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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung

Vom 8. Juni 2026
(BGBl. I vom 12.06.2026 Nr. 171)


Das Auswärtige Amt verordnet aufgrund des § 53 Absatz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 62 Absatz 2 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) sowie dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung:

Artikel 1
Änderung der Auslandszuschlagsverordnung

Die Auslandszuschlagsverordnung vom 17. Juni 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 145) wird wie folgt geändert:

1. § 16 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Die Hälfte des Erhöhungsbetrags ist anrechnungsfrei. "Die Hälfte des nach § 53 Absatz 6 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes individuell maximal zustehenden erhöhten Auslandszuschlags ist anrechnungsfrei."

b) Nach Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:

"Ist der nach den Sätzen 1 und 2 errechnete Betrag höher als der von der Ehegattin oder dem Ehegatten für den Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge verwendete Betrag, so wird maximal der für die Altersvorsorge verwendete Betrag gewährt."

2. Nach § 18 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:

"(3) Haben Empfängerinnen und Empfänger von Auslandsdienstbezügen bereits vor dem 1. Juli 2025 den Erhöhungsbetrag als Beitrag für eine kapitalgedeckte Altersvorsorge verwendet, welche eine lebenslange monatliche Leibrente für die Ehegattin oder den Ehegatten vorsieht und nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres der Ehegattin oder des Ehegatten ausgezahlt wird, so gilt dies auch nach dem 1. Juli 2025 als Verwendung für den Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge der Ehegattin oder des Ehegatten nach § 10 Absatz 2."

3. Die Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:

Alt:

Anlage 1
(zu § 1 Absatz 1)

Staat Dienstort Zonenstufe
1 2 3
Abschnitt 1
Europa
1 Albanien Tirana 11
2 Belgien Brüssel 2
3 Bosnien und Herzegowina Sarajewo 11
4 Bulgarien Sofia 9
5 Dänemark Kopenhagen 3
6 Estland Tallinn 7
7 Finnland Helsinki 5
8 Frankreich Paris 3
9 Bordeaux 2
10 Lyon 2
11 Marseille 2
12 Straßburg 2
13 Griechenland Athen 3
14 Thessaloniki 5
15 Irland Dublin 2
16

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