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Regelwerk

Änderungstext

Berichtigung der Verordnung zur Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung

Vom 23. April 2026
(BGBl I vom 28.04.2026 Nr. 115)


Die Verordnung zur Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung vom 11. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 67) wird wie folgt berichtigt:

1. In Artikel 1 § 24 Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort "Verwaltungsinformationsdienst" durch das Wort "Verwaltungsinformatikdienst" ersetzt.

2. Artikel 2 Absatz 1 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:

alt neu
5. In § 7 Nummer 1 bis 3 wird jeweils die Angabe " § 38 Absatz 2 Satz 1" durch die Angabe " § 46 Absatz 3 Satz 1" ersetzt. "5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe " § 38 Absatz 2 Satz 1" durch die Angabe " § 46 Absatz 3 Satz 1" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe " § 38 Absatz 2 Satz 2" durch die Angabe " § 46 Absatz 3 Satz 2" ersetzt.

c) In Nummer 3 wird die Angabe " § 38 Absatz 2 Satz 3" durch die Angabe " § 46 Absatz 4 Satz 1" ersetzt."

3. Artikel 2 Absatz 5 Nummer 10 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:

alt neu
a) In Absatz 2 in der Angabe vor Nummer 1 und in Nummer 1 wird jeweils die Angabe " § 36" durch die Angabe " § 44" ersetzt. "a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe " § 36" durch die Angabe " § 44" ersetzt.

bb) In Nummer 1 wird die Angabe " § 36 Absatz 6" durch die Angabe " § 44 Absatz 7" ersetzt.

cc) In Nummer 2 wird die Angabe " § 36 Absatz 4 Satz 8" durch die Angabe " § 44 Absatz 5 Satz 8" ersetzt."

4. Artikel 2 Absatz 12 Nummer 5 und 6 wird durch die folgenden Nummern 5 und 6 ersetzt:

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5. § 9h Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

"(1) In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik kann eingestellt werden, wer

  1. bei einem Vorbereitungsdienst
    1. nach § 2 Nummer 1 einen Bachelor- oder einen gleichwertigen Abschluss in einem Studienfach besitzt, das einem der Fachgebiete nach § 1 Absatz 3 zugeordnet werden kann, oder
    2. nach § 2 Nummer 3
      aa) die Zugangsberechtigung für eine mit der Einstellungsbehörde kooperierende Hochschule nachweist und
      bb) ein Vorpraktikum absolviert hat, das in der Studien- und Prüfungsordnung der mit der Einstellungsbehörde kooperierenden Hochschule vorgeschrieben ist,
  2. das Auswahlverfahren bestanden hat und
  3. die gesundheitlichen Anforderungen des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Wehrtechnik erfüllt."

6. In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe "in der Fachrichtung" durch die Angabe "im Verwendungsbereich" ersetzt.

"5. § 9h Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

"(1) In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik kann eingestellt werden, wer

  1. bei einem Vorbereitungsdienst
    1. nach § 2 Nummer 1 einen Bachelor- oder einen gleichwertigen Abschluss in einem Studienfach besitzt, das einem der Fachgebiete nach § 1 Absatz 3 zugeordnet werden kann, oder
    2. nach § 2 Nummer 2
      aa) die Zugangsberechtigung für eine mit der Einstellungsbehörde kooperierende Hochschule nachweist und
      bb) ein Vorpraktikum absolviert hat, das in der Studien- und Prüfungsordnung der mit der Einstellungsbehörde kooperierenden Hochschule vorgeschrieben ist,
  2. das Auswahlverfahren bestanden hat und
  3. die gesundheitlichen Anforderungen des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Wehrtechnik erfüllt."

6. In § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe "in der Fachrichtung" durch die Angabe "im Verwendungsbereich" ersetzt.

5. Artikel 2 Absatz 21 Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:

alt neu
7. In § 15b Absatz 1 wird die Angabe "feuerwehrtechnischer Dienst" durch die Angabe "technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Brandschutz" ersetzt. "7. In § 15b Absatz 1 wird die Angabe "feuerwehrtechnischen Dienst" durch die Angabe "technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Brandschutz" ersetzt."

6. Artikel 2 Absatz 21 Nummer 12 wird durch die folgende Nummer 12 ersetzt:

alt neu
12. In § 24 Satz 1 wird die Angabe "feuerwehrtechnischer Dienst" durch die Angabe "technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Brandschutz" ersetzt. "12. In § 24 Satz 1 wird die Angabe "feuerwehrtechnischen Dienst" durch die Angabe "technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Brandschutz" ersetzt."

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