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Änderungstext
Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen
Vom 19. April 2007
(BGBl. I Nr. 15 vom 24.04.2007 S. 538)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes
§ 14 Abs. 3 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3002) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
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(3) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf keines sachlichen Grundes, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 58. Lebensjahr vollendet hat. Die Befristung ist nicht zulässig, wenn zu einem vorhergehenden unbefristeten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. Ein solcher enger sachlicher Zusammenhang ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen den Arbeitsverträgen ein Zeitraum von weniger als sechs Monaten liegt. Bis zum 31. Dezember 2006 ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des 58. Lebensjahres das 52. Lebensjahr tritt. | "(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 119 Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig." |
Artikel 2
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
§ 16 Abs. 1 Satz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2007 (BGBl. I S. 378) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
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Die Arbeitsgelegenheiten nach diesem Buch stehen den in § 421g Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches genannten Arbeitsbeschaffungs- und Strukturanpassungsmaßnahmen gleich. | "Die Arbeitsgelegenheiten nach diesem Buch stehen den in § 421f Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches genannten Maßnahmen der öffentlich geförderten Beschäftigung und den in § 421g Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches genannten Arbeitsbeschaffungs- und Strukturanpassungsmaßnahmen gleich." |
Artikel 3
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 4des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 37b wird wie folgt gefasst:
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" § 37b Frühzeitige Arbeitsuche". |
b) Nach der Angabe zu § 427 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 427a Gleichstellung von Mutterschaftszeiten".
1a. § 36 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
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"(4) Die Agentur für Arbeit ist bei der Vermittlung nicht verpflichtet zu prüfen, ob der vorgesehene Vertrag ein Arbeitsvertrag ist. Wenn ein Arbeitsverhältnis erkennbar nicht begründet werden soll, kann die Agentur für Arbeit auf Angebote zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit hinweisen; Absatz 1 gilt entsprechend." |
2. § 37b wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Arbeitssuche" durch das Wort "Arbeitsuche" ersetzt.
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Zur Wahrung der Frist nach Satz 1 und 2 reicht eine fernmündliche Meldung aus, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird."
3. § 38 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Ausbildungs- und Arbeitssuchende" durch die Wörter "Ausbildung- und Arbeitsuchende" ersetzt.
b) In Absatz 1a werden die Wörter "Die Ausbildungssuchenden und Arbeitssuchenden" durch die Wörter "Ausbildung- und Arbeitsuchende" ersetzt.
c) In Absatz 2 werden die Wörter "Ausbildungsuchende oder Arbeitsuchende" durch die Wörter "Ausbildung- oder Arbeitsuchende" ersetzt.
d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 bis 3 wird das Wort "Arbeitssuchende" jeweils durch das Wort "Arbeitsuchende" ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird das Wort "Versicherungspflichtverhältnisses" durch die Wörter "Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses" ersetzt.
4. § 219 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
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(Stand: 26.04.2021)
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