Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes

Vom 7. November 2024
(BGBl. I Nr. 351 vom 12.11.2024)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes

Das Schwangerschaftskonfliktgesetz vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juli 2022 (BGBl. I S. 1082) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 5 Satz 1 wird nach den Wörtern "den §§ 3 und 8" die Angabe "Absatz 1" eingefügt.

2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "Frau und jeder Mann" durch das Wort "Person" ersetzt und wird die Angabe "Abs. 1" durch die Angabe "Absatz 1" ersetzt.

3. In § 2a Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "der Schwangeren die Diagnose mitteilt," die Wörter "unverzüglich, jedoch spätestens vor Ablauf von drei Tagen nach Mitteilung der Diagnose, die Schwangere" eingefügt.

4. In § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 wird nach den Wörtern "den §§ 3 und 8" jeweils die Angabe "Absatz 1" eingefügt.

5. In § 6 Absatz 4 wird die Angabe "Nr. 3" durch die Angabe "Nummer 3" ersetzt.

6. In § 7 Absatz 3 wird die Angabe "Abs. 1" durch die Angabe "Absatz 1" ersetzt.

7. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 8 Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen " § 8 Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen; Belästigungsverbot".

b) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 1 werden nach dem Wort "Beratungsstellen" die Wörter "und den ungehinderten Zugang zu diesen sowie eine gemäß den Absätzen 2 und 3 unbeeinträchtigte Beratung in der Beratungsstelle" eingefügt.

c) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:

"(2) Es ist untersagt, in einem Bereich von 100 Metern um den Eingangsbereich der Beratungsstellen in einer für die Schwangeren wahrnehmbaren Weise, die geeignet ist, die Beratung der Schwangeren in der Beratungsstelle zu beeinträchtigen,

  1. der Schwangeren das Betreten oder das Verlassen der Beratungsstelle durch das Bereiten eines Hindernisses absichtlich zu erschweren,
  2. der Schwangeren durch Ansprechen wissentlich eine Meinung zu ihrer Entscheidung über die Fortsetzung der Schwangerschaft aufzudrängen,
  3. die Schwangere zu bedrängen, einzuschüchtern oder auf andere vergleichbare Weise erheblich unter Druck zu setzen, um sie in ihrer Entscheidung über die Fortsetzung der Schwangerschaft zu beeinflussen,
  4. der Schwangeren Inhalte im Sinne des § 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches zu Schwangerschaft oder Schwangerschaftsabbruch zur unmittelbaren Wahrnehmung auszuhändigen, zu zeigen, zu Gehör zu bringen oder auf andere vergleichbare Weise zu übermitteln, wenn diese
    1. unwahre Tatsachenbehauptungen enthalten oder
    2. offensichtlich geeignet sind, bei einer Schwangeren eine erhebliche unmittelbare emotionale Reaktion wie insbesondere Furcht, Ekel, Scham oder ein Schuldgefühl auszulösen.

(3) Es ist untersagt, das Personal der Beratungsstellen bei der Durchführung der Beratung nach § 6 Absatz 1 und 3 und bei der Ausstellung der Beratungsbescheinigung nach § 7 Absatz 1 bewusst zu behindern."

8. In § 11 werden die Wörter "der §§ 8 und 9" durch die Wörter "des § 8 Absatz 1 und des § 9" ersetzt.

9. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 13 Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen " § 13 Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen; Belästigungsverbot".

b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "von Schwangerschaftsabbrüchen" die Wörter "und den ungehinderten Zugang zu diesen" eingefügt.

c) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:

"(3) Es ist untersagt, in einem Bereich von 100 Metern um den Eingangsbereich der Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen in einer für die Schwangeren wahrnehmbaren Weise, die geeignet ist, den Zugang zu den Einrichtungen durch die Schwangere zu beeinträchtigen,

  1. der Schwangeren das Betreten der Einrichtung durch das Bereiten eines Hindernisses absichtlich zu erschweren,
  2. der Schwangeren durch Ansprechen wissentlich eine Meinung zu ihrer Entscheidung über die Fortsetzung der Schwangerschaft aufzudrängen,
  3. die Schwangere zu bedrängen, einzuschüchtern oder auf andere vergleichbare Weise erheblich unter Druck zu setzen, um sie in ihrer Entscheidung über die Fortsetzung der Schwangerschaft zu beeinflussen,
  4. der Schwangeren Inhalte im Sinne des § 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches zu Schwangerschaft oder Schwangerschaftsabbruch zur unmittelbaren Wahrnehmung auszuhändigen, zu zeigen, zu Gehör zu bringen oder auf andere vergleichbare Weise zu übermitteln, wenn diese
    1. unwahre Tatsachenbehauptungen enthalten oder

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 13.11.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion