Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung

Vom 6. März 2024
(BGBl. I Nr. 92 vom 13.03.2024)


Auf Grund des § 80 Absatz 6 des Bundesbeamtengesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Gesundheit:

Artikel 1
Änderung der Bundesbeihilfeverordnung

Die Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2713; 2021 I S. 343) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:

" § 18 Psychotherapeutische Behandlungs- und Anwendungsformen".

b) Nach der Angabe zu § 25 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 25a Digitale Gesundheitsanwendungen".

c) Nach der Angabe zu § 26a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 26b Übergangspflege im Krankenhaus".

d) Nach der Angabe zu § 27 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 27a Außerklinische Intensivpflege".

e) Die Angabe zu § 38c wird wie folgt gefasst:

" § 38c Verhinderungspflege, Versorgung der pflegebedürftigen Person bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch die Pflegeperson".

f) Die Angabe zu § 38g wird wie folgt gefasst:

" § 38g Pflegehilfsmittel, Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes, digitale Pflegeanwendungen und ergänzende Unterstützungsleistungen bei der Nutzung digitaler Pflegeanwendungen".

g) In der Angabe zu Anlage 1 wird die Angabe "(zu § 6 Absatz 2)" durch die Angabe "(zu § 6 Absatz 4 Satz 2)" ersetzt.

h) In der Angabe zu Anlage 2 wird die Angabe "(zu § 6 Absatz 3 Satz 4)" durch die Angabe "(zu § 6 Absatz 5 Satz 4)" ersetzt.

i) Die Angaben zu den Anlagen 4 bis 6 werden wie folgt gefasst:

"Anlage 4 (weggefallen)

Anlage 5 (weggefallen)

Anlage 6 (weggefallen)".

j) Die Angabe zu Anlage 14a wird aufgehoben.

k) Die Angabe zu Anlage 15 wird wie folgt gefasst:

"Anlage 15 Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko
(zu § 41 Absatz 4)".

2. Dem § 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Beihilfeberechtigung aus einem neuen Dienstverhältnis schließt die Beihilfeberechtigung aus einem bereits bestehenden Dienstverhältnis aus."

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die von der Ehegattin, dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der beihilfeberechtigten Personen nach § 3 im Rahmen einer durch Auslandsverwendung der beihilfeberechtigten Person aufgenommenen oder fortgeführten Erwerbstätigkeit erzielten ausländischen Einkünfte bleiben unberücksichtigt. "Solange die Ehegattin, der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner mit einer beihilfeberechtigten Person nach § 3 in häuslicher Gemeinschaft am Auslandsdienstort lebt, bleiben unberücksichtigt:
  1. deren oder dessen im Rahmen einer im Ausland aufgenommenen oder fortgeführten Erwerbstätigkeit erzielten ausländischen Einkünfte,
  2. deren oder dessen im Kalenderjahr der Ausreise an den ausländischen Dienstort und der Rückreise an den inländischen Dienstort aus einer Erwerbstätigkeit erzielten inländischen Einkünfte und
  3. deren oder dessen Versorgungsbezüge und Renteneinkünfte."

bb) In Satz 8 werden die Wörter "Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter "Bundesministerium des Innern und für Heimat" ersetzt.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"Sind zum Zeitpunkt der Antragstellung die Aufwendungen einer nach § 4 Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Person nicht mehr beihilfefähig, ist auf den Zeitpunkt nach Absatz 1 abzustellen."

b) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Bei der Erbringung medizinischer Leistungen mittels Telekommunikationstechnologien sind Aufwendungen für die Beschaffung, den Betrieb oder die technische Anbindung der Endgeräte sowie die Aufwendungen für Telekommunikationsdienstleistungen nicht beihilfefähig. Satz 3 gilt nicht für Aufwendungen für Geräte und deren Betrieb, die ausschließlich für eine medizinische Behandlung notwendig sind."

c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden die Wörter "Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter "Bundesministeriums des Innern und für Heimat" ersetzt.

bb) In den Sätzen 1, 2 und 5 werden jeweils die Wörter "Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter "Bundesministerium des Innern und für Heimat" ersetzt.

d) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter "Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter "Bundesministeriums des Innern und für Heimat" ersetzt.

4. In § 8 Absatz 4 Satz 4 Nummer 1 werden die Wörter "nach § 10 Absatz 2, 4 oder 6 des Bundesversorgungsgesetzes oder hierauf Bezug nehmenden Vorschriften" durch die Wörter "nach den Kapiteln 5, 7 und 8 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 19.11.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion

...

X