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Regelwerk, Arbeitsschutz; Arbeits- und Sozialrecht

Wissenschaftliche Stellungnahme zur Berufskrankheit Nr. 2106 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung
"Druckschädigung der Nerven"

Vom 1. August 2017
(GMBl. Nr. 30 vom 25.08.2017 S. 524)
IVa 4-45222 - 2106



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Der Ärztliche Sachverständigenbeirat "Berufskrankheiten" beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 1. August 2017 die nachstehende wissenschaftliche Stellungnahme zu der Berufskrankheit Nr. 2106 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung beschlossen:

Wissenschaftliche Stellungnahme zu der Berufskrankheit Nr. 2106 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung "Druckschädigung der Nerven"

Die wissenschaftliche Begründung zu der Berufskrankheit Nr. 2106 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung aus dem Jahr 2001 (BMAS 2001) enthält im Abschnitt 1.3.2."Krankheitsbilder und Diagnosen" im Unterabschnitt 1.3.2.3."Sonstige Nervenschäden" folgende Aussage:

"N.: N. facialis, N. trigeminus
V.: Druckneuropathie
B.: Druckbelastungen im Versorgungsbereich des Nerven, z.B. beim Gebrauch von Blasinstrumenten, Ansatzstörung, fokale Dystonie (Lederman 1995, Schuppert 1999, Zeller 1992)".

Das Merkblatt zu dieser Berufskrankheit aus dem Jahr 2002 (BMAS 2002) enthält im Abschnitt III."Krankheitsbilder und Diagnosen" im Unterabschnitt 3."Sonstige Nervenschäden" folgende Aussage:

"N.: N. facialis, N. trigeminus
V.: Druckneuropathie
B.: Druckbelastungen im Versorgungsbereich des Nerven, z.B. beim Gebrauch von Blasinstrumenten (Ansatzstörung, fokale Dystonie. Da im Lippenbereich sehr umschriebene Bezirke betroffen sein können, ist elektroneurographisch - entgegen der gegenwärtig üblichen Vorgehensweise - gegebenenfalls eine Ableitung mit Nadelelektroden und eine multilokuläre Reizung erforderlich.".

Der Ärztliche Sachverständigenbeirat "Berufskrankheiten" weist hierzu auf Folgendes hin:

Der Sachverständigenbeirat hat in seiner Sitzung am 1. Dezember 2015 empfohlen (BMAS 2016), in die Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung folgende Berufskrankheit aufzunehmen:

"Fokale Dystonie als Erkrankung des zentralen Nervensystems bei Instrumentalmusikern durch feinmotorische Tätigkeit hoher Intensität".

Durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung ist die Erkrankung mit dieser Bezeichnung unter der Nr. 2115 in die Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung aufgenommen worden (BKV 2017). Die Verordnung ist am 1. August 2017 in Kraft getreten.

Die Anerkennung von fokalen Dystonien als Berufskrankheit bei Instrumentalmusikern richtet sich daher ausschließlich nach der Berufskrankheit Nr. 2115 und den für sie geltenden Voraussetzungen. Die früheren Aussagen zur Berufskrankheit Nr. 2106 sind insoweit überholt.

Literatur

BKV 2017: Vierte Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 10. Juli 2017, Bundes gesetzblatt 2017 Teil I, S. 2299

BMAS (2001), Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung: Wissenschaftliche Begründung für die Berufs krankheit "Druckschädigung der Nerven", Bundesarbeitsblatt 9/2001, 59-62

BMAS (2002), Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung: Merkblatt zu der Berufskrankheit Nr. 2106 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) "Druckschädigung der Nerven", Bundesarbeitsblatt 11/2002, 62-64

BMAS (2016), Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Empfehlung des Ärztlichen Sachverständigenbeirats "Berufskrankheiten" - Fokale Dystonie, Gemeinsames Ministerialblatt 33-34/2016, 666-687

ENDE

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