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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung
Vom 24. Oktober 2023
(BGBl. I Nr. 286 vom 27.10.2023)
Auf Grund des § 12d des Behindertengleichstellungsgesetzes, der durch Artikel 3 Nummer 12 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1117) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
Artikel 1
Änderung der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung
§ 5 der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Mai 2019 (BGBl. I S. 738) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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(1) Bei der Überwachungsstelle nach § 13 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes wird ein Ausschuss für barrierefreie Informationstechnik eingerichtet, in dem fachkundige Vertreterinnen und Vertreter der Bundes- und der Landes-Überwachungsstellen, aus Verbänden von Menschen mit Behinderungen, aus der Wirtschaft und weitere fachkundige Personen, insbesondere der Wissenschaft sowie öffentlicher Stellen, in angemessener Zahl vertreten sein sollen. | "(1) Bei der nach § 13 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes einzurichtenden Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik wird ein Ausschuss für barrierefreie Informationstechnik eingerichtet. Der Ausschuss besteht aus fachkundigen Vertreterinnen und Vertretern aus der Überwachungsstelle, aus den Landes-Überwachungsstellen, aus Verbänden von Menschen mit Behinderungen und aus der Wirtschaft sowie weiteren fachkundigen Personen, insbesondere aus der Wissenschaft und aus öffentlichen Stellen im Sinne des § 12 des Behindertengleichstellungsgesetzes. An den Sitzungen des Ausschusses kann eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales teilnehmen." |
2. Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 2 und folgender Satz wird angefügt:
"Veröffentlichungen des Ausschusses in Zusammenhang mit seinen Aufgaben bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales."
3. Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3 und wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "nach § 13 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes" gestrichen.
b) Es werden die folgenden Sätze angefügt:
"Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach der Berufung. Die Wiederberufung nach Beendigung der Mitgliedschaft ist zulässig. Die vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grund ist zulässig."
4. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
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(4) Der Ausschuss für barrierefreie Informationstechnik wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch die Informationstechnik-Dienstleister des Bundes unterstützt. | "(4) Der Ausschuss gibt sich zur Organisation seiner Arbeit eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bedarf." |
5. Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Der Ausschuss wird bei seiner Arbeit durch eine Geschäftsstelle unterstützt. Die Geschäftsstelle wird bei der Überwachungsstelle eingerichtet. Bei der Erfüllung seiner Aufgaben wird der Ausschuss darüber hinaus durch die Informationstechnik-Dienstleister des Bundes unterstützt."
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 232093
ENDE |
(Stand: 30.10.2023)
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