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Änderungstext
Dritte allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung
Vom 5. Dezember 2024
(GMBl. Nr. 53 vom 20.12.2014 S. 1147)
Nach § 145 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, erlässt das Bundesministerium des Innern und für Heimat folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:
Artikel 1
Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung vom 26. Juni 2017 (GMBl, S. 530), die zuletzt durch die Zweite allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung vom 28. Februar 2022 (GMBl, S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 18 zu § 18 - Psychotherapie, psychosomatische Grundversorgung, psychotherapeutische Akutbehandlung | "18 zu § 18 - Psychotherapeutische Behandlungs- und Anwendungsformen". |
b) Nach der Angabe zu § 25 wird folgende Angabe eingefügt:
" 25a zu § 25a - Digitale Gesundheitsanwendungen".
c) Nach der Angabe zu § 26 wird folgende Angabe eingefügt:
" 26b zu § 26b - Übergangspflege im Krankenhaus".
d) Nach der Angabe zu § 27 wird folgende Angabe eingefügt:
" 27a zu § 27a - Außerklinische Intensivpflege".
e) Die Angabe zu § 38c wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 38c Zu § 38c - Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson | "38c zu § 38c - Verhinderungspflege, Versorgung der pflegebedürftigen Person bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch die Pflegeperson". |
f) Die Angabe zu § 38g wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 38g Zu § 38g - Pflegehilfsmittel und Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes | "38g zu § 38g - Pflegehilfsmittel, Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes, digitale Pflegeanwendungen und ergänzende Unterstützungsleistungen bei der Nutzung digitaler Pflegeanwendungen". |
2. Nach Nummer 6.2.3 wird folgende Nummer 6.2.4 eingefügt:
"6.2.4 Der Betrag der Einkommensgrenze für das jeweilige Kalenderjahr wurde durch Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat wie folgt bekannt gegeben:
| Kalenderjahr | Höhe Einkommensgrenze |
| 2023 | 20.000 Euro |
| 2024 | 20.878 Euro |
| 2025 | 21.832 Euro". |
3. Nummer 6.3.1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 30. September 2011 - 2 B 66.11 -) sind krankheitsbedingte Aufwendungen notwendig, wenn die Leistung medizinisch notwendig ist. | "Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 10. Oktober 2013 - 5 C 32/12) sind krankheitsbedingte Aufwendungen notwendig, wenn die Behandlung des regelwidrigen Zustandes des Körpers oder Geistes medizinisch notwendig ist." |
b) In Satz 5 werden die Wörter "Unerheblich ist" durch die Wörter "Grundsätzlich ist unerheblich" ersetzt.
c) Satz 7 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Ein operativer Eingriff in den gesunden Körper, durch den einer psychischen Erkrankung entgegengewirkt werden soll, ist auch dann nicht beihilfefähig, wenn keine andere Möglichkeit der ärztlichen Hilfe besteht, weil eine psychotherapeutische Behandlung abgelehnt wird und damit keinen Erfolg verspricht (BVerwG, Beschluss vom 30. September 2011 - 2 B 66.11 - unter Hinweis darauf, dass generell zweifelhaft sei, ob körperliche Eingriffe zur Überwindung einer psychischen Krankheit geeignet seien; hinzu komme, dass nach einem solchen Eingriff eine Symptomverschiebung zu besorgen sei und bei Anerkennung der Beihilfefähigkeit letztlich Schönheitsoperationen auf Kosten der Allgemeinheit durchgeführt würden). |
(Stand: 24.01.2025)
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