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Regelwerk

Ermittlung und Beurteilung chemischer Verunreinigungen der Luft von Innenraumarbeitsplätzen
(ohne Tätigkeit mit Gefahrstoffen)

(BGesBl. Nr. 8 vom August 2014 S. 1002)



Gemeinsame Mitteilung der Arbeitsgruppe Luftanalysen der Ständigen Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe der Deutschen Forschungsgemeinschaft und der Adhoc-Arbeitsgruppe Innenraumrichtwerte der Kommission Innenraumlufthygiene und der Obersten Landesgesundheitsbehörden

1 Einleitung

Wohlbefinden, Gesundheit und Leistungsfähigkeit von Beschäftigten an Arbeitsplätzen in Gebäuden hängen von einer Reihe von Einflussfaktoren ab. Neben chemischen, physikalischen und biologischen spielen auch arbeitsphysiologische und psychologische Einflüsse eine Rolle. Chemische Faktoren umfassen

Gase, leicht- und schwerflüchtige organische Verbindungen, Partikel, Stäube und Staubinhaltsstoffe wie z.B. Metalle sowie Fasern. Gerüche werden den chemischen Einflüssen zugeordnet. Zu den physikalischen Faktoren zählen z.B. die Raum- und Umgebungsflächentemperaturen, die Luftfeuchte, die Luftgeschwindigkeit, die Beleuchtung, eine blendfreie Umgebung, Geräusche (im Großraumbüro) bzw. Lärm (z.B. von Bürogeräten), elektromagnetische Felder, Radon und Ionen. Viren, Bakterien, Pilze, Haustierallergene und Pollen stellen die wesentlichen biologischen Faktoren dar. Außerdem sind die ergonomische Ausstattung, eine ungestörte Arbeitsumgebung und das soziale Arbeitsumfeld bei der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Dieser Beitrag bezieht sich ausschließlich auf die Bewertung möglicher chemischer Faktoren in Innenräumen.

Die im Folgenden beschriebenen Vorgehensweisen sollen Hinweise zur Bewertung der Innenraumluft von solchen Arbeitsplätzen geben, an denen keine Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt werden. Diese Arbeitsplätze werden als Innenraumarbeitsplätze bezeichnet. Entsprechend gelten hier auch nicht die Arbeitsplatzgrenzwerte im Sinne der Gefahrstoffverordnung [ 1] wie z.B. AGW oder MAK-Werte [ 2, 3], sondern ein anderes Regelwerk an Beurteilungen (s. Abschn. 6 Beurteilungswerte).

Grundvoraussetzung für eine gute Innenraumluftqualität ist ein übliches Maß an Hygiene und Sauberkeit, wie z.B. die regelmäßige Reinigung der Arbeitsräume und der Oberflächen in Arbeitsräumen sowie eine Entleerung von Papier- und Abfallkörben. Die Lüftung von Innenräumen gehört grundsätzlich zur üblichen Raumnutzung und ist den Raumnutzern zuzumuten. Eine nähere Bestimmung dieses zumutbaren Rahmens liefert seit Januar 2012 die Technische Regel ASR A3.6 "Lüftung" zur Lüftung von Arbeitsstätten [ 4]. Danach muss in umschlossenen Arbeitsräumen gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein. Bei freier Lüftung soll in regelmäßigen Abständen nach Bedarf eine Stoßlüftung durchgeführt werden. Empfohlen wird eine drei- bis zehnminütige (Winter/ Sommer) Stoßlüftung alle 60 min (Büroraum) bzw. alle 20 min (Besprechungsraum). Beim Betrieb einer raumlufttechnischen Anlage wird eine regelmäßige Wartung und Pflege vorausgesetzt.

Hinsichtlich des Rauchens wird davon ausgegangen, dass das Rauchen an Arbeitsplätzen in Gebäuden in der Regel untersagt ist bzw. dass spezielle Raucherräume mit spezifischen Anforderungen eingerichtet sind.

2 Definitionen

2.1 Innenräume

Laut DIN EN ISO 16000-1 [ 5] gehören zu Innenräumen

2.2 Innenraumarbeitsplätze

Entsprechend der Arbeitsstättenverordnung [ 6] sind Arbeitsräume solche Räume, in denen Arbeitsplätze innerhalb von Gebäuden dauerhaft eingerichtet sind. Solange dort keine Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausgeführt werden, werden diese als Innenraumarbeitsplatz betrachtet. Zu den Innenraumarbeitsplätzen zählen neben Büros auch Verkaufsräume sowie Arbeitsplätze in öffentlichen Gebäuden (z.B. Schulen, Kindergärten, Krankenhäuser, Sporthallen, Bibliotheken, Gaststätten, Theater und Kinos) [ 7]. Werden Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausgeführt, gilt die Gefahrstoffverordnung [ 1]. In diesem Fall greifen dann die in den Kapiteln der DFG-Methodensammlung Luftanalysen [ 8] beschriebenen Vorgehensweisen zur Ermittlung und Beurteilung der Belastungen gegenüber Gefahrstoffen.

Zwischen privaten Innenräumen und Innenraumarbeitsplätzen gibt es fließende Übergänge. So kann im Rahmen von Heim- und Telearbeit ein Raum im privaten Wohnbereich sehr wohl als Innenraumarbeitsplatz angesehen werden. Damit wird unter anderem die große Gruppe der Außendienstbeschäftigten erfasst, die im Regelfall über einen Arbeitsraum im eigenen Wohnbereich verfügen müssen.

Zu unterscheiden sind die Nutzungsphasen eines Innenraums (Raumnutzung ohne Tätigkeiten mit Gefahrstoffen) von gewerblichen Erstellungs-, Renovierungs- und Reinigungsphasen, in denen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt werden. In solchen Fällen unterliegen diese Tätigkeiten der Gefahrstoffverordnung

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