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Änderungstext
Berichtigung der Verordnung zur Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung
Vom 23. April 2026
(BGBl I vom 28.04.2026 Nr. 115)
Die Verordnung zur Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung vom 11. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 67) wird wie folgt berichtigt:
1. In Artikel 1 § 24 Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort "Verwaltungsinformationsdienst" durch das Wort "Verwaltungsinformatikdienst" ersetzt.
2. Artikel 2 Absatz 1 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
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| 5. In § 7 Nummer 1 bis 3 wird jeweils die Angabe " § 38 Absatz 2 Satz 1" durch die Angabe " § 46 Absatz 3 Satz 1" ersetzt. | "5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe " § 38 Absatz 2 Satz 1" durch die Angabe " § 46 Absatz 3 Satz 1" ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe " § 38 Absatz 2 Satz 2" durch die Angabe " § 46 Absatz 3 Satz 2" ersetzt. c) In Nummer 3 wird die Angabe " § 38 Absatz 2 Satz 3" durch die Angabe " § 46 Absatz 4 Satz 1" ersetzt." |
3. Artikel 2 Absatz 5 Nummer 10 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
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| a) In Absatz 2 in der Angabe vor Nummer 1 und in Nummer 1 wird jeweils die Angabe " § 36" durch die Angabe " § 44" ersetzt. | "a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe " § 36" durch die Angabe " § 44" ersetzt. bb) In Nummer 1 wird die Angabe " § 36 Absatz 6" durch die Angabe " § 44 Absatz 7" ersetzt. cc) In Nummer 2 wird die Angabe " § 36 Absatz 4 Satz 8" durch die Angabe " § 44 Absatz 5 Satz 8" ersetzt." |
4. Artikel 2 Absatz 12 Nummer 5 und 6 wird durch die folgenden Nummern 5 und 6 ersetzt:
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| 5. § 9h Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
"(1) In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik kann eingestellt werden, wer
6. In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe "in der Fachrichtung" durch die Angabe "im Verwendungsbereich" ersetzt. |
"5. § 9h Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
"(1) In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik kann eingestellt werden, wer
6. In § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe "in der Fachrichtung" durch die Angabe "im Verwendungsbereich" ersetzt. |
5. Artikel 2 Absatz 21 Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
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| 7. In § 15b Absatz 1 wird die Angabe "feuerwehrtechnischer Dienst" durch die Angabe "technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Brandschutz" ersetzt. | "7. In § 15b Absatz 1 wird die Angabe "feuerwehrtechnischen Dienst" durch die Angabe "technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Brandschutz" ersetzt." |
6. Artikel 2 Absatz 21 Nummer 12 wird durch die folgende Nummer 12 ersetzt:
| alt | neu |
| 12. In § 24 Satz 1 wird die Angabe "feuerwehrtechnischer Dienst" durch die Angabe "technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Brandschutz" ersetzt. | "12. In § 24 Satz 1 wird die Angabe "feuerwehrtechnischen Dienst" durch die Angabe "technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Brandschutz" ersetzt." |
(Stand: 05.05.2026)
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