Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
Vom 7. November 2024
(BGBl. I Nr. 351 vom 12.11.2024)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
Das Schwangerschaftskonfliktgesetz vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juli 2022 (BGBl. I S. 1082) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 5 Satz 1 wird nach den Wörtern "den §§ 3 und 8" die Angabe "Absatz 1" eingefügt.
2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "Frau und jeder Mann" durch das Wort "Person" ersetzt und wird die Angabe "Abs. 1" durch die Angabe "Absatz 1" ersetzt.
3. In § 2a Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "der Schwangeren die Diagnose mitteilt," die Wörter "unverzüglich, jedoch spätestens vor Ablauf von drei Tagen nach Mitteilung der Diagnose, die Schwangere" eingefügt.
4. In § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 wird nach den Wörtern "den §§ 3 und 8" jeweils die Angabe "Absatz 1" eingefügt.
5. In § 6 Absatz 4 wird die Angabe "Nr. 3" durch die Angabe "Nummer 3" ersetzt.
6. In § 7 Absatz 3 wird die Angabe "Abs. 1" durch die Angabe "Absatz 1" ersetzt.
7. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 8 Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen | " § 8 Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen; Belästigungsverbot". |
b) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 1 werden nach dem Wort "Beratungsstellen" die Wörter "und den ungehinderten Zugang zu diesen sowie eine gemäß den Absätzen 2 und 3 unbeeinträchtigte Beratung in der Beratungsstelle" eingefügt.
c) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
"(2) Es ist untersagt, in einem Bereich von 100 Metern um den Eingangsbereich der Beratungsstellen in einer für die Schwangeren wahrnehmbaren Weise, die geeignet ist, die Beratung der Schwangeren in der Beratungsstelle zu beeinträchtigen,
(3) Es ist untersagt, das Personal der Beratungsstellen bei der Durchführung der Beratung nach § 6 Absatz 1 und 3 und bei der Ausstellung der Beratungsbescheinigung nach § 7 Absatz 1 bewusst zu behindern."
8. In § 11 werden die Wörter "der §§ 8 und 9" durch die Wörter "des § 8 Absatz 1 und des § 9" ersetzt.
9. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 13 Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen | " § 13 Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen; Belästigungsverbot". |
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "von Schwangerschaftsabbrüchen" die Wörter "und den ungehinderten Zugang zu diesen" eingefügt.
c) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:
"(3) Es ist untersagt, in einem Bereich von 100 Metern um den Eingangsbereich der Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen in einer für die Schwangeren wahrnehmbaren Weise, die geeignet ist, den Zugang zu den Einrichtungen durch die Schwangere zu beeinträchtigen,
(Stand: 13.11.2024)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion