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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Heilverfahrensverordnung
Vom 4. Juli 2023
(BGBl. I Nr. 179 vom 10.07.2023)
Auf Grund des § 33 Absatz 5 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), der zuletzt durch Artikel 9 Nummer 23 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Die Heilverfahrensverordnung vom 9. November 2020 (BGBl. I S. 2349) wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 6 Absatz 2" durch die Angabe " § 6 Absatz 4" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter " § 6 Absatz 3 und 4" durch die Wörter " § 6 Absatz 5 und 6" ersetzt.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "Verbandmittel" die Wörter "sowie Medizinprodukte, soweit letztere nach § 22 Absatz 1 Nummer 4 der Bundesbeihilfeverordnung beihilfefähig sind" eingefügt.
b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe " § 26a Absatz 5" durch die Angabe " § 26a Absatz 6" ersetzt und die Angabe " § 31 Absatz 5" durch die Angabe " § 31 Absatz 6" ersetzt.
c) In Absatz 5 werden die Wörter "Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter "Innern und für Heimat" ersetzt.
3. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
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Die Kosten für eine notwendige Pflege werden erstattet, wenn die verletzte Person infolge des Dienstunfalls mindestens dem Pflegegrad 2 im Sinne des § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugeordnet worden ist. | "Wird die verletzte Person aufgrund des Dienstunfalls einem Pflegegrad (§ 15 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) zugeordnet, so
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b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Wird die häusliche Pflege ausschließlich durch andere als die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen erbracht, werden Pflegekosten bis zur Hälfte der in § 36 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Beträge erstattet. | "Wird die häusliche Pflege ausschließlich durch andere als durch die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen erbracht, so
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c) In Absatz 7 Satz 1 werden nach dem Wort "Beträge" die Wörter "sowie die Leistung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" eingefügt.
d) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
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(8) Der Bund beteiligt sich an den personenbezogenen Kosten der Träger für eine Pflegeberatung nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch. | "(8) An den personenbezogenen Aufwendungen der Träger für eine Pflegeberatung nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch beteiligt sich der Bund. Die Aufwendungen für Beratungsbesuche nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden im Umfang der Festlegungen nach § 37 Absatz 3c Satz 2 bis 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch durch die Dienstunfallfürsorgestelle erstattet. Weist die pflegebedürftige Person die Beratungsbesuche nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 nicht in geeigneter Weise nach, kann die Dienstunfallfürsorgestelle die Erstattung der Pflegekosten kürzen." |
4. In § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort "Aufwendungen" die Wörter "für Fahrten" eingefügt.
5. In § 13 Satz 1 werden die Wörter " § 15 des Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des § 15 des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter " § 46 Absatz 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
6. § 14 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn
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"Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn die Dienstunfallfürsorgestelle vor der Entstehung der Aufwendungen die Erstattung zugesagt hat." |
(Stand: 02.01.2024)
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