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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Neuregelung der Anzeige von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung

Vom 17. Juli 2023
(BGBl. I Nr. 192 vom 20.07.2023)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Auf Grund des § 193 Absatz 8 und des § 202 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), von denen § 193 Absatz 8 durch Artikel 260 Nummer 6 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) zuletzt geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

Artikel 1
UVAV - Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung
Verordnung über die Anzeige von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung der Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung

Die Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung vom 23. Januar 2002 (BGBl. I S. 554), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3097) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 3 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Sofern die in der Anzeige aufgeführten Daten dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung durch die Ärztinnen und Ärzte sowie die Zahnärztinnen und Zahnärzte bereits im Rahmen eines anderen Meldeverfahrens übermittelt worden sind, ist eine erneute Übermittlung der Daten durch eine Anzeige nach Satz 1 entbehrlich."

2. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) In Ziffer 7 werden nach der Angabe "[ ] Weiblich" die Angaben "[ ] Divers" und "[ ] keine Angabe" eingefügt.

b) In Ziffer 16 werden nach den Wörtern "Unfallort (genaue Orts- und Straßenangabe mit PLZ)" die Wörter "Unfall im Homeoffice [ ] Nein [ ] Ja" eingefügt.

3. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) In Ziffer 8 werden nach der Angabe "[ ] Weiblich" die Angaben "[ ] Divers" und "[ ] keine Angabe" eingefügt.

b) In Ziffer 13 werden nach den Wörtern "Unfallort (genaue Orts- und Straßenangabe mit PLZ)" die Wörter "Unfall beim Distanzunterricht [ ] Nein [ ] Ja" eingefügt.

4. In Anlage 3 Ziffer 6 werden nach der Angabe "[ ] Weiblich" die Angaben "[ ] Divers" und "[ ] keine Angabe" eingefügt.

5. In Anlage 4 Ziffer 7 werden nach der Angabe "[ ] Weiblich" die Angaben "[ ] Divers" und "[ ] keine Angabe" eingefügt.

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung vom 23. Januar 2002 (BGBl. I S. 554), die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, außer Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft.

ID: 231459

ENDE

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(Stand: 06.12.2023)

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