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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zum Erlass seearbeitsrechtlicher Vorschriften im Bereich der medizinischen Betreuung auf Seeschiffen

Vom 14. August 2014
(BGBl. I Nr. 40 vom 20.08.2014 S. 1383)



Es verordnen:

Artikel 1
MariMedV - Maritime-Medizin-Verordnung
Verordnung über maritime medizinische Anforderungen auf Kauffahrteischiffen *

( wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung von Rechtsvorschriften

( 1) Die BG Verkehr-Gebührenverordnung vom 18. Juli 2013 (BGBl. I S. 2713), die durch Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung vom 13. August 2014 (BGBl. I S. 1371) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 werden nach dem Wort "Amtshandlungen" die Wörter "und individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" eingefügt.

2. In § 3 Absatz 3 werden

a) nach dem Wort "Amtshandlungen" die Wörter "und individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" und

b) nach dem Wort "Amtshandlung" die Wörter "und individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung" eingefügt.

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird Satz 2 aufgehoben.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Diese Verordnung tritt am 14. August 2018 außer Kraft."

4. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt I des Gebührenverzeichnisses wird wie folgt geändert:

aa) In der Überschrift werden nach dem Wort "Amtshandlungen" die Wörter "und individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" eingefügt.

bb) Buchstabe J wird wie folgt geändert:

aaa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
  "J. Sonstige Amtshandlungen und individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen von 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung 1998 sowie der Gefahrgutverordnung See".

bbb) Die Nummern 0806 bis 0812 werden durch die folgenden Nummern ersetzt:

alt neu
  "
0806 Festhalteverfügung (Verbot des Auslaufens oder Weiterfahrens, Gestattung des Auslaufens oder Weiterfahrens unter Auflagen oder Bedingungen) 285
0807 Aufhebung der Festhaltung 230
0808

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