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Regelwerk

Änderungstext

Vierte Verordnung zur Änderung der Sonderurlaubsverordnung

Vom 7. Februar 2024
(BGBl. I Nr. 37 vom 08.02.2024)


Auf Grund des § 90 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung der Sonderurlaubsverordnung

§ 21 der Sonderurlaubsverordnung vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 16. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 80) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Nummer 4 in der Spalte Urlaubsdauer wird das Wort "vier" durch das Wort "acht" ersetzt.

2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 darf die Dauer des gewährten Sonderurlaubs bei Beamtinnen und Beamten, deren Dienstbezüge oder Anwärterbezüge nicht die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch überschreiten, bis zu 75 Prozent der Arbeitstage betragen, die in § 45 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch für eine Freistellung von der Arbeitsleistung vorgesehen sind. "(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 4 beträgt die Dauer des gewährten Sonderurlaubs für die Jahre 2024 und 2025
  1. für jedes Kind längstens bis zu 13 Arbeitstage im Urlaubsjahr, für alle Kinder zusammen höchstens 30 Arbeitstage im Urlaubsjahr,
  2. bei alleinerziehenden Beamtinnen und Beamten beträgt die Dauer des gewährten Sonderurlaubs für jedes Kind längstens bis zu 26 Arbeitstage im Urlaubsjahr, für alle Kinder zusammen höchstens 60 Arbeitstage im Urlaubsjahr."

Artikel 2
Weitere Änderung der Sonderurlaubsverordnung

(Gültig ab 01.01.2026)

§ 21 Absatz 2 der Sonderurlaubsverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist,

(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 4 beträgt die Dauer des gewährten Sonderurlaubs für die Jahre 2024 und 2025

  1. für jedes Kind längstens bis zu 13 Arbeitstage im Urlaubsjahr, für alle Kinder zusammen höchstens 30 Arbeitstage im Urlaubsjahr,
  2. bei alleinerziehenden Beamtinnen und Beamten beträgt die Dauer des gewährten Sonderurlaubs für jedes Kind längstens bis zu 26 Arbeitstage im Urlaubsjahr, für alle Kinder zusammen höchstens 60 Arbeitstage im Urlaubsjahr.

wird aufgehoben.

Artikel 3
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

ID 240245


ENDE

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(Stand: 08.02.2024)

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