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Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) - hier: Vorgriffregelung auf Grund des Inkrafttretens des Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege
Vom 30. Dezember 2026
(GMBl. Nr. 2 vom 27.01.2026 S. 23)
- RdSchr. d. BMI v. 30.12.2025 - D6.30111/1#12 -
Auf Grund des Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 371) ergeben sich zum 1. Januar 2026 beziehungsweise zum 1. Juli 2026 Änderungen, die beihilferechtlich umgesetzt werden müssen.
I.
Vorgriffregelung
Im Vorgriff auf eine beabsichtigte Änderung in der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) sind unter Beteiligung der in § 80 Absatz 6 Bundesbeamtengesetz genannten Bundesministerien ab dem 1. Januar 2026 entstandene Aufwendungen für folgende Leistungen beihilfefähig:
1. Aufwendungen in gemeinschaftlichen Wohnformen zur pflegerischen Versorgung mit Verträgen nach § 92c gemäß § 45h Elftes Buch Sozialgesetzbuch ( SGB XI)
1.1 In § 45h SGB XI werden Leistungen zur pflegerischen Versorgung in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen nach § 92c SGB XI als neue ambulante Versorgungsform für pflegebedürftige Personen geregelt.
Danach erhalten pflegebedürftige Personen in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung nach § 92c SGB XI i. V. m. 45h Absatz 1 SGB XI einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 450 Euro je Kalendermonat.
1.2 Für pflegebedürftige Personen des Pflegegrades 1 sind weitere Aufwendungen nach § 45h Absatz 3 Satz 1 SGB XI und für pflegebedürf tige Personen der Pflegegrade 2 bis 5 nach § 45h Absatz 2 und 3 SGB XI beihilfefähig.
2. Ruhen der Leistungsansprüche nach §§ 38a und 38b BBhV
In Umsetzung des § 34 SGB XI ist während
die Weiterzahlung der Leistungen für die häusliche Pflege nach § 38a und § 38b BBhV in den ersten acht Wochen beihilfefähig.
Hierdurch ggf. entstehende Mehrkosten sind aus den jeweiligen Einzelplänen zu erwirtschaften.
II.
Weitere Hinweise zum 1. Januar 2026:
Darüber hinaus gebe ich folgende Hinweise, die aufgrund der dynamischen Verweisung in den Vorschriften der BBhV unmittelbar ab 1. Januar 2026 gelten:
1. Aufwendungen für Beratungsbesuche nach § 38a Absatz 6 BBhV i. V. m. § 37 Absatz 3 SGB XI
Pflegebedürftige Personen der Pflegegrade 2 bis 5, die Pauschalbeihilfe gemäß § 38a Absatz 3 BBhV beziehen, haben einmal halbjährlich eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen ( § 38a Absatz 6 BBhV i. V. m. § 37 Absatz 3 SGB XI). Pflegebedürftige Personen der Pflegegrade 4 und 5 können vierteljährlich einmal eine Beratung in Anspruch nehmen.
2. Aufwendungen in ambulant betreuten Wohngruppen nach § 38f BBhV und Aufwendungen bei Pflegegrad 1 nach § 39b BBhV i. V. m. §§ 45f und 45g SGB XI
Aufgrund redaktioneller Anpassungen im o. g. Gesetz sind die Verweise auf das SGB XI in § 38f BBhV (Ambulant betreute Wohngruppen) und § 39b BBhV (Aufwendungen bei Pflegegrad 1) nicht mehr stimmig. Zusätzliche Leistungen für pflegebedürftige Personen in ambulant betreuten Wohngruppen sind nunmehr in § 45f SGB XI (zuvor § 38a SGB XI) und die Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen in § 45g SGB XI (zuvor § 45e SGB XI) geregelt. Wegen der redaktionellen Verschiebungen innerhalb des SGB XI bei grundsätzlichen, dynamischen beihilferechtlichen Verweisen bestehen keine Bedenken, die neuen Regelungen entsprechend zu berücksichtigen. Die Verweise werden mit der nächsten Änderung der BBhV entsprechend angepasst. Weitere inhaltliche Änderungen liegen nicht vor.
3. Aufwendungen für den Einsatz digitaler Pflegeanwendungen nach § 38g Absatz 2 Satz 2 BBhV i. V. m. § 40b Absatz 1 SGB XI
Wird die Versorgung mit einer oder mehreren digitalen Pflegeanwendungen bewilligt, haben pflegebedürftige Personen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für digitale Pflegeanwendungen nach § 40a SGB XI bis zur Höhe von insgesamt 40 Euro im Kalendermonat ( § 40b Absatz 1 Nummer 1 SGB XI) und auf ergänzende Unterstützungsleistungen durch ambulante Pflegeeinrichtungen nach § 39a SGB XI bis zur Höhe von insgesamt 30 Euro im Kalendermonat ( § 40b Absatz 1 Nummer 2 SGB XI). Der jeweilige Anspruch besteht nur einmalig je Kalendermonat.
4. Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung zur sozialen Sicherung der Pflegeperson nach § 38h Absatz 1 Nummer 1 BBhV i. V. m. § 44a Absatz 1 SGB XI
Nach § 38h
(Stand: 17.02.2026)
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