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Regelwerk

Änderungstext

Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) - hier: Vorgriffregelung zu einer Anpassung der beihilfefähigen Höchstbeträge für Heilmittel im Bereich der Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie ab dem 1. Juli 2026

Vom 12. Mai 2026
(GMBl. Nr. 16 vom 05.06.2026 S. 342)


- RdSchr. d. BMI v. 12.5.2026 - D6.30111/39#1 -

Im Vorgriff auf eine beabsichtigte Änderung in der Bundesbeihilfeverordnung sind unter Beteiligung der in § 80 Absatz 6 Bundesbeamtengesetz genannten Bundesministerien ab dem 1. Juli 2026 entstandene Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel im Bereich der Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie entsprechend der beigefügten Anlage beihilfefähig. Änderungen im anliegenden Verzeichnis sind in Fettdruck kenntlich gemacht.

Anlage - Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel

Abschnitt 1
Leistungsverzeichnis

Nr. Leistung beihilfefähiger Höchstbetrag in Euro bis 30.6.2026 beihilfefähiger Höchstbetrag in Euro ab 1.7.2026
Bereich Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie
47 Stimm-, sprech-, sprach- und schlucktherapeutische Erstdiagnostik zur Erstellung eines Behandlungsplans, einmal je Behandlungsfall; bei Wechsel der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers innerhalb des Behandlungsfalls sind die Aufwendungen für eine erneute Erstdiagnostik beihilfefähig. Je Kalenderjahr sind Aufwendungen für bis zu zwei Einheiten Diagnostik (entweder eine Einheit Erstdiagnostik und eine Einheit Bedarfsdiagnostik oder zwei Einheiten Bedarfsdiagnostik) innerhalb eines Behandlungsfalls beihilfefähig,

Richtwert: 60 Minuten

117,30 120,90
48 Stimm-, sprech-, sprach- und schlucktherapeutische Bedarfsdiagnostik; je Kalenderjahr sind Aufwendungen für bis zu zwei Einheiten Diagnostik (entweder eine Einheit Erstdiagnostik und eine Einheit Bedarfsdiagnostik oder zwei Einheiten Bedarfsdiagnostik) innerhalb eines Behandlungsfalls beihilfefähig,

Richtwert: 30 Minuten

58,70 60,50
49 Bericht an die verordnende Person 6,60 6,80
50 Bericht auf besondere Anforderung der verordnenden Person 117,30 120,90
51 Einzelbehandlung bei Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schluckstörungen
a) Richtwert: 30 Minuten 52,20 57,10
b) Richtwert: 45 Minuten 71,70 76,10
c) Richtwert: 60 Minuten 91,30 95,10
52 Gruppenbehandlung bei Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schluckstörungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer
a) Gruppe (2 Personen), Richtwert: 45 Minuten 64,50 68,50
b) Gruppe (3 bis 5 Personen), Richtwert: 45 Minuten 34,60 34,60
c) Gruppe (2 Personen), Richtwert: 90 Minuten 117,30 119,90
d) Gruppe (3 bis 5 Personen), Richtwert: 90 Minuten 58,70 60,00
Bereich Sonstiges
83 Ärztlich verordneter Hausbesuch einschließlich der Fahrtkosten, pauschal

Werden auf demselben Weg mehrere Patientinnen oder Patienten besucht, sind die Aufwendungen nur anteilig je Patientin oder Patient beihilfefähig

27,60 27,60
84 Besuch einer Patientin oder eines Patienten oder mehrerer Patientinnen oder Patienten in einer sozialen Einrichtung oder Gemeinschaft, einschließlich der Fahrtkosten, je Patientin oder Patient pauschal 18,00 23,10
85 Hausbesuch bei der Beratung im häuslichen und sozialen Umfeld (Mehraufwand)

Der Hausbesuch ist nur beihilfefähig, wenn Leistungen nach Nummer 55 Buchstabe a bis c, Nummer 59 oder Nummer 80 ohne ärztlich verordneten Hausbesuch erbracht wurden. Aufwendungen für Leistungen der Nummern 83 und 84 sind daneben nicht beihilfefähig.

27,60 27,60
86 Übermittlungsgebühr für Mitteilung oder Bericht an die verordnende Person 1,40 1,40
87 Versorgungsbezogene Pauschale je Blankoverordnung 98,60 98,60

ID: 261467

ENDE

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