. Stetigförderer, Wartungsgänge | 50 | 40 | |
1.6 | Halleneinfahrten | |||
Tagesbetrieb (Übergangsbereich im Gebäude) | 400 | 40 | ||
Nachtbetrieb (Übergangsbereich vor dem Gebäude) | 50 | 40 | ||
2 Lager | ||||
2.1 | Versand- und Verpackungsbereiche | 300 | 60 | |
2.2 | Lagerräume für gleichartiges oder großteiliges Lagergut | 50 | 60 | |
2.3 | Lagerräume mit Suchaufgabe bei nicht gleichartigem Lagergut | 100 | 60 | |
2.4 | Lagerräume mit Leseaufgaben | 200 | 60 | |
3 Allgemeine Bereiche, Tätigkeiten und Aufgaben | ||||
3.1 | Kantinen, Teeküchen, SB-Restaurants | 200 | 80 | |
3.2 | Pausenräume, Warteräume, Aufenthaltsräume | 200 | 80 | |
3.3 | Räume für körperliche Ausgleichsübungen (Sport-, Fitnessräume, Sporthallen) | 300 | 80 | |
3.4 | Waschräume, Bäder, Toiletten, Umkleideräume | 200 | 80 | |
3.5 | Erste Hilfe Räume | 500 | 90 | E"v> 175 lx |
3.6 | Haustechnische Anlagen, Schaltgeräteräume | 200 | 60 |
Tätigkeiten, Arbeitsplätze, Arbeitsräume und Bereiche | Mindestwert der Beleuchtungsstärke lx | Mindestwert der Farbwiedergabe Index Ra | Bemerkungen | |
3.7 | Steuerwarten, Kontrollräume, Schaltwarten | 500 | 80 | Bei Sehaufgaben außerhalb der Warte muss die Beleuchtungsstärke in der Warte ggf. anpassbar sein. E"v> 175 lx |
3.8 | Farbprüfung, Kontrolle | 1000 | 90 | |
3.9 | Laboratorien, Messplätze | 500 | 80 | E"v> 175 lx |
3.10 | Küchen | 500 | 80 | |
3.11 | Eingangshallen | 200 | 80 | |
3.12 | Empfangstheke, Schalter, Portiertheke | 300 | 80 | |
4 Büros und büroähnliche Arbeitsbereiche | ||||
4.1 | Ablegen, Kopieren | 300 | 80 | |
4.2 | Schreiben, Lesen, Datenverarbeitung | 500 | 80 | E"v> 175 lx |
4.3 | Technisches Zeichnen (Handzeichnen) | 750 | 80 | |
4.4 | Archive | 200 | 80 | |
5 Landwirtschaft | ||||
5.1 | Beschicken und Bedienen von Fördereinrichtungen und Maschinen | 200 | 80 | |
5.2 | Behandlungsstände für Tiere | 200 | 80 | |
5.3 | Melkstände | 200 | 80 | |
6 Bäckereien | ||||
6.1 | Vorbereitungs- und Backräume | 300 | 80 | |
6.2 | Endbearbeitung, Glasieren, Dekorieren | 500 | 80 | |
7 Zement-, Beton- und Ziegelindustrie | ||||
7.1 | Trocknen | 50 | 40 | |
7.2 | Materialaufbereitung, Arbeiten an Öfen und Mischern | 200 | 40 | |
7.3 | Allgemeine Maschinenarbeiten, Grobformen | 300 | 80 | |
8 Keramik, Fliesen, Glas, Glaswaren, Augenoptiker | ||||
8.1 | Trocknen | 50 | 40 | |
8.2 | Materialaufbereitung, allgemeine Maschinenarbeiten | 300 | 80 | |
8.3 | Emaillieren, Walzen, Pressen, Formen einfacher Teile, Glasieren, Glasblasen | 300 | 80 | |
8.4 | Schleifen, Gravieren, Polieren von Glas, Formen kleiner Teile, Herstellung von Glasinstrumenten | 750 | 80 | |
8.5 | Feine Arbeiten, z.B. Schleifen von Verzierungen (Dekorationsschleifen), Handmalerei | 1000 | 90 | |
8.6 | Augenoptikerwerkstattplatz | 1500 | 90 | |
9 Chemische Industrie, Kunststoff- und Gummiindustrie | ||||
9.1 | Verfahrenstechnische Anlagen mit Fernbedienung | 50 | 40 |
Tätigkeiten, Arbeitsplätze, Arbeitsräume und Bereiche | Mindestwert der Beleuchtungsstärke lx |
Mindestwert der Farbwiedergabe Index Ra |
Bemerkungen | |
9.2 | Verfahrenstechnische Anlagen mit gelegentlichen manuellen Eingriffen | 150 | 40 | |
9.3 | in verfahrenstechnischen Anlagen bei erhöhten Schutzanforderungen | 300 | 80 | |
9.4 | Arzneimittelherstellung | 500 | 80 | |
9.5 | Reifenproduktion | 500 | 80 | |
9.6 | Zuschneiden, Nachbearbeiten, Kontrollarbeiten | 750 | 80 | |
10 Elektro-Industrie | ||||
10.1 | Kabel- und Drahtherstellung | 300 | 80 | |
10.2 | Imprägnieren von Spulen, Galvanisieren | 300 | 80 | |
10.3 | Montagearbeiten, Wickeln | |||
grobe, z.B. große Transformatoren | 300 | 80 | ||
mittelfeine, z.B. Schalttafeln | 500 | 80 | ||
feine, z.B. Telefone | 750 | 80 | ||
sehr feine, z.B. Messinstrumente | 1000 | 80 | ||
10.4 | Elektronikwerkstätten, Prüfen, Justieren | 1500 | 80 | |
11 Nahrungs- und Genussmittelindustrie | ||||
11.1 |
|
200 | 80 | |
11.2 | Schneiden, Sortieren, Waschen, Mahlen, Mischen und Abpacken von Produkten | 300 | 80 | |
11.3 | Bei erhöhten Sehanforderungen in Schlachthöfen, Metzgereien, Molkereien, Mühlen, | 500 | 80 | |
11.4 | Herstellung von Feinkost-Nahrungsmitteln, Herstellung von Zigarren und Zigaretten | 500 | 80 | |
11.5 | Kontrolle von Gläsern und Flaschen, Produktkontrolle, Garnieren, Sortieren, Dekorieren | 500 | 80 | |
12 Friseure/Coiffeure | ||||
12.1 | Haarpflege | 500 | 90 | E"v> 175 lx |
13 Schmuck- und Uhrenherstellung | ||||
13.1 | Bearbeitung von Edelsteinen | 1500 | 90 | |
13.2 | Herstellung von Schmuckwaren | 1000 | 90 | |
13.3 | Uhrenmacherei (Handarbeit) | 1500 | 80 | |
13.4 | Uhrenherstellung (automatisch) | 500 | 80 |
Tätigkeiten, Arbeitsplätze, Arbeitsräume und Bereiche | Mindestwert der Beleuchtungsstärke lx |
Mindestwert der Farbwiedergabe Index Ra |
Bemerkungen | |
14 Wäschereien und chemische Reinigung | ||||
14.1 | Wareneingang, Auszeichnen und Sortieren, Waschen und chemische Reinigung, Bügeln und Pressen | 300 | 80 | |
14.2 | Kontrolle und Ausbessern | 750 | 80 | |
15 Leder und Lederwaren | ||||
15.1 | Arbeiten an Bottichen, Fässern, Gruben | 200 | 40 | |
15.2 | Schaben, Spalten, Schleifen, Walken der Häute | 300 | 80 | |
15.3 | Sattlerarbeiten, Schuhherstellung: Steppen, Nähen, Polieren, Pressen, Zuschneiden, Stanzen, Lederfärben (maschinell) | 500 | 80 | |
15.4 | Sortieren | 500 | 90 | |
15.5 | Qualitätskontrolle | 1000 | 80 | |
15.6 | Schuhmacherei (Handarbeit), Handschuhherstellung | 500 | 80 | |
16 Metalle- und -verarbeitung, Gießereien und Metallguss | ||||
16.1 | Sandaufbereitung, Gussputzerei, Gieß- und Schmelzhallen, Ausleerstellen, Maschinenformerei | 200 | 60 | 300 lx beim Gussputzen kleiner oder filigraner Teile |
16.2 | Hand- und Kernformerei, Druckgießerei | 300 | 60 | |
16.3 | Modellbau | 500 | 80 | |
16.4 | Freiformschmieden | 200 | 60 | |
16.5 | Gesenkschmieden | 200 | 60 | |
16.6 | Schweißen | 300 | 60 | |
16.7 | Grobe und mittlere Maschinenarbeiten: Toleranzen> 0,1 mm | 300 | 60 | |
16.8 | Feine Maschinenarbeiten, Schleifen: Toleranzen < 0,1 mm | 500 | 60 | |
16.9 | Anreißen, Kontrolle | 750 | 60 | |
16.10 | Draht- und Rohrzieherei, Kaltverformung | 300 | 60 | |
16.11 | Verarbeitung von schweren Blechen: Dicke> 5 mm | 200 | 60 | |
16.12 | Verarbeitung von leichten Blechen: Dicke < 5 mm | 300 | 60 | |
16.13 | Herstellung von Werkzeugen und Schneidwaren | 750 | 60 | |
16.14 | Montagearbeiten: | |||
grobe | 200 | 80 | ||
mittelfeine | 300 | 80 | ||
feine | 500 | 80 | ||
sehr feine | 750 | 80 | ||
16.15 | Galvanisieren | 300 | 80 | |
16.16 | Oberflächenbearbeitung und Lackierung | 750 | 80 |
Tätigkeiten, Arbeitsplätze, Arbeitsräume und Bereiche | Mindestwert der Beleuchtungsstärke lx |
Mindestwert der Farbwiedergabe Index Ra |
Bemerkungen | |
16.17 | Werkzeug-, Lehren- und Vorrichtungs- bau, Präzisions- und Mikromechanik | 1000 | 80 | |
16.18 | Kfz-Werkstätten und Kfz-Prüfstellen | 300 | 80 | |
17 Papier und Papierwaren | ||||
17.1 | Arbeiten an Holländern, Kollergängen, Holzschleiferei | 200 | 80 | |
17.2 | Papierherstellung und -verarbeitung, Papier- und Wellpappemaschinen, Kartonagenfabrikation | 300 | 80 | |
17.3 | Allgemeine Buchbinderarbeiten, z.B. Falten, Sortieren, Leimen, Schneiden, Prägen, Nähen | 500 | 80 | |
18 Kraftwerke | ||||
18.1 | Kraftstoff-Versorgungsanlagen | 50 | 40 | |
18.2 | Kesselhäuser | 100 | 40 | |
18.3 | Maschinenhallen | 200 | 80 | |
18.4 | Nebenräume, z.B. Pumpenräume, Kondensatorräume usw.; Schaltanlagen (in Gebäuden) | 200 | 60 | |
18.5 | Außen-Schaltanlagen | 20 | 40 | |
19 Druckereien | ||||
19.1 | Zuschneiden, Vergolden, Prägen, Ätzen von Klischees, Arbeiten an Steinen und Platten, Druckmaschinen, Matrizenherstellung | 500 | 80 | |
19.2 | Papiersortierung und Handdruck | 500 | 80 | |
19.3 | Typensatz, Retusche, Lithographie | 1000 | 80 | |
19.4 | Farbkontrolle bei Mehrfarbendruck | 1500 | 90 | |
19.5 | Stahl- und Kupferstich | 2000 | 80 | |
20 Walz-, Hütten- und Stahlwerke | ||||
20.1 | Produktionsanlagen ohne manuelle Eingriffe | 50 | 40 | |
20.2 | Produktionsanlagen mit manuellen Eingriffen | 200 | 40 | |
20.3 | Haspel, Scheren-/Trennstrecken der Walzstraße | 300 | 40 | |
21 Textilherstellung und -verarbeitung | ||||
21.1 | an Bädern, Ballen aufbrechen | 200 | 60 | |
21.2 | Krempeln, Waschen, Bügeln, Arbeiten am Reißwolf, Strecken, Kämmen, Schlichten, Kartenschlagen, Vorspinnen, Jute- und Hanfspinnen | 300 | 80 | |
21.3 | Nähen, Feinstricken, Maschenaufnehmen | 750 | 80 | |
21.4 | Entwerfen, Musterzeichnen | 750 | 90 | |
21.5 | Trocknungsraum | 100 | 60 |
Tätigkeiten, Arbeitsplätze, Arbeitsräume und Bereiche | Mindestwert der Beleuchtungsstärke lx |
Mindestwert der Farbwiedergabe Index Ra |
Bemerkungen | |
21.6 | Automatisches Stoffdrucken, Hutherstellung, Zurichten, Färben, Spinnen, Zwirnen, Spulen, Winden, Zetteln, Weben, Flechten, Stricken | 500 | 80 | |
21.7 | Noppen, Ketteln, Putzen | 1000 | 80 | |
21.8 | Kunststopfen | 1500 | 90 | |
22 Automobilbau | ||||
22.1 | Karosseriebau und Montage | 500 | 80 | |
22.2 | Lackieren, Spritzkabinen, Schleifkabinen | 750 | 80 | |
22.3 | Lackieren: Ausbessern, Inspektion | 1000 | 90 | |
22.4 | Polsterei | 1000 | 80 | |
22.5 | Endkontrolle, Oberflächenkontrolle | 1000 | 80 | |
23 Holzbe- und -verarbeitung | ||||
23.1 | Automatische Bearbeitung, z.B. Trocknung, Schichtholzherstellung | 50 | 40 | |
23.2 | Dämpfgruben | 100 | 40 | |
23.3 | Sägegatter | 200 | 60 | |
23.4 | Arbeiten an der Hobelbank, Leimen, Zusammenbau | 300 | 80 | |
23.5 | Schleifen, Lackieren, Tischlerei | 750 | 80 | |
23.6 | Arbeiten an Holzbearbeitungsmaschinen, z.B. Drechseln, Kehlen, Abrichten, Fugen, Schneiden, Sägen, Fräsen, Hobeln | 500 | 80 | |
23.7 | Auswahl von Furnierhölzern, Holzeinlegearbeiten | 750 | 90 | |
23.8 | Qualitätskontrolle | 1.000 | 90 | |
24 Verkaufsräume | ||||
24.1 | Verkaufsbereich | 300 | 80 | |
24.2 | Kassenbereich, Packtisch | 500 | 80 | |
25 Messen und Ausstellungshallen | ||||
25.1 | Allgemeinbeleuchtung | 300 | 80 | |
26 Büchereien, Bibliotheken | ||||
26.1 | Bücherregale | 200* | 80 | *Vertikale Beleuchtungsstärke |
26.2 | Lesebereiche | 500 | 80 | |
27 Ausbildungsstätten, Kindergärten, Vorschulen | ||||
27.1 | Spielzimmer, Krippenräume, Bastelräume (Handarbeitsräume) | 300 | 80 | Eine steuerbare Beleuchtung wird empfohlen (z.B. dimmbar). E"v> 100 lx |
27.2 | Unterrichtsräume in Grund- und weiterführenden Schulen |
300 | 80 | E"v> 100 lx |
27.3 | Hörsäle | 500 | 80 |
Tätigkeiten, Arbeitsplätze, Arbeitsräume und Bereiche | Mindestwert der Beleuchtungsstärke lx |
Mindestwert der Farbwiedergabe Index Ra |
Bemerkungen | |
27.4 | Wandtafel, Demonstrationstisch | 500* | 80 | *Vertikal |
27.5 | Computerübungsräume, Sprachlabore, Musikübungsräume | 300 | 80 | |
27.6 | Fachunterrichtsräume: naturwissenschaftlicher und technischer Unterricht, Werken und textiles Gestalten, Lehrwerkstätten, Handarbeitsräume, Zeichensäle | 500 | 80 | E"v> 175 lx |
28 Gesundheitseinrichtungen | ||||
28.1 | Flure: während des Tages | 200 | 80 | Zur Durchführung der medizinischen Behandlung können höhere Werte erforderlich sein. |
28.2 | Flure: während der Nacht | 50 | 80 | |
28.3 | Allgemeinbeleuchtung ohne regelmäßigen Aufenthalt von Beschäftigten | 200 | 80 | |
28.4 | Nachtbeleuchtung, Übersichtsbeleuchtung in nicht regelmäßig begangenen Bereichen | 5 | 80 | |
28.5 | risikoarme medizinische oder pflegerische Tätigkeiten ohne Kontakt zu Körperflüssigkeiten, Körperausscheidungen oder kontaminierten Gegenständen | 300 | 90 | |
28.6 | bei medizinischen oder pflegerischen Tätigkeiten mit erhöhtem Gefährdungspotential durch Umgang
|
500 | 90 | |
28.7 | Teilfläche für medizinische oder pflegerische Tätigkeiten mit erhöhtem Gefährdungspotential durch Umgang
|
1000 | 90 | |
28.8 | Überwachung von Patienten in der Nacht | 50 | 90 | |
28.9 | Bildgebende Diagnostik mit Bildverstärkern und Fernsehsystemen | 50 | 80 | |
28.10 | Medizinische Bäder | 300 | 80 | |
28.11 | Massage und Strahlentherapie | 300 | 80 | |
28.12 | Instrumentenaufbereitung | 500 | 80 | |
28.13 | Laboratorien für den Gesundheitsdienst | 500 | 90 | |
28.14 | Dienstzimmer | 500 | 80 |
Beleuchtungsanforderungen für Tätigkeiten, Arbeitsplätze und Bereiche im Freien | Anhang 2 22 |
(Die im Anhang angegebenen Werte sind Beleuchtungsstärken auf der Bezugsfläche der Sehaufgabe, die horizontal, vertikal oder geneigt sein kann. Auf die Regelungen des Punktes 6.1 Abs. 1 für bestehende Beleuchtungseinrichtungen wird verwiesen)
Tätigkeiten, Arbeitsplätze und Bereiche | Mindestwert der Beleuchtungsstärke lx |
Mindestwert der Farbwiedergabe Index Ra |
Bemerkungen | |
1 Verkehrswege | ||||
1.1 | Toranlagen | 50 | 25 | |
1.2 | Fußwege | 5 | 25 | |
1.3 | Werkstraßen mit Be- und Entladezone oder mit starkem Querverkehr und mit Geschwindigkeitsbegrenzung max. 30 km/h | 10 | 25 | |
1.4 | Werkstraßen mit Be- und Entladezone oder mit starkem Querverkehr und mit Geschwindigkeitsbegrenzung max. 50 km/h | 20 | 25 | |
2 Parkplätze | ||||
2.1 | Betriebliche Parkplätze | 10 | 25 | |
3 Häfen | ||||
3.1 | Kaianlagen, Kaikante | 5 | 25 | |
3.2 | Verladen von Massengut (Schüttgut, Flüssigkeit) | 10 | 25 | |
3.3 | Lager für Massengut | 10 | 25 | |
3.4 | Verladen von Stückgut | 20 | 25 | |
3.5 | Lager für Stückgut | 20 | 25 | |
3.6 | Container-Umschlagflächen, Stellflächen und Verkehrszonen | 20 | 25 | |
3.7 | Be- und Entladen von Containern | 100 | 25 | |
3.8 | Anlegestellen für Personenverkehr | 30 | 25 | |
3.9 | Anlegestellen für gemischten Verkehr | 50 | 25 | |
3.10 | Docks | 50 | 60 | |
4 Umschlagflächen, Verladestellen, Lagerflächen | ||||
4.1 | Lagerflächen Massengut | 10 | 25 | |
4.2 | Umschlagflächen, Verladestellen | 30 | 25 | |
4.3 | Lagerflächen Stückgut | 30 | 25 | |
5 Gleisanlagen, Bahnbereiche | ||||
5.1 | Tätigkeiten im Gleisbereich, Rangieren, Verkehrswege in Bahnanlagen bei Eisenbahnen | 10 | 25 | |
5.2 | Gleisbauarbeiten | 50 | 25 | |
5.3 | Bahnüberwege | 20 | 25 | |
5.4 | Laderampen | 150 | 40 | |
5.5 | Umschlagbereiche | 30 | 25 | |
6 Chemische Großanlagen | ||||
6.1 | Einfache Arbeiten, Betätigung von Ventilen, Motoren, Brennern | 20 | 25 |
Tätigkeiten, Arbeitsplätze und Bereiche | Mindestwert der Beleuchtungsstärke lx |
Mindestwert der Farbwiedergabe Index Ra |
Bemerkungen | |
6.2 | Be- und Entladebereiche | 50 | 60 | |
7 Kraftwerke | ||||
7.1 | Verkehrszone Herkömmliche Kraftwerke | 10 | 60 | |
7.2 | Verkehrszone Kernkraftwerke | 20 | 60 | |
7.3 | Schaltanlagen | 20 | 25 | |
8 Tagebau | ||||
8.1 | Orientierungsbeleuchtung | 3 | 60 | |
8.2 | Zusatzbeleuchtung im Arbeitsbereich | 20 | 60 | |
9 Kläranlagen | ||||
9.1 | Wege | 5 | 25 | |
9.2 | Gebrauch von Werkzeugen, Bedienung handgesteuerter Ventile, In- und Außerbetriebsetzen von Motoren, mechanische Wasseraufbereitungsanlagen, z.B. Rechen | 50 | 20 | |
9.3 | Chemische Wasseraufbereitungsanlagen, Undichtigkeitsprüfungen, allgemeine Wartungsarbeiten, Instrumentenablesung | 100 | 40 | |
9.4 | Reparaturarbeiten an Motoren und elektrischen Einrichtungen | 200 | 60 | |
10 Tankstellen | ||||
10.1 | Tankstellen | 100 | 60 | |
11 Flughäfen | ||||
11.1 | Vorfeld allgemein | 20 | 25 | |
11.2 | Umschlagsbereiche im Vorfeld | 30 | 25 |
DGUV Information 215-211 Tageslicht am Arbeitsplatz - leistungsfördernd und gesund 02/2009
DGUV Information 215-442 Beleuchtung im Büro; Teil 1: Hilfen für die Planung der künstlichen Beleuchtung in Büroräumen und Teil 2: Planungsbeispiele 07/2020
Künstliche biologisch wirksame Beleuchtung in Arbeitsstätten
Empfehlung des Ausschusses für Arbeitsstätten (ASTA)
Vom 28. November 2018
Quelle: BAua vom 04.03.2019
Beschluss 9 / 7. ASTA-Sitzung Bekannt gemacht im Auftrag des Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Als biologisch wirksame Beleuchtung werden die über das Auge vermittelten nicht visuellen Wirkungen des Lichtes bezeichnet. Jede Beleuchtung ist biologisch wirksam.
Beleuchtung beeinflusst die innere Uhr, insbesondere den Schlaf-Wach-Zyklus des Menschen. Sie wirkt ein auf die Aktiviertheit sowie auf die geistige und körperliche Leistungsbereitschaft. Mit ihren Einwirkungen auf Müdigkeit, Aufmerksamkeit, kognitive Leistung und Schlaf steht die Beleuchtung in Zusammenhang mit der Sicherheit bei der Arbeit, z.B. dem Unfallgeschehen. Durch die Beeinflussung der inneren Uhr - mit Folgen für die Schlafqualität - wirkt Licht indirekt auf die Gesundheit der Beschäftigten und ihr Immunsystem.
Biologische Lichtwirkungen hängen von der räumlichen Verteilung der Leuchtdichten im Gesichtsfeld, vom Lichtspektrum, von der Beleuchtungsstärke am Auge, von der Dauer und dem Zeitpunkt der Lichtexposition im Tages- und Jahresverlauf, von dem in der Vergangenheit aufgenommenen Licht und weiteren Einflussgrößen ab. Biologische Lichtwirkungen lassen sich damit nicht auf die Beleuchtung am Arbeitsplatz eingrenzen.
Aus den heute vorliegenden Forschungsergebnissen zu biologischen Lichtwirkungen können noch keine konkreten quantitativen Festlegung für Arbeitsschutzregeln abgeleitet werden. Gleichwohl sind einige Zusammenhänge hinreichend belegt, um qualitative Empfehlungen für Arbeitsstätten geben zu können.
Bei ausreichender Tageslichtversorgung lassen sich für die tagsüber Arbeitenden aus dem aktuellen Wissensstand keine zusätzlichen Vorgaben hinsichtlich des Einrichtens und Betreibens von Arbeitsstätten ableiten.
Bei nicht ausreichendem Tageslicht sollen ergänzende Maßnahmen auch im Hinblick auf biologische Lichtwirkungen berücksichtigt werden, z.B. die Möglichkeit der Pausengestaltung im Freien.
Tagsüber erscheint eine dynamische künstliche Beleuchtung, bei der Lichtfarbe, Beleuchtungsniveau oder Lichtverteilung verändert werden, unbedenklich, wenn sie sich am gleichzeitig unter freiem Himmel vorhandenen natürlichen Licht orientiert und sich dabei im Rahmen der für die Innenraumbeleuchtung mit künstlichem Licht empfohlenen Verhältnisse bewegt.
Hingegen besteht bei Nachtarbeit nach gegenwärtigem Wissensstand bereits im Rahmen bestehender Beleuchtungskonzepte die Möglichkeit des Eintretens unerwünschter biologischer Wirkungen, wobei langfristige negative Folgen für die Gesundheit nicht ausgeschlossen werden können. Kritisch sind hohe Beleuchtungsstärken am Auge insbesondere, wenn diese mit kalten Lichtfarben verbunden sind. Diese führen zu einer Aktivierung, die am späten Abend oder in der Nacht mit einer Störung der inneren Uhr mit möglichen negativen Folgen für die Gesundheit verbunden sein kann. Für das Sehen erforderliche Beleuchtungsstärken sollten in der Nacht eher mit warmen bis neutralweißen Lichtfarben gegeben werden. Daher wird empfohlen, in der Nacht Licht mit einer Farbtemperatur von weniger als 4.100 K zu verwenden. Von einer dauernden Beleuchtung durch kalte Lichtfarben hoher Beleuchtungsstärke sollte abgesehen werden.
ENDE |
(Stand: 20.08.2024)
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