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Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
Vom 12. Juli 2019
(BGBl. I Nr.27 vom 17.07.2019 S. 1082)
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Auf Grund des § 18 Absatz 1 und 2 Nummer 4 und 5 sowie des § 19 des Arbeitsschutzgesetzes, von denen § 18 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 227 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vom 15. November 2016 (BGBl. I S. 2549) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Ergibt die Gefährdungsbeurteilung für die Tätigkeit oder die Tätigkeiten des oder der Beschäftigten mehrere Vorsorgeanlässe, soll die arbeitsmedizinische Vorsorge in einem Termin stattfinden."
b) In dem neuen Satz 3 wird das Wort "Sie" durch die Wörter "Arbeitsmedizinische Vorsorge" ersetzt.
2. Nach § 6 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"In die Arbeitsanamnese müssen alle Arbeitsbedingungen und arbeitsbedingten Gefährdungen einfließen."
3. Der Anhang wird wie folgt geändert:
a) In Anhang Teil 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe i werden die Wörter "Kategorie 1 oder 2" durch die Wörter "Kategorie 1a oder 1B" ersetzt.
b) Anhang Teil 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 Buchstabe c wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
"5. Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr je Tag. Der Arbeitgeber hat Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen, durch die die Belastung durch natürliche UV-Strahlung möglichst gering gehalten wird."
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 191525
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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