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Änderungstext
Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
Vom 6. März 2024
(BGBl. I Nr. 92 vom 13.03.2024)
Auf Grund des § 80 Absatz 6 des Bundesbeamtengesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Gesundheit:
Artikel 1
Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
Die Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2713; 2021 I S. 343) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:
" § 18 Psychotherapeutische Behandlungs- und Anwendungsformen".
b) Nach der Angabe zu § 25 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 25a Digitale Gesundheitsanwendungen".
c) Nach der Angabe zu § 26a wird folgende Angabe eingefügt:
" § 26b Übergangspflege im Krankenhaus".
d) Nach der Angabe zu § 27 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 27a Außerklinische Intensivpflege".
e) Die Angabe zu § 38c wird wie folgt gefasst:
" § 38c Verhinderungspflege, Versorgung der pflegebedürftigen Person bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch die Pflegeperson".
f) Die Angabe zu § 38g wird wie folgt gefasst:
" § 38g Pflegehilfsmittel, Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes, digitale Pflegeanwendungen und ergänzende Unterstützungsleistungen bei der Nutzung digitaler Pflegeanwendungen".
g) In der Angabe zu Anlage 1 wird die Angabe "(zu § 6 Absatz 2)" durch die Angabe "(zu § 6 Absatz 4 Satz 2)" ersetzt.
h) In der Angabe zu Anlage 2 wird die Angabe "(zu § 6 Absatz 3 Satz 4)" durch die Angabe "(zu § 6 Absatz 5 Satz 4)" ersetzt.
i) Die Angaben zu den Anlagen 4 bis 6 werden wie folgt gefasst:
"Anlage 4 (weggefallen)
Anlage 5 (weggefallen)
Anlage 6 (weggefallen)".
j) Die Angabe zu Anlage 14a wird aufgehoben.
k) Die Angabe zu Anlage 15 wird wie folgt gefasst:
"Anlage 15 Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko
(zu § 41 Absatz 4)".
2. Dem § 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Beihilfeberechtigung aus einem neuen Dienstverhältnis schließt die Beihilfeberechtigung aus einem bereits bestehenden Dienstverhältnis aus."
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die von der Ehegattin, dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der beihilfeberechtigten Personen nach § 3 im Rahmen einer durch Auslandsverwendung der beihilfeberechtigten Person aufgenommenen oder fortgeführten Erwerbstätigkeit erzielten ausländischen Einkünfte bleiben unberücksichtigt. | "Solange die Ehegattin, der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner mit einer beihilfeberechtigten Person nach § 3 in häuslicher Gemeinschaft am Auslandsdienstort lebt, bleiben unberücksichtigt:
|
bb) In Satz 8 werden die Wörter "Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter "Bundesministerium des Innern und für Heimat" ersetzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Sind zum Zeitpunkt der Antragstellung die Aufwendungen einer nach § 4 Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Person nicht mehr beihilfefähig, ist auf den Zeitpunkt nach Absatz 1 abzustellen."
b) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Bei der Erbringung medizinischer Leistungen mittels Telekommunikationstechnologien sind Aufwendungen für die Beschaffung, den Betrieb oder die technische Anbindung der Endgeräte sowie die Aufwendungen für Telekommunikationsdienstleistungen nicht beihilfefähig. Satz 3 gilt nicht für Aufwendungen für Geräte und deren Betrieb, die ausschließlich für eine medizinische Behandlung notwendig sind."
c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter "Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter "Bundesministeriums des Innern und für Heimat" ersetzt.
bb) In den Sätzen 1, 2 und 5 werden jeweils die Wörter "Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter "Bundesministerium des Innern und für Heimat" ersetzt.
d) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter "Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter "Bundesministeriums des Innern und für Heimat" ersetzt.
4. In § 8 Absatz 4 Satz 4 Nummer 1 werden die Wörter "nach § 10 Absatz 2, 4 oder 6 des Bundesversorgungsgesetzes oder hierauf Bezug nehmenden Vorschriften" durch die Wörter "nach den Kapiteln 5, 7 und 8 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
(Stand: 19.11.2024)
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