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Regelwerk, Arbeitsrecht

Verordnung zur Durchführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes
- Saarland -

Vom 20. September 2001
(Amtsbl. Nr. 47 vom 18.10.2001 S. 1811; 24.01.2006 S. 174; 18.11.2010 S. 1420 10)


Auf Grund des § 46 Abs. 2 und des § 55 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), und des § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. Februar 2001 (Amtsbl. S. 532), verordnet die Landesregierung zur Ausführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes:

§ 1

Aufsichtsbehörde im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1 Jugendarbeitsschutzgesetz ist

  1. das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz,
  2. das Bergamt bei Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen.

§ 2

Oberste Landesbehörde im Sinne des § 55 Jugendarbeitsschutzgesetz ist das Ministerium für Wirtschaft und Soziales.

§ 3 10

Die vom Saarland nach § 44 Jugendarbeitsschutzgesetz zu tragenden Kosten sind beim Landesamt für Soziales geltend zu machen.

§ 4

Der Pauschalbetrag für die Kosten der ärztlichen Untersuchungen nach den § § 32 bis 35 und 42 Jugendarbeitsschutzgesetz, die auf Grund gültiger Untersuchungsberechtigungsscheine saarländischer Behörden durchgeführt werden, ergibt sich aus der Gebührenordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996 (BGBl. I S. 210), in der jeweils geltenden Fassung nach dem Einfachen des Gebührensatzes.

§ 5

Die Kosten für Ergänzungsuntersuchungen nach § 38 Jugendarbeitsschutzgesetz bemessen sich entsprechend den erbrachten Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte und der Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316), in der jeweils geltenden Fassung nach dem Einfachen des Gebührensatzes.

§ 6

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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