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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung
zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung

Vom 11. Juni 2009
(BGBl. Nr. 30 vom 17.06.2009 S. 1273)


Auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 6 Nummer 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung

Die Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. September 2002 (BGBl. I S. 3541) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird das Wort "Anlage" durch die Angabe "Anlage 1 " ersetzt.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz vorangestellt:

"(1) Leiden Versicherte am 1. Juli 2009 an einer Krankheit nach Nummer 2112, 4114 oder 4115 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. September 2002 eingetreten ist. Leiden Versicherte am 1. Juli 2009 an einer Krankheit nach Nummer 4113 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. November 1997 eingetreten ist. Leiden Versicherte am 1. Juli 2009 an einer Krankheit nach Nummer 1318 der Anlage 1, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall vor diesem Tag eingetreten ist."

b) Die bisherigen Absätze 1 bis 5 werden die Absätze 2 bis 6.

c) In den neuen Absätzen 2 und 3 wird das Wort "Anlage" jeweils durch die Angabe "Anlage 1" ersetzt.

d) Dem neuen Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Abweichend von Satz 1 ist eine Erkrankung nach Nummer 4111 der Anlage 1 auch dann als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn die Erkrankung bereits vor dem 1. Januar 1993 eingetreten und einem Unfallversicherungsträger bis zum 31. Dezember 2009 bekannt geworden ist."

e) Im neuen Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe "4" durch die Angabe "5" ersetzt.

3. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Die Bezeichnung der Anlage wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Anlage "Anlage 1 ".

b) Nach Nummer 1317 wird folgende Nummer 1318 eingefügt:

"1318 Erkrankungen des Blutes, des blutbildenden und des lymphatischen Systems durch Benzol".

c) Nach Nummer 2111 wird folgende Nummer 2112 eingefügt:

"2112 Gonarthrose durch eine Tätigkeit im Knien oder vergleichbare Kniebelastung mit einer kumulativen Einwirkungsdauer während des Arbeitslebens von mindestens 13.000 Stunden und einer Mindesteinwirkungsdauer von insgesamt einer Stunde pro Schicht".

d) Nach Nummer 4112 werden folgende Nummern 4113 bis 4115 eingefügt:

"4113 Lungenkrebs durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von mindestens 100 Benzo[a]pyren-Jahren [(Ng/m3) x Jahre]

4114 Lungenkrebs durch das Zusammenwirken von Asbestfaserstaub und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis, die einer Verursachungswahrscheinlichkeit von mindestens 50 Prozent nach der Anlage 2 entspricht

4115 Lungenfibrose durch extreme und langjährige Einwirkung von Schweißrauchen und Schweißgasen - (Siderofibrose)".

4. Folgende Anlage 2 wird angefügt:

"Anlage 2
Berufskrankheit Nummer 4114 Verursachungswahrscheinlichkeit in Prozent

BaP

Jahre

Asbestfaserjahre
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25
0 0 4 7 11 14 17 19 22 24 26 29 31 32 34 36 38 39 40 42 43 44 46 47 48 49 50
1 1 5 8 12 15 17 20 22 25 27 29 31 33 35 36 38 39 41 42 44 45 46 47 48 49 50
2 2 6 9 12 15 18 21 23 25 28 30 32 33 35 37 38 40 41 43 44 45 46 47 48 49 50
3 3 7 10 13 16 19 21 24 26 28 30 32 34 35 37 39 40 42 43 44 45 47 48 49 50 51
4 4 7 11 14 17 19 22 24 26 29 31 32 34 36 38 39 40 42 43 44 46 47 48 49 50 51
5 5 8 12 15 17 20 22 25 27 29 31 33 35 36 38 39 41 42 44

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