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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Entgeltbescheinigungsverordnung und der Beitragsverfahrensverordnung
Vom 1. Oktober 2024
(BGBl. I Nr. 297 vom 04.10.2024)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Auf Grund
Artikel 1
Änderung der Entgeltbescheinigungsverordnung
§ 1 der Entgeltbescheinigungsverordnung vom 19. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2712), die zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
9. gegebenenfalls die Angabe, dass ein Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erhoben wird; | "9. die Kennziffer 0 für den Beitragszuschlag für Kinderlose, die Kennziffern 1 bis 5 für Beschäftigte entsprechend der Anzahl ihrer Kinder, die nach § 55 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen sind, sowie eine Kennziffer für Beschäftigte, für die die Elterneigenschaft nachgewiesen ist;" |
2. In Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d werden nach der Angabe " § 40b" die Wörter "sowie § 52 Absatz 40" eingefügt.
Artikel 2
Änderung der Beitragsverfahrensverordnung
Die Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 30. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 233) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter "oder Beitragszuschlags" durch die Wörter "gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines Beitragszuschlags oder von Beitragsabschlägen" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Absatz 2 Satz 1, 2 und 6" durch die Wörter "Absatz 2 Satz 1, 2, 6 und 7" ersetzt.
2. In § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter "bei rückwirkender Wertstellung das Datum des elektronischen Kontoauszuges des Geldinstituts der Einzugsstelle," gestrichen.
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Folgende dem Arbeitgeber elektronisch zur Verfügung zu stellende Unterlagen sind in elektronischer Form zu den Entgeltunterlagen zu nehmen: | "Folgende Unterlagen sind in elektronischer Form zu den Entgeltunterlagen zu nehmen:". |
bb) In Nummer 6 wird das Wort "die" durch die Wörter "eine Kopie der" ersetzt und werden die Wörter "der Heuervertrag" durch die Wörter "eine Kopie des Heuervertrages" ersetzt.
cc) In Nummer 12 und 15 werden jeweils nach dem Wort "die" die Wörter "eine Kopie der" eingefügt.
dd) In Nummer 16 werden nach dem Wort "Rheinschifffahrtszugehörigkeitsurkunde" die Wörter "in Kopie" eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ", soweit möglich," gestrichen.
4. § 9 Absatz 5 Satz 3 bis 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Überführt der Arbeitgeber schriftliche Entgeltunterlagen mit Unterschriftserfordernis in elektronische Form, hat er diese mit einer fortgeschrittenen Signatur des Arbeitgebers zu versehen. Das ihm im Meldeverfahren nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch ausgestellte Zertifikat kann dafür verwendet werden. Nach vollständiger Übernahme in elektronischer Form können die schriftlichen Entgeltunterlagen vernichtet werden. | "Werden dem Arbeitgeber Dokumente nach § 8 Absatz 2 in Papierform übermittelt, sind diese vom Arbeitgeber in ein elektronisches Format umzuwandeln. Die Originaldokumente sind bis zum bestandskräftigen Abschluss der Betriebsprüfung oder nach den für das Dokument geltenden weiteren gesetzlichen Vorschriften aufzubewahren." |
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
ID 242318
ENDE |
(Stand: 12.02.2025)
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