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Änderungstext
Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) - hier: Vorgriffregelung zu einer Anpassung der beihilfefähigen Höchstbeträge für Heilmittel im Bereich der Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie ab dem 1. Juli 2026
Vom 12. Mai 2026
(GMBl. Nr. 16 vom 05.06.2026 S. 342)
- RdSchr. d. BMI v. 12.5.2026 - D6.30111/39#1 -
Im Vorgriff auf eine beabsichtigte Änderung in der Bundesbeihilfeverordnung sind unter Beteiligung der in § 80 Absatz 6 Bundesbeamtengesetz genannten Bundesministerien ab dem 1. Juli 2026 entstandene Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel im Bereich der Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie entsprechend der beigefügten Anlage beihilfefähig. Änderungen im anliegenden Verzeichnis sind in Fettdruck kenntlich gemacht.
Anlage - Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel
Abschnitt 1
Leistungsverzeichnis
| Nr. | Leistung | beihilfefähiger Höchstbetrag in Euro bis 30.6.2026 | beihilfefähiger Höchstbetrag in Euro ab 1.7.2026 |
| Bereich Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie | |||
| 47 | Stimm-, sprech-, sprach- und schlucktherapeutische Erstdiagnostik zur Erstellung eines Behandlungsplans, einmal je Behandlungsfall; bei Wechsel der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers innerhalb des Behandlungsfalls sind die Aufwendungen für eine erneute Erstdiagnostik beihilfefähig. Je Kalenderjahr sind Aufwendungen für bis zu zwei Einheiten Diagnostik (entweder eine Einheit Erstdiagnostik und eine Einheit Bedarfsdiagnostik oder zwei Einheiten Bedarfsdiagnostik) innerhalb eines Behandlungsfalls beihilfefähig,
Richtwert: 60 Minuten |
117,30 | 120,90 |
| 48 | Stimm-, sprech-, sprach- und schlucktherapeutische Bedarfsdiagnostik; je Kalenderjahr sind Aufwendungen für bis zu zwei Einheiten Diagnostik (entweder eine Einheit Erstdiagnostik und eine Einheit Bedarfsdiagnostik oder zwei Einheiten Bedarfsdiagnostik) innerhalb eines Behandlungsfalls beihilfefähig,
Richtwert: 30 Minuten |
58,70 | 60,50 |
| 49 | Bericht an die verordnende Person | 6,60 | 6,80 |
| 50 | Bericht auf besondere Anforderung der verordnenden Person | 117,30 | 120,90 |
| 51 | Einzelbehandlung bei Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schluckstörungen | ||
| a) Richtwert: 30 Minuten | 52,20 | 57,10 | |
| b) Richtwert: 45 Minuten | 71,70 | 76,10 | |
| c) Richtwert: 60 Minuten | 91,30 | 95,10 | |
| 52 | Gruppenbehandlung bei Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schluckstörungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | ||
| a) Gruppe (2 Personen), Richtwert: 45 Minuten | 64,50 | 68,50 | |
| b) Gruppe (3 bis 5 Personen), Richtwert: 45 Minuten | 34,60 | 34,60 | |
| c) Gruppe (2 Personen), Richtwert: 90 Minuten | 117,30 | 119,90 | |
| d) Gruppe (3 bis 5 Personen), Richtwert: 90 Minuten | 58,70 | 60,00 | |
| Bereich Sonstiges | |||
| 83 | Ärztlich verordneter Hausbesuch einschließlich der Fahrtkosten, pauschal
Werden auf demselben Weg mehrere Patientinnen oder Patienten besucht, sind die Aufwendungen nur anteilig je Patientin oder Patient beihilfefähig |
27,60 | 27,60 |
| 84 | Besuch einer Patientin oder eines Patienten oder mehrerer Patientinnen oder Patienten in einer sozialen Einrichtung oder Gemeinschaft, einschließlich der Fahrtkosten, je Patientin oder Patient pauschal | 18,00 | 23,10 |
| 85 | Hausbesuch bei der Beratung im häuslichen und sozialen Umfeld (Mehraufwand)
Der Hausbesuch ist nur beihilfefähig, wenn Leistungen nach Nummer 55 Buchstabe a bis c, Nummer 59 oder Nummer 80 ohne ärztlich verordneten Hausbesuch erbracht wurden. Aufwendungen für Leistungen der Nummern 83 und 84 sind daneben nicht beihilfefähig. |
27,60 | 27,60 |
| 86 | Übermittlungsgebühr für Mitteilung oder Bericht an die verordnende Person | 1,40 | 1,40 |
| 87 | Versorgungsbezogene Pauschale je Blankoverordnung | 98,60 | 98,60 |
ID: 261467
| ENDE |
(Stand: 17.06.2026)
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