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Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit
Vom 23. Juli 2002
(BGBl. I Nr. 51 vom 26.07.2002 S. 2757; 21.05.2008 S. 932aufgehoben)
Gl.-Nr.: 806-21-1-300
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Fachkraft für Schutz und Sicherheit wird staatlich anerkannt.
§ 2 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre
§ 3 Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4. Umweltschutz,
5. Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste,
6. Leistungen von Sicherheitsdiensten,
7. Schutz und Sicherheit,
8. Situationsgerechtes Verhalten und Handeln,
9. Maßnahmen der ersten Hilfe,
10. Ermittlung, Aufklärung und Dokumentation,
11. Sicherheitstechnische Einrichtungen und Hilfsmittel,
12. Planung und betriebliche Organisation von Sicherheitsdienstleistungen:
12.1 Betriebliche Angebotserstellung,
12.2 Auftragsbearbeitung,
12.3 Qualitätssichernde Maßnahmen,
12.4 Arbeitsorganisation; Informationskationstechnik,
13. Kommunikation und Kooperation:
13.1 Teamarbeit und Kooperation,
13.2 Kundenorientierte Kommunikation.
(2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 erfolgt in mindestens einem der folgenden Einsatzbereiche:
Es kann auch in anderen Einsatzbereichen ausgebildet werden, wenn in ihnen die im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können.
§ 4 Ausbildungsrahmenplan
(1) Die in § 3 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten
und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.
§ 5 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 6 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 7 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich in höchstens 90 Minuten anhand praxisbezogener Aufgaben insbesondere aus den Bereichen Situationsgerechtes Verhalten und Handeln und Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste durchzuführen.
(4) Der Prüfling soll in höchstens 90 Minuten für einen Arbeitsauftrag aus dem Bereich Schutz und Sicherheit unter Berücksichtigung seines jeweiligen Einsatzbereiches ein Konzept entwickeln und in einem höchstens 20-minütigen Fachgespräch erläutern.
§ 8 Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil a der Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen Schutz und Sicherheit, Situationsgerechtes Verhalten und Handeln, Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. In den Prüfungsbereichen Schutz und Sicherheit, Situationsgerechtes Verhalten und Handeln sowie Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste sind komplexe sicherheitsrelevante Probleme mit verknüpften organisatorischen, technischen und rechtlichen Sachverhalten schriftlich zu analysieren, zu bewerten und Lösungswege darzustellen.
Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
(3) Für die Prüfungsbereiche des Teiles a ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
(4) Der Prüfling soll in Teil B der Prüfung in einem Fachgespräch von höchstens 30 Minuten zeigen, dass er sicherheitsrelevante Aufgabenstellungen analysieren, fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweisen bei der Ausführung begründen kann. Insbesondere soll er zeigen, dass er Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter wirtschaftlichen, technischen, organisatorischen, rechtlichen und zeitlichen Vorgaben selbständig planen und umsetzen kann.
Der Prüfling hat zur Vorbereitung des Fachgespräches dem Prüfungsausschuss Dokumentationen über drei praktisch durchgeführte komplexe Arbeiten aus seinem Einsatzbereich vorzulegen. Die Dokumentationen sollen eine Beschreibung der Aufgabenstellung, der Planungs- und der Durchführungsphase sowie eine Auswertung beinhalten.
(5) Sind im Teil a die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit mangelhaft" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die Prüfung durch eine mündliche Prüfung von höchstens 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich ist das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des Teiles a hat der Prüfungsbereich Schutz und Sicherheit gegenüber jedem anderen Prüfungsbereich das doppelte Gewicht.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Teilen a und B sowie im Prüfungsbereich Schutz und Sicherheit mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft.
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit | Anlage (zu § 4) |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | zu vermittelnde Fertigkeiten und Kennntnisse | zeitliche Richtwerte in Wochen | ||
1-18. Monat |
19-36. Monat |
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1 | 2 | 3 | 4 | ||
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht ( § 3 Abs. 1 Nr. 1) |
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen |
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | ||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes ( § 3 Abs. 1 Nr. 2) |
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- Vertretungen und Gewerkschaften darstellen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben |
|||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ( § 3 Abs. 1 Nr. 3) |
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihre Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen |
|||
4 | Umweltschutz ( § 3 Abs. 1 Nr. 4) |
zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen |
|||
5 | Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste * ( § 3 Abs. 1 Nr. 5) |
a) Rechtsgrundlagen des Handlungsrahmens für Sicherheitsdienste beachten und anwenden | 8 * | ||
b) Rechte von Personen und Institutionen beachten
c) Gefährdungssituationen rechtlich bewerten d) Rechtsverstöße erkennen und beurteilen |
10 * | ||||
6 | Leistungen von Sicherheitsdiensten ( § 3 Abs. 1 Nr. 6) |
a) Sicherheitsdienste in den gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang einordnen | 4 | ||
b) Aufgaben, Organisation und Leistungen der unterschiedlichen Sicherheitsbereiche beschreiben und Schnittstellen darstellen, insbesondere bei den Einsatzbereichen Objekt- und Anlagenschutz, Veranstaltungsdienste, Verkehrsdienste sowie Personen- und Werteschutz
c) Stellung des Ausbildungsbetriebes innerhalb der Sicherheitsdienste bewerten d) bei der Beobachtung von Branchenentwicklungen mitwirken und deren Auswirkungen auf den Betrieb bewerten |
4 | ||||
7 | Schutz und Sicherheit ( § 3 Abs. 1 Nr. 7) |
a) Maßnahmen der Sicherung und präventiven Gefahrenabwehr planen und durchführen | 20 | ||
b) Gefährdungspotenziale beurteilen und Sicherungsmaßnahmen einleiten
c) Einhaltung objektbezogener Arbeitsschutzvorschriften überprüfen, Arbeitsschutzeinrichtungen überwachen und bei Mängeln Maßnahmen einleiten d) Einhaltung von Brandschutzvorschriften überprüfen, Brandschutzeinrichtungen überwachen und bei Mängeln Maßnahmen einleiten e) die Einhaltung objektbezogener Umweltschutzvorschriften überprüfen, Umweltschutzeinrichtungen überwachen und bei Mängeln Maßnahmen einleiten f) Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit beachten; Schutz betriebsinterner Daten überwachen g) Großschadensereignisse erkennen und situationsbezogene Maßnahmen berücksichtigen h) Sicherheitsbestimmungen anwenden i) Wirkungsweise und Gefährdungspotenzial von Waffen identifizieren |
8 | 14 | |||
8 | Situationsgerechtes Verhalten und Handeln ( § 3 Abs. 1 Nr. 8) |
a) Wirkung des eigenen Verhaltens auf Betroffene und die Öffentlichkeit Berücksichtigen
b) Verhaltensnormen und -muster von Personen und Gruppen situationsabhängig berücksichtigen c) Konfliktpotenzial feststellen und bewerten, Verhalten anpassen und Maßnahmen zur Konfliktvermeidung oder -bewältigung ergreifen |
19 | ||
d) Tätermotive und -verhalten beurteilen; Besonderheiten von Tätergruppen berücksichtigen
e) Methoden der Deeskalation anwenden f) ordnende Anweisungen erteilen, auch in englischer Sprache g) Maßnahmen zum Eigenschutz ergreifen |
|||||
9 | Maßnahmen der ersten Hilfe ( § 3 Abs. 1 Nr. 9) |
a) erste Hilfsmaßnahmen einleiten
b) Maßnahmen der ersten Hilfe leisten c) Unfälle und Zwischenfälle melden, insbesondere 2 Angaben zu Verletzten, Schäden und Gefahren machen |
2 | ||
10 | Ermittlung, Aufklärung und Dokumentation ( § 3 Abs. 1 Nr. 10) |
a) Methoden, Techniken und Verfahren, bezogen auf Ermittlung, Aufklärung und Dokumentation, unterscheiden, sowie situationsgerecht auswählen und anwenden
b) sicherheitsrelevante Sachverhalte ermitteln, aufklären und dokumentieren c) aufgabenbezogenen Schriftverkehr durchführen |
14 | ||
11 | Sicherheitstechnische Einrichtungen und Hilfsmittel ( § 3 Abs. 1 Nr. 11) |
a) Funktionsweise von sicherheitstechnischen Einrichtungen darstellen
b) Kontrollinstrumente ablesen und bedienen, Informationen auswerten und Maßnahmen ergreifen |
10 | ||
c) bei Planung des Einsatzes sicherheitstechnischer Einrichtungen mitwirken
d) technische Hilfsmittel auswählen, handhaben, pflegen und deren Funktionsfähigkeit prüfen |
14 | ||||
12 | Planung und betriebliche Organisation von Sicherheitsdienstleistungen ( § 3 Abs. 1 Nr. 12) |
||||
12.1 | Betriebliche Angebotserstellung ( § 3 Abs. 1 Nr. 12.1) |
a) bei der Entwicklung und Ausgestaltung des betrieblichen Dienstleistungsangebotes mitwirken
b) Einflüsse von Zielgruppen und Marktentwicklungen bei der betrieblichen Leistungserstellung berücksichtigen c) bei der Ausschreibungs- und Angebotserstellung mitwirken |
10 | ||
12.2 | Auftragsbearbeitung ( § 3 Abs. 1 Nr. 12.2) |
a) Teilaufgaben unter Beachtung arbeitsorganisatorischer, sicherheitstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planen
b) Personal- und Sachmitteleinsatz sowie Termine planen c) an der Rechnungserstellung mitwirken, dabei Aufbau und Struktur der betrieblichen Kosten- und Leistungsrechnung beachten |
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12.3 | Qualitätssichernde Maßnahmen ( § 3 Abs. 1 Nr. 12.3) |
a) Ziele, Aufgaben und Methoden des betrieblichen Qualitätsmanagements berücksichtigen
b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen beitragen c) den Zusammenhang zwischen Qualität und Kundenzufriedenheit beachten und die Auswirkungen auf das Betriebsergebnis berücksichtigen |
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12.4 | Arbeitsorganisation; Informations- und Kommunikationstechnik ***) ( § 3 Abs. 1 Nr. 12.4) |
Kommunikations- und Informationstechnik des Betriebes und des Einsatzortes nutzen:
a) Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Arbeitstechniken einsetzen b) Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwenden |
2 ** | ||
c) Daten sichern und pflegen
d) Regelungen zum Datenschutz anwenden e) Dienst- und Arbeitsanweisungen beachten f) beim Melde- und Berichtswesen mitwirken |
2 ** | ||||
13 | Kommunikation und Kooperation ( § 3 Abs. 1 Nr. 13) |
||||
13.1 | Teamarbeit und Kooperation ( § 3 Abs. 1 Nr. 13.1) |
a) Möglichkeiten der Teamarbeit nutzen und gegenseitige Information gewährleisten
b) Kommunikationsregeln anwenden; bei Kommunikationsstörungen Lösungsmöglichkeiten aufzeigen c) interne und externe Kooperationsprozesse mitgestalten d) Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beachten |
5 | ||
13.2 | Kundenorientierte Kommunikation ( § 3 Abs. 1 Nr. 13.2) |
a) Auswirkungen von Information und Kommunikation mit dem Kunden auf den Geschäftserfolg berücksichtigen
b) Kundenkontakte herstellen, nutzen und pflegen c) Kommunikationsmittel und -regeln im Umgang mit dem Kunden situationsgerecht anwenden d) Zufriedenheit von Kunden überprüfen; Beschwerdemanagement als Element einer kundenorientierten Geschäftspolitik anwenden e) über Sicherheitsbestimmungen informieren f) Kunden und Interessenten über Sicherheitsdienstleistungen informieren g) Auskünfte auch in einer Fremdsprache erteilen |
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Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Schutz und Sicherheit
(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 14. Mai 2002)
(BAnz. Nr. 194a vom 17.10.2002)
Teil I: Vorbemerkungen
Dieser Rahmenlehrplan für den berufsbezogenen Unterricht der Berufsschule ist durch die Ständige Konferenz der Kultusminister und -senatoren der Länder (KMK) beschlossen worden.
Der Rahmenlehrplan ist mit der entsprechenden Ausbildungsordnung des Bundes (erlassen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder dem sonst zuständigen Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung) abgestimmt. Das Abstimmungsverfahren ist durch das "Gemeinsame Ergebnisprotokoll vom 30. Mai 1972" geregelt. Der Rahmenlehrplan baut grundsätzlich auf dem Hauptschulabschluss auf und beschreibt Mindestanforderungen.
Der Rahmenlehrplan ist bei zugeordneten Berufen in eine berufsfeldbreite Grundbildung und eine darauf aufbauende Fachbildung gegliedert.
Auf der Grundlage der Ausbildungsordnung und des Rahmenlehrplans, die Ziele und Inhalte der Berufsausbildung regeln, werden die Abschlussqualifikation in einem anerkannten Ausbildungsberuf sowie - in Verbindung mit Unterricht in weiteren Fächern - der Abschluss der Berufsschule vermittelt. Damit werden wesentliche Voraussetzungen für eine qualifizierte Beschäftigung sowie für den Eintritt in schulische und berufliche Fort- und Weiterbildungsgänge geschaffen.
Der Rahmenlehrplan enthält keine methodischen Festlegungen für den Unterricht. Selbstständiges und verantwortungsbewusstes Denken und Handeln als übergreifendes Ziel der Ausbildung wird vorzugsweise in solchen Unterrichtsformen vermittelt, in denen es Teil des methodischen Gesamtkonzeptes ist. Dabei kann grundsätzlich jedes methodische Vorgehen zur Erreichung dieses Zieles beitragen; Methoden, welche die Handlungskompetenz unmittelbar fördern, sind besonders geeignet und sollten deshalb in der Unterrichtsgestaltung angemessen berücksichtigt werden.
Die Länder übernehmen den Rahmenlehrplan unmittelbar oder setzen ihn in eigene Lehrpläne um. Im zweiten Fall achten sie darauf, dass das im Rahmenlehrplan berücksichtigte Ergebnis der fachlichen und zeitlichen Abstimmung mit der jeweiligen Ausbildungsordnung erhalten bleibt.
Teil II: Bildungsauftrag der Berufsschule
Die Berufsschule und die Ausbildungsbetriebe erfüllen in der dualen Berufsausbildung einen gemeinsamen Bildungsauftrag.
Die Berufsschule ist dabei ein eigenständiger Lernort. Sie arbeitet als gleichberechtigter Partner mit den anderen an der Berufsausbildung Beteiligten zusammen. Sie hat die Aufgabe, den Schülerinnen und Schülern berufliche und allgemeine Lerninhalte unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen der Berufsausbildung zu vermitteln.
Die Berufsschule hat eine berufliche Grund- und Fachbildung zum Ziel und erweitert die vorher erworbene allgemeine Bildung. Damit will sie zur Erfüllung der Aufgaben im Beruf sowie zur Mitgestaltung der Arbeitswelt und Gesellschaft in sozialer und ökologischer Verantwortung befähigen. Sie richtet sich dabei nach den für diese Schulart geltenden Regelungen der Schulgesetze der Länder. Insbesondere der berufsbezogene Unterricht orientiert sich außerdem an den für jeden einzelnen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf bundeseinheitlich erlassenen Berufsordnungsmitteln:
Nach der Rahmenvereinbarung über die Berufsschule (Beschluss der KMK vom 15. März 1991) hat die Berufsschule zum Ziel,
Zur Erreichung dieser Ziele muss die Berufsschule
Die Berufsschule soll darüber hinaus im allgemeinen Unterricht und, soweit es im Rahmen berufsbezogenen
Unterrichts möglich ist, auf Kernprobleme unserer Zeit, wie zum Beispiel
eingehen.
Die aufgeführten Ziele sind auf die Entwicklung von Handlungskompetenz gerichtet. Diese wird hier verstanden als die Bereitschaft und Fähigkeit des Einzelnen, sich in gesellschaftlichen, beruflichen und privaten Situationen sachgerecht, durchdacht sowie individuell und sozial verantwortlich zu verhalten.
H a n d l u n g s k o m p e t e n z entfaltet sich in den Dimensionen von Fachkompetenz, Personalkompetenz und Sozialkompetenz
F a c h k o m p e t e n z bezeichnet die Bereitschaft und Fähigkeit, auf der Grundlage fachlichen Wissens und Könnens Aufgaben und Probleme zielorientiert, sachgerecht, methodengeleitet und selbstständig zu lösen und das Ergebnis zu beurteilen.
P e r s o n a l k o m p e t e n z bezeichnet die Bereitschaft und Fähigkeit, als individuelle Persönlichkeit die Entwicklungschancen, Anforderungen und Einschränkungen in Familie, Beruf und öffentlichem Leben zu klären, zu durchdenken und zu beurteilen, eigene Begabungen zu entfalten sowie Lebenspläne zu fassen und fortzuentwickeln. Sie umfasst personale Eigenschaften wie Selbstständigkeit, Kritikfähigkeit, Selbstvertrauen, Zuverlässigkeit, Verantwortungs- und Pflichtbewusstsein. Zu ihr gehören insbesondere auch die Entwicklung durchdachter Wertvorstellungen und die selbstbestimmte Bindung an Werte.
S o z i a l k o m p e t e n z bezeichnet die Bereitschaft und Fähigkeit, soziale Beziehungen zu leben und zu gestalten, Zuwendungen und Spannungen zu erfassen, zu verstehen sowie sich mit anderen rational und verantwortungsbewusst auseinander zu setzen und zu verständigen. Hierzu gehört insbesondere auch die Entwicklung sozialer Verantwortung und Solidarität.
M e t h o d e n - u n d L e r n k o m p e t e n z erwachsen aus einer ausgewogenen Entwicklung dieser drei Dimensionen.
Kompetenz bezeichnet den Lernerfolg in Bezug auf den einzelnen Lernenden und seine Befähigung zu eigenverantwortlichem Handeln in privaten, beruflichen und gesellschaftlichen Situationen. Demgegenüber wird unter Qualifikation der Lernerfolg in Bezug auf die Verwertbarkeit, d. h. aus der Sicht der Nachfrage in privaten, beruflichen und gesellschaftlichen Situationen, verstanden (vgl. Deutscher Bildungsrat, Empfehlungen der Bildungskommission zur Neuordnung der Sekundarstufe II)
Teil III: Didaktische Grundsätze
Die Zielsetzung der Berufsausbildung erfordert es, den Unterricht an einer auf die Aufgaben der Berufsschule zugeschnittenen Pädagogik auszurichten, die Handlungsorientierung betont und junge Menschen zu selbstständigem Planen, Durchführen und Beurteilen von Arbeitsaufgaben im Rahmen ihrer Berufstätigkeit befähigt.
Lernen in der Berufsschule vollzieht sich grundsätzlich in Beziehung auf konkretes berufliches Handeln sowie in vielfältigen gedanklichen Operationen, auch gedanklichem Nachvollziehen von Handlungen anderer. Dieses Lernen ist vor allem an die Reflexion der Vollzüge des Handelns (des Handlungsplans, des Ablaufs, der Ergebnisse) gebunden. Mit dieser gedanklichen Durchdringung beruflicher Arbeit werden die Voraussetzungen geschaffen für das Lernen in und aus der Arbeit. Dies bedeutet für den Rahmenlehrplan, dass die Beschreibung der Ziele und die Auswahl der Inhalte berufsbezogen erfolgt.
Auf der Grundlage lerntheoretischer und didaktischer Erkenntnisse werden in einem pragmatischen Ansatz für die Gestaltung handlungsorientierten Unterrichts folgende Orientierungspunkte genannt:
Handlungsorientierter Unterricht ist ein didaktisches Konzept, das fach- und handlungssystematische Strukturen miteinander verschränkt. Es lässt sich durch unterschiedliche Unterrichtsmethoden verwirklichen.
Das Unterrichtsangebot der Berufsschule richtet sich an Jugendliche und Erwachsene, die sich nach Vorbildung, kulturellem Hintergrund und Erfahrungen aus den Ausbildungsbetrieben unterscheiden. Die Berufsschule kann ihren Bildungsauftrag nur erfüllen, wenn sie diese Unterschiede beachtet und Schülerinnen und Schüler - auch benachteiligte oder besonders begabte - ihren individuellen Möglichkeiten entsprechend fördert.
Teil IV: Berufsbezogene Vorbemerkungen
Der vorliegende Rahmenlehrplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit ist mit der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2757) abgestimmt.
Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde wesentlicher Lehrstoff der Berufsschule wird auf der Grundlage der Elemente für den Unterricht der Berufsschule im Bereich Wirtschafts- und Sozialkunde gewerblich-technischer Ausbildungsberufe" (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 18. Mai 1984) vermittelt.
Die fremdsprachlichen Ziele und Inhalte in Englisch sind mit 40 Stunden in den Lernfeldern integriert.
Der Umgang mit aktuellen Medien und branchenbezogener Software zur Informationsbeschaffung und -verarbeitung ist integrativ zu vermitteln. Hierfür ist ein Gesamtumfang von 80 Stunden in den Lernfeldern berücksichtigt.
Die Zielformulierungen und Inhalte der Lernfelder des Rahmenlehrplans sind so umzusetzen, dass sie zur beruflichen Handlungskompetenz führen. Dabei sind Methoden anzuwenden, die dies fördern.
Mit Blick auf den technischen Wandel beschränken sich die im Rahmenlehrplan ausgewiesenen technik-bezogenen Inhalte weitgehend auf exemplarische Beispiele, sie sind entsprechend der technischen Entwicklung fortzuschreiben.
Teil V: Lernfelder
Übersicht über die Lernfelder für den Ausbildungsberuf
Fachkraft für Schutz und Sicherheit
Nr. | Lernfelder | Zeitrichtwerte | ||
1. Jahr | 2. Jahr | 3. Jahr | ||
1 | Den Betrieb und die Leistungen von Sicherheitsdiensten erkunden | 80 | ||
2 | Betriebliche Abläufe darstellen und die Berufsausbildung aktiv mitgestalten | 40 | ||
3 | Bei der Planung von Maßnahmen zur präventiven Gefahrenabwehr mitwirken | 80 | ||
4 | Technische Hilfsmittel auswählen | 80 | ||
5 | Objekte und Werte sichern und schützen | 80 | ||
6 | Personen schützen | 60 | ||
7 | Leistungen im Sicherheitsdienst planen und ein Angebot erstellen | 60 | ||
8 | Sicherheitsrelevante Sachverhalte ermitteln, aufklären und dokumentieren | 80 | ||
9 | Veranstaltungen mit Konfliktpotenzial durch Einzeltäter und/oder Tätergruppen sichern | 80 | ||
10 | Geschäftsprozesse für Sicherheitsdienste organisieren | 80 | ||
11 | Sicherheitstechnische Einrichtungen und Hilfs- mittel anwenden | 80 | ||
12 | Kundenkontakte herstellen und pflegen sowie die Kundenzufriedenheit überprüfen und verbessern | 40 | ||
Summe (insgesamt 840 Std.) | 280 | 280 | 280 |
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Zielformulierung:
Die Schülerinnen und Schüler erkunden den Aufbau des Unternehmens und den Prozess der betrieblichen Leistungserstellung. Sie ermitteln die typischen Anforderungen und Operationen in diesem Tätigkeitsbereich, ermitteln innerbetriebliche Informationswege und nutzen kommunikationstechnische Einrichtungen. Sie beschreiben die Form der betrieblichen Aufbauorganisation, erläutern typische Geschäftsprozesse im Betrieb und entwickeln Kriterien zur Beurteilung von Aufbau- sowie Ablauforganisation. Die Schülerinnen und Schüler verschaffen sich einen Überblick über die verschiedenen Einrichtungen, Träger und Trägergruppen der Sicherheitsdienste. Sie vergleichen ihren Ausbildungsbetrieb mit anderen Anbietern, arbeiten Gemeinsamkeiten und Unterschiede heraus und legen die Schnittstellen der unterschiedlichen Handlungsfelder ,Objekt- und Anlagenschutz, Verkehrsdienste, Veranstaltungsdienste sowie Personen- und Werteschutz" dar. Sie bestimmen branchenübliche Rechtsformen anhand der Kriterien Haftung, Kapitalaufbringung, Geschäftsführung und Vertretung. Sie informieren sich über Verbände und Interessenvertretungen der Betriebe und Beschäftigten. Die Schülerinnen und Schüler begreifen das Unternehmen als ein System, in dem ausgehend von einem Unternehmensleitbild sowie der ausgeprägten Unternehmenskultur wirtschaftliche, soziale, humanitäre und ökologische Ziele zweckmäßig miteinander verknüpft werden. Sie verstehen Wirtschaftlichkeit, Qualitäts- und Kundenorientierung als gleichwertige Ziele einer Leistung von Sicherheitsdiensten. |
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Inhalte:
Betriebliche Organisationsformen |
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Zielformulierung:
Die Schülerinnen und Schüler erkunden die Geschäftsprozesse im Unternehmen. Sie erfassen die Kommunikationswege im Zuge der Erstellung einer Leistung im Sicherheitsdienst und beschreiben die innerbetriebliche Zusammenarbeit sowie die Daten- und Werteströme. Die Schülerinnen und Schüler erfassen die Bedeutung und den Zusammenhang von Kosten und Leistung im betrieblichen Prozess, betrachten die Kostenstruktur eines Unternehmens im Bereich der Sicherheitsdienste und entwickeln Kostenbewusstsein. Sie gestalten im Team unter Beachtung von Arbeits-, und Umweltschutzbestimmungen, Unfallverhütungsvorschriften sowie unter Einbeziehung von Mitbestimmungsrechten ihren Arbeitsplatz. Sie erläutern das Konzept der dualen Berufsausbildung, ermitteln deren Rechtsgrundlagen und analysieren die Aufgaben der an der Berufsausbildung beteiligten Personen und Einrichtungen. Die Schülerinnen und Schüler erörtern ihre Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte im Unternehmen und beschreiben Möglichkeiten zu ihrer Umsetzung. Dabei nennen sie wesentliche Bestimmungen des für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifvertrags. Sie nehmen Möglichkeiten zur Gestaltung des eigenen Lernprozesses aktiv wahr, entwickeln Lernstrategien und arbeiten im Team. Die Schülerinnen und Schüler erkundigen sich über Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung. Die Schülerinnen und Schüler nutzen für das Lernen geeignete Informations- und Kommunikationssysteme. |
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Inhalte:
Ausbildungsvertrag und Arbeitsvertrag |
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Zielformulierung:
Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über Rechtsgrundlagen für Leistungen im Sicherheitsdienst. Sie stellen für ihre Tätigkeitsbereiche unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten eine Bedrohungsanalyse für die zu schützenden Objekte und die eigene Person auf. Dabei bewerten sie mögliche Gefährdungspotenziale und benennen Schutzziele. Die Schülerinnen und Schüler erkundigen sich über Maßnahmen zur präventiven Gefahrenabwehr u.a. gegen Einbruch, Diebstahl, Raub, Brand und Sabotage. Sie wirken mit bei der Planung und Verwirklichung von Sicherungseinrichtungen, dabei berücksichtigen sie relevante Rechtsgrundlagen. Die Schülerinnen und Schüler verschaffen sich einen Überblick über die Aufgaben von Werkschutz und Verkehrsdiensten. Sie führen Verkehrsdienste im privaten und öffentlichen Bereich durch. Im Rahmen von Verkehrsdiensten benennen sie mögliche Gefährdungen. Sie erkunden objektbezogene Arbeits- und Umweltschutzvorschriften und melden festgestellte Verstöße. Die Schülerinnen und Schüler leisten erste Hilfe und leiten verantwortungsbewusst weitere Hilfsmaßnahmen ein. Die Schülerinnen und Schüler unterscheiden verschiedene Veranstaltungsarten und stellen den jeweils notwendigen Schutzbedarf fest. Sie wirken mit bei der Erstellung von präventiven Sicherungsmaßnahmen, beherrschen Methoden des Konfliktmanagements und der Deeskalation und wenden diese situationsbezogen an. Dabei berücksichtigen sie die Wirkung des eigenen Auftretens auf Betroffene und die Öffentlichkeit. |
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Inhalte:
Allgemeine und objektbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften |
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Zielformulierung:
Die Schülerinnen und Schüler verschaffen sich einen Überblick über die am Markt befindlichen mechanischen und elektronischen Sicherungseinrichtungen sowie Meldesysteme und unterscheiden deren Einsatzmöglichkeiten für Leistungen im Sicherheitsdienst. Sie machen sich vertraut mit der Funktionsweise und Anwendung von Kommunikationsmitteln und Sicherheitseinrichtungen, wählen Informations- und Kommunikationssysteme aufgaben- und betriebsbezogen aus. Sie setzen diese ein und überprüfen deren Funktionsfähigkeit. Sie wenden Standard- und betriebsspezifische Software an und beschaffen sich berufsbezogene Informationen u.a. im Internet. Die Schülerinnen und Schüler lesen Funktionsanleitungen und -anweisungen auch in englischer Sprache. |
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Inhalte:
Widerstandsklassen von Türen |
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Zielformulierung:
Die Schülerinnen und Schüler erkennen objektbezogene potenzielle Gefahrenstellen, melden diese und ergreifen Sicherungsmaßnahmen. Sie beurteilen die Gefährdungspotenziale bei Werttransporten und nutzen die Möglichkeiten der präventiven Gefahrenvermeidung sowie -abwehr. Die Schülerinnen und Schüler machen sich mit den speziellen Gegebenheiten der zu schützenden Objekte vertraut, erkundigen sich über die dort vorhandenen betriebsbedingten Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit, wenden Unfall- und Arbeitsschutzvorschriften berufsbezogen an und wehren Gefahren ab. Die Grundsätze und Möglichkeiten des Umweltschutzes werden von den Schülerinnen und Schülern sowohl bei den zu schützenden Objekten als auch im eigenen Ausbildungsbetrieb ermittelt, durchgängig angewendet und überwacht. Bei Mängeln werden die erforderlichen Maßnahmen eingeleitet. Die Schülerinnen und Schüler beachten und überwachen die objektbezogenen Brandschutzbestimmungen. Sie erkunden die Funktion und Anwendung von Feuerlöschgeräten und technischen Anlagen, Hilfsmitteln und persönlichen Schutzeinrichtungen. Die Schülerinnen und Schüler machen sich mit den Grundsätzen der Brandbekämpfung vertraut, unterscheiden die Brandklassen und wählen entsprechende Löscheinrichtungen aus. Bei Großschadensereignissen beachten sie die Zuständigkeiten und ergreifen situationsbezogene Maßnahmen. Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über Vorschriften zum Schutz von Daten, beurteilen Gefährdungen für betriebsinterne Daten und wenden Schutzmaßnahmen zur Sicherung von Daten an. |
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Inhalte:
Verkehrswege-, Baustellensicherung und Dienstanweisungen |
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Zielfarmulierung:
Die Schülerinnen und Schüler machen sich kundig über Grundrechte von Personen. Sie beschreiben und beachten die Abgrenzung zu den Aufgaben der Polizei und Ordnungsbehörden sowie der Staatsanwaltschaft. Die Schülerinnen und Schüler erkennen und beurteilen Rechtsverstöße insbesondere im betrieblichen Aufgabenbereich. Sie bewerten Gefährdungssituationen rechtlich und reagieren darauf angemessen. Hierbei unterscheiden und beurteilen die Schülerinnen und Schüler die Wirkungsweise und das Gefährdungspotenzial von Schuss-, Hieb- und Stoßwaffen sowie Reizgasen und leiten entsprechende Schutzmaßnahmen für sich und zu schützende Personen ab. Bei der Begleitung von gefährdeten Personen wenden die Schülerinnen und Schüler angemessene Verhaltensregeln zur Prävention, zur Abwehr von Gefahren und zum Selbstschutz an. Bei Gruppen, von denen Bedrohungen ausgehen können, schätzen die Schülerinnen und Schüler Gefährdungspotenziale ein und ergreifen Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen |
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Inhalte:
Rechtsgrundlagen wie:
Strafrechtliche Bezüge zu bewachungsrechtlichen Tätigkeiten des StGB wie:
Grundlagen des Waffenrechts
Eigensicherung |
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Zielformulierung:
Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über die Aufgaben der Kostenstellen- und Kostenartenrechnung. Sie bestimmen und bewerten den Beitrag einzelner Leistungen zum Betriebserfolg. Sie unterscheiden die Voll- und Teilkostenrechnung. Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über den Umfang eines Auftrages. Bei der Planung von Leistungen im Sicherheitsdienst wenden sie die Deckungsbeitragsrechnung an, wobei sie den Einsatz von Einrichtungen, Material und Personal berücksichtigen. Zur Erstellung eines Angebotes führen sie eine Vorkalkulation durch, dabei berücksichtigen sie die Ergebnisse von Nachkalkulationen. Für einen Auftrag erstellen die Schülerinnen und Schüler einen Terminplan. |
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Inhalte:
Grundlagen der:
Marktentwicklung
Materialbedarfsplanung Terminplanung |
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Zielformulierung:
Die Schülerinnen und Schüler verschaffen sich einen Überblick über die Möglichkeiten und Grenzen der Informations- und Kommunikationstechnik, wählen geeignete Technik aus und wenden diese an. Sie nutzen technische Hilfsmittel zur Ermittlung, Aufklärung und Dokumentation von Sachverhalten und Vorgängen. Die Schülerinnen und Schüler formulieren Sachverhalte sach-, situations- und adressatengerecht. Sie bewerten Vorgänge und Sachverhalte; zu deren Erfassung werden Formulare und Standardisierungen genutzt. Die Schülerinnen und Schüler protokollieren und reflektieren Sachverhalte und Vorgänge. Zeugenaussagen werden gewichtet und dokumentiert. Im Rahmen der Ermittlung und Aufklärung wenden sie Kommunikationstechniken an. Dabei beachten sie die Regeln der verbalen und nonverbalen Kommunikation. |
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Inhalte:
Datenverarbeitungssysteme |
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Zielformulierung:
Die Schülerinnen und Schüler berücksichtigen die Verhaltensnormen und -muster von Personen und Gruppen situationsbedingt. Sie informieren sich über mögliche Konflikt- und Gefährdungspotenziale und planen geeignete Maßnahmen zur Veranstaltungssicherung. Sie beobachten, identifizieren und bewerten Konfliktpotenziale, passen ihr eigenes Verhalten an, reflektieren dieses und führen entsprechende Sicherungsmaßnahmen zur Eigen- und Fremdsicherung durch. Die Schülerinnen und Schüler übernehmen Verkehrsdienste. Sie überwachen und kontrollieren den ruhenden und fließenden Verkehr. Dabei berücksichtigen sie die Wirkung des eigenen Auftretens auf andere Personen. Sie wenden Methoden des Konfliktmanagements und der Deeskalation zur Sicherung von Veranstaltungen an. Im Gefahrenfall artikulieren sie Ansagen situationsgerecht in Art und Inhalt und erteilen Anweisungen angemessen, auch in Englisch. Bei der Sicherung von Veranstaltungen kooperieren sie mit öffentlichen Institutionen und anderen Sicherheitsdiensten. |
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Inhalte:
Konfliktmanagement |
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Zielformulierung:
Die Schülerinnen und Schüler nehmen Kundenanfragen entgegen. Sie bearbeiten die Anfragen und vereinbaren mit dem Kunden Art sowie Umfang der zu erbringenden Sicherheitsleistung. Die Schülerinnen und Schüler planen die erforderlichen internen und externen Geschäftsprozesse. Dabei legen sie die Arbeitsabläufe, die jeweiligen Zuständigkeiten und Weisungsstrukturen fest. Sie wirken mit bei der Entscheidung über Personal-, Material- und Kapitalbedarf, sie beteiligen sich an der Zeitplanung und unterstützen die Erstellung der Logistik. Die Schülerinnen und Schüler wirken bei der Durchführung des Auftrages mit, sichern die Qualität der Abläufe und führen ein Controlling durch. Zum Zwecke des Controllings handhaben die Schülerinnen und Schüler die Kosten- und Leistungsrechnung und sind bei der Rechnungserstellung beteiligt. Zur Erfüllung dieser Aufgaben setzen sie entsprechende Software ein. Sie überprüfen die Realisierung der mit dem Kunden vereinbarten Ziele und initiieren einen kontinuierlichen Verbesserungsprozess. |
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Inhalte:
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Zielformulierung:
Die Schülerinnen und Schüler beschreiben die Funktionsweise von sicherheitstechnischen Einrichtungen und wählen diese für einen Sicherungsauftrag bedarfsgerecht aus. Sie planen die Anwendung sicherheitstechnischer Einrichtungen und Hilfsmittel, setzen diese ein und handhaben sie. Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über Kontrollinstrumente und Gefahrmeldeanlagen, werten eingehende Meldungen aus, ordnen sie Verfahrensvorschriften zu und ergreifen situationsbezogene Maßnahmen. Sie dokumentieren Kontrollgänge mit Hilfe geeigneter technischer Einrichtungen entsprechend den Dienstanweisungen. Die Schülerinnen und Schüler überwachen die Einhaltung von aufgabenbezogenen Verfahrensanweisungen, wählen dafür geeignete Prüfmittel aus und überwachen deren Funktion. Sie führen für Einrichtungen und Prozesse sicherheitsbezogene Schwachstellenanalysen durch, werten diese aus und unterbreiten Verbesserungsvorschläge. Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über die Anforderungen für Zugangskontrollen, wählen technische Einrichtungen für Zugangskontrollen und Berechtigungsüberprüfungen aus, planen deren Einsatz und beurteilen Funktion und Wirksamkeit. |
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Inhalte:
Funktionsüberprüfung von Sicherheitseinrichtungen |
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Zielformulierung:
Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über die aktuelle Marktsituation und planen unter Beachtung des Wettbewerbsrechts Marketingmaßnahmen. Sie nehmen Kontakt zu möglichen Kunden auf und präsentieren das Spektrum des betrieblichen Angebotes. Dazu planen sie Kundengespräche situations- und fachgerecht und führen diese unter Beachtung kommunikationspsychologischer Aspekte sowie unter Anwendung von Kommunikationstechniken durch. Die Schülerinnen und Schüler gestalten individuelle Angebote, dabei berücksichtigen sie die Vorstellungen und Vorgaben der Kunden sowie rechtliche Aspekte. Sie entwickeln Konzepte zur Kundenbetreuung mit dem Ziel, eine dauerhafte Geschäftsbeziehung zu schaffen. In diesem Zusammenhang beraten sie die Kunden über Innovationen hinsichtlich ihrer Bedürfnisse. Bei Beanstandungen und Reklamationen analysieren die Schülerinnen und Schüler Schwachstellen und unterbreiten Lösungen, um die Qualität der betrieblichen Leistungen kontinuierlich zu verbessern. |
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Inhalte:
Marketing |
*) Insbesondere im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen 6, 7, 8, 10, 11 und 13 zu vermitteln.
**) Insbesondere im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen 7 a, b, f, 11 und 12.1 bis 12.3 zu vermitteln.
ENDE
(Stand: 16.06.2018)
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