Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard und SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel
Vom 29. Januar 2021
(GMBl. Nr. 11 vom 22.02.2021 S. 227)
Der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard ist die gemeinschaftlich getragene Basis für die Konkretisierung der betrieblichen Infektionsschutzmaßnahmen und beschreibt die Beiträge des Arbeitsschutzes zum betrieblichen Infektionsschutz. Er erläutert auch die hierfür maßgeblichen Rechtsgrundlagen. Er ist ebenfalls Grundlage für die Berufung von Gremien und Einbeziehung der maßgeblichen Kreise und Stellen, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales unterstützen.
Mit der Aktualisierung des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards werden Aufgaben der beteiligten Kreise und Stelle klarer gefasst und die bisher enthaltenen Beschreibungen konkreter Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz gestrichen.
Dies dient der Vermeidung von Doppelregelungen.
Die grundlegenden Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes werden weiterhin in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel beschrieben und durch branchenspezifische Praxishilfen der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung untersetzt. Auch die von den staatlichen Arbeitsschutzbehörden zu Verfügung gestellten Informationen zum betrieblichen Infektionsschutz können weiterhin herangezogen werden.
Die Aktualisierung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel trägt insbesondere der erweiterten Schutzformel "AHA+L" Rechnung, so dass der Abschnitt "Lüftung" der Regel überarbeitet und darüber hinaus klarstellende sowie redaktionelle Änderungen vorgenommen wurden.
Mit der jetzigen Aktualisierung werden die beiden zentralen Regelwerke zum betrieblichen Infektionsschutz vor dem SARS-CoV-2-Coronavirus somit insgesamt noch klarer gefasst und besser aufeinander abgestimmt.
A. Der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard vom April 2020, GMBl 2020 S. 303, wird wie folgt neu gefasst:
Alte Fassung 2020 siehe => / Neue Fassung 2021 siehe =>
B. Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel (GMBl 2020, S. 484) wird wie folgt geändert:
1. In Abschnitt 4 "Schutzmaßnahmen" wird der Absatz 1 durch das Wort "gestrichen"
Die 17 Punkte des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards ("C-ASS") des BMAS werden auf Grundlage des Stands der Technik, Arbeitsmedizin, Hygiene und sonstiger gesicherter arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse sowie des staatlichen Regelwerks konkretisiert. Die 14 übergreifenden Punkte ("C-ASS" 1-3, 6-16) sind im Abschnitt Schutzmaßnahmen, die Ausführungen für Baustellen, Land- und Forstwirtschaft, Außen- und Lieferdienste, Transporte und Fahrten innerhalb des Betriebes, öffentlichen Verkehr sowie Unterkünfte ("C-ASS" 4 und 5) sind im Anhang und die Ausführungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ("C-ASS" 17) in Abschnitt 5 beschrieben.
ersetzt.
2. Die Überschrift " 4.2 Schutzmaßnahmen in den Schwerpunkten des Arbeitsschutzstandards" wird durch die Überschrift "4.2 Weitergehende Schutzmaßnahmen" ersetzt.
3. Der Abschnitt 4.2.1 "Arbeitsplatzgestaltung ("C-ASS" Punkt 1)" wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift "4.2.1 Arbeitsplatzgestaltung ("C-ASS" Punkt 1)" wird durch die Überschrift "4.2.1 Arbeitsplatzgestaltung" ersetzt.
b) Der Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(4) Mit der Abtrennung wird eine Trennung der Atembereiche zwischen Beschäftigten oder zwischen Beschäftigten und Kunden (zum Beispiel an Kassenarbeitsplätzen, Bedientheken) erzielt. Der obere Rand der Abtrennung muss für Sitzarbeitsplätze mindestens 1,5 m über dem Boden enden, für Steharbeitsplätze sowie bei Sitzarbeitsplätzen mit stehenden Kunden mindestens 2 m über dem Boden. Die Abtrennung kann - falls nötig - Öffnungen außerhalb des Atembereichs (zum Beispiel zum Bezahlen bzw. zum Bedienen des Kartenlesegerätes, gegebenenfalls auch zur Warenherausgabe) aufweisen. Beide Seiten der Abtrennung sind arbeitstäglich mit einem handelsüblichen Reinigungsmittel zu reinigen. | "(4) Mit der Abtrennung wird eine Trennung der Atembereiche zwischen Beschäftigten oder zwischen Beschäftigten und Kunden (zum Beispiel an Kassenarbeitsplätzen, Bedientheken) erzielt. Der obere Rand der Abtrennung darf folgende Mindesthöhe über dem Fußboden nicht unterschreiten:
|
c) Der Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:
"(5) Bei der Bemessung der Breite der Abtrennung ist die Breite bzw. Tiefe der Bewegungsfläche der Beschäftigten zu berücksichtigen. Diese soll links und rechts um einen Sicherheitsaufschlag von 30 cm erweitert werden. Die Abtrennung kann - falls nötig - Öffnungen außerhalb des Atembereichs (zum Beispiel zum Bezahlen bzw. zum Bedienen des Kartenlesegerätes, gegebenenfalls auch zur Warenausgabe) aufweisen. Beide Seiten der Abtrennung sind arbeitstäglich mit einem handelsüblichen Reinigungsmittel zu reinigen."
4. Die Überschrift " 4.2.2 Sanitärräume, Kantinen und Pausenräume ("C-ASS" Punkt 2)" wird durch die Überschrift "4.2.2 Sanitärräume, Kantinen und Pausenräume" ersetzt.
5. Der Abschnitt 4.2.3 "Lüftung ("C-ASS" Punkt 3)" wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(Stand: 26.04.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion