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Regelwerk

Vergabe des GS-Zeichens durch ausländische Zertitizierungsstellen
(Gerätesicherheitsgesetz (GSG)

Stand 2001
(BAbBl. 12/2001 S. 63)


Bek. des BMa vom 7. November 2001 - III b 6-35006 - Mit der Änderung des GSG durch das Gesetz zur Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes und des Chemikaliengesetzes vom 27. Dezember 2000 besteht für ausländische Zertifizierungsstellen die Möglichkeit der Vergabe des GS-Zeichens.

In § 9 Absatz 3a GSG heißt es:

"Zertifizierungsstelle für die Zuerkennung des GS-Zeichens nach § 3 Absatz 4 ist auch eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässige Stelle...

Darüber hinaus werden in § 9 verschiedene Voraussetzungen genannt, die eine Zertifizierungsstelle erfüllen muss, wenn sie das GS-Zeichen vergeben will. Da eine ausländische Zertifizierungsstelle nicht an die Vorgaben des GSG gebunden ist, sieht § 9 Absatz 3a den Abschluss eines Verwaltungsabkommens zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und dem jeweiligen Staat, in dem die Zertifizierungsstelle ihren Sitz hat, vor.

Sinn und Zweck dieses Verwaltungsabkommens ist es, die einschlägigen Bestimmungen des GSG für die Zulassung einer Stelle auch für die ausländischen Stellen verbindlich zu regeln. Damit ist eine Gleichbehandlung der deutschen und ausländischen Zertifizierungsstellen sichergestellt.

Wesentliche Elemente des Verwaltungsabkommens sind u.a. die Anerkennung und Überwachung der ausländischen Zertifizierungsstelle durch die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) sowie eine Auskunftspflicht gegenüber den deutschen Marktüberwachungsbehörden.

Im folgenden ist ein Mustervertragstext des Verwaltungsabkommens abgedruckt, aus dem die Bestimmungen im einzelnen hervorgehen.

Verwaltungsabkommen nach § 9 Abs. 3a des Gerätesicherheitsgesetzes zwischen dem Ministerium xyz1)und dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung bezüglich der Anerkennung von xyz2) Stellen für Produktkonformitäts-Zertifizierung, zur Zuerkennung des deutschen GS-Zeichens

In Anbetracht der Möglichkeit im Rahmen des deutschen Gerätesicherheitsgesetzes Stellen aus dem Bereich der Europäischen Gemeinschaften und des Europäischen Wirtschaftsraumes als Zertifizierungsstellen für die Zuerkennung des GS-Zeichens anzuerkennen vereinbaren das Ministerium xyz1)und das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung das im Folgenden beschriebene Verfahren zur Zulassung von xyz2) Stellen für Produktkonformitäts-Zertifizierung (im Folgenden kurz: Zertifizierungsstellen):

  1. Die Zertifizierungsstelle hat sich einem Anerkennungsverfahren (Akkreditierungsverfahren) nach § 9 Abs. 3a Satz 2 Nr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes zu unterziehen, mit dem die Einhaltung folgender Anforderungen an die Zertifizierungsstelle überprüft wird:
    1. Unabhängigkeit der Stelle und ihres mit der Leitung oder der Durchführung der Fachaufgaben beauftragten Personals von Personen, die an der Planung oder Herstellung, dem Vertrieb oder der Instandhaltung des technischen Arbeitsmittels beteiligt oder in anderer Weise von den Ergebnissen der Prüfung oder Bescheinigung abhängig sind,
    2. Verfügbarkeit der für die angemessene unabhängige Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Organisationsstrukturen, des erforderlichen Personals und der notwendigen Mittel und Ausrüstungen,
    3. ausreichende technische Kompetenz, berufliche Integrität und Erfahrung sowie fachliche Unabhängigkeit des beauftragten Personals;
    4. Bestehen einer Haftpflichtversicherung,
    5. Wahrung der im Zusammenhang mit der Tätigkeit der zugelassenen Stelle bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vor unbefugter Offenbarung;
    6. Einhaltung der für die Durchführung von Prüfungen oder die Erteilung von Bescheinigungen festgelegten Verfahren.
  2. An dem oben genannten Anerkennungsverfahren ist die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (im Folgenden kurz: ZLS) zu beteiligen.
  3. Die ZLS benennt die Zertzfizierungsstelle für einen bestimmten Aufgabenbereich dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung.
  4. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung macht die benannte Zerttfizierungsstelle im Bundesarbeitsblatt bekannt.
  5. Das Ministerium xyz1) stellt sicher, dass die Einhaltung der unter Ziffer 1 genannten Anforderungen in geeigneter Weise überwacht wird. Die ZLS ist auf deren Verlangen daran zu beteiligen.
    Die Beauftragten der ZLS sind befugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume sowie Prüflaboratorien der Zertifizierungsstelle zu betreten und zu besichtigen und die Vorlage von Unterlagen für die Erteilung der Bescheinigungen zu verlangen.
  6. In Zusammenhang mit dem Anerkennungsverfahren nach Ziffer 2 und der Überwachung nach Ziffer 5 kann die ZLS erforderliche Auskünfte und sonstige Unterstützung verlangen.

Das Ministerium xyz 1) und das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung tragen für die ordnungsgemäße Durchführung des oben beschriebenen Verfahrens Sorge.

Die mit der Durchführung des Verfahrens verbundenen Kosten sind von der Zertifizierungsstelle zu tragen.

Ist ein mit einem GS-Zeichen versehenes Produkt im Rahmen der Marktaufsicht beanstandet worden, so können die zuständigen Marktaufsichtsbehörden erforderliche Auskünfte und sonstige Unterstützung verlangen.

Die erforderlichen Auskünfte und sonstige Unterstützung sind in deutscher Sprache zu leisten.

Das Abkommen kann von einer der Parteien gekündigt werden, wenn die Voraussetzungen für die Durchführung nicht mehr erfüllt sind.

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